Bürgerrechtsentlassung

Jede Person kann unter bestimmten Voraussetzungen ihr Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht oder das Schweizer Bürgerrecht aufgeben. Dabei handelt es sich um eine Bürgerrechtsentlassung.

Inhaltsverzeichnis

Verfahren

Für die Entlassung aus einem Bürgerrecht gibt es kein Gesuchsformular. Sie können das Gesuch mit einem datierten und unterschriebenen Brief einreichen. 

Bei minderjährigen Kindern müssen alle sorgeberechtigten Personen der Entlassung schriftlich zustimmen. Kinder ab 16 Jahren müssen das Gesuch zusätzlich selber unterschreiben.

Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Sie haben keinen Wohnsitz in der Gemeinde, aus der Sie sich aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen wollen.
  • Sie haben ein Bürgerrecht einer anderen Gemeinde im Kanton Zürich.

Hinweis

Haben Sie vor der Entlassung nur ein Gemeindebürgerrecht im Kanton Zürich, handelt es sich automatisch um eine Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht. In diesem Fall ist das Gemeindeamt des Kantons Zürich zuständig.

Sie reichen das Gesuch in der Gemeinde ein, aus der Sie sich aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen wollen.

Beilagen      

  • Wohnsitzbescheinigung über den Wohnsitz in einer anderen Gemeinde
  • Personenstandsausweis

Der Gemeindevorstand entscheidet über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.

Die Gemeinde kann für die Entlassung eine Gebühr verlangen.

Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Sie haben keinen Wohnsitz im Kanton Zürich.
  • Sie haben ein Bürgerrecht eines anderen Kantons oder eine entsprechende Zusicherung.

Sie reichen das Gesuch beim Gemeindeamt des Kantons Zürich ein:

Gemeindeamt des Kantons Zürich
Abteilung Einbürgerungen
Postfach
8090 Zürich

Beilagen

  • Wohnsitzbescheinigung über den Wohnsitz in einem anderen Kanton
  • Personenstandsausweis  

Das Gemeindeamt entscheidet über die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht. Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht verlieren Sie automatisch alle Gemeindebürgerrechte im Kanton Zürich. Das Gemeindeamt hört die Gemeinde(n) vor dem Entscheid an.

Für die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht wird keine Gebühr erhoben.

Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Sie haben keinen Wohnsitz in der Schweiz.
  • Sie haben eine andere Staatsangehörigkeit oder eine entsprechende Zusicherung.

Sie reichen das Gesuch beim zuständigen Konsulat im Ausland ein.
Ausnahme Fürstentum Liechtenstein: Sie können das Gesuch direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einreichen.

Beilagen

  • Immatrikulation/schriftliche Bestätigung des zuständigen Konsulats
    (Liechtenstein: Wohnsitzbescheinigung)
  • Kopie eines gültigen, ausländischen Reisepasses oder Zusicherung der Staatsbürgerschaft
  • Personenstandsausweis  

Das Gemeindeamt des Kantons Zürich entscheidet über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht. Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht verlieren Sie automatisch alle Gemeindebürgerrechte im Kanton Zürich. Das Gemeindeamt hört die Gemeinde(n) vor dem Entscheid an.

Sie erhalten den Entscheid durch das zuständige Konsulat im Ausland.

Für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht wird keine Gebühr erhoben.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Gemeindeamt - Abteilung Einbürgerungen

Adresse

Wilhelmstrasse 10
8005 Zürich
Route (Google)


Postadresse

Postfach
8090 Zürich

Telefon

+41 43 259 83 81

Telefon

Telefonische Auskunft

Montag bis Freitag
8:00 bis 10:00 Uhr
13:30 bis 15:30 Uhr

E-Mail

einbuergerungen.gaz@ji.zh.ch

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