Bürgerrechtsentlassung
Jede Person kann unter bestimmten Voraussetzungen ihr Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht oder das Schweizer Bürgerrecht aufgeben. Dabei handelt es sich um eine Bürgerrechtsentlassung.
Inhaltsverzeichnis
Verfahren
Für die Entlassung aus einem Bürgerrecht gibt es kein Gesuchsformular. Sie können das Gesuch mit einem datierten und unterschriebenen Brief einreichen.
Bei minderjährigen Kindern müssen alle sorgeberechtigten Personen der Entlassung schriftlich zustimmen. Kinder ab 16 Jahren müssen das Gesuch zusätzlich selber unterschreiben.
Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Sie haben keinen Wohnsitz in der Gemeinde, aus der Sie sich aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen wollen.
- Sie haben ein Bürgerrecht einer anderen Gemeinde im Kanton Zürich.
Hinweis
Haben Sie vor der Entlassung nur ein Gemeindebürgerrecht im Kanton Zürich, handelt es sich automatisch um eine Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht. In diesem Fall ist das Gemeindeamt des Kantons Zürich zuständig.
Sie reichen das Gesuch in der Gemeinde ein, aus der Sie sich aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen wollen.
Beilagen
- Wohnsitzbescheinigung über den Wohnsitz in einer anderen Gemeinde
- Personenstandsausweis
Der Gemeindevorstand entscheidet über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.
Die Gemeinde kann für die Entlassung eine Gebühr verlangen.
Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Sie haben keinen Wohnsitz im Kanton Zürich.
- Sie haben ein Bürgerrecht eines anderen Kantons oder eine entsprechende Zusicherung.
Sie reichen das Gesuch beim Gemeindeamt des Kantons Zürich ein:
Gemeindeamt des Kantons Zürich
Abteilung Einbürgerungen
Postfach
8090 Zürich
Beilagen
- Wohnsitzbescheinigung über den Wohnsitz in einem anderen Kanton
- Personenstandsausweis
Das Gemeindeamt entscheidet über die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht. Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht verlieren Sie automatisch alle Gemeindebürgerrechte im Kanton Zürich. Das Gemeindeamt hört die Gemeinde(n) vor dem Entscheid an.
Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Sie haben keinen Wohnsitz in der Schweiz.
- Sie haben eine andere Staatsangehörigkeit oder eine entsprechende Zusicherung.
Sie reichen das Gesuch beim zuständigen Konsulat im Ausland ein.
Ausnahme Fürstentum Liechtenstein: Sie können das Gesuch direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einreichen.
Beilagen
- Immatrikulation/schriftliche Bestätigung des zuständigen Konsulats
(Liechtenstein: Wohnsitzbescheinigung) - Kopie eines gültigen, ausländischen Reisepasses oder Zusicherung der Staatsbürgerschaft
- Personenstandsausweis
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich entscheidet über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht. Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht verlieren Sie automatisch alle Gemeindebürgerrechte im Kanton Zürich. Das Gemeindeamt hört die Gemeinde(n) vor dem Entscheid an.
Sie erhalten den Entscheid durch das zuständige Konsulat im Ausland.
Für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht wird keine Gebühr erhoben.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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