Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen

Sie möchten wissen, ob Sie Anspruch auf Familiennachzug haben und welche Unterlagen Sie dafür benötigen? Hier finden Sie alle Informationen dazu.

Familiennachzug durch EU/EFTA-Staatsangehörige

EU/EFTA-Staatsangehörige können Familienmitglieder aus Drittstaaten in die Schweiz nachziehen. Für den Nachzug werden die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) berücksichtigt.

Visumspflichtige Familienangehörige müssen jedoch vor der Einreise in die Schweiz ebenfalls ein Einreisegesuch stellen. 

Ausserdem wird auch in diesen Fällen geprüft, ob der Familiennachzug nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und keine Widerrufsgründe vorliegen.

Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Weisungen zum Familiennachzug und zum Freizügigkeitsabkommen.

Familiennachzug durch Schweizer Staatsangehörige

Schweizer Bürgerinen und Bürger können für Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie ledige Kinder unter 18 Jahre eine Einreisebewilligung beantragen, wenn:

  • die Nachzugsfristen eingehalten worden sind;

Nachzugsfristen

Die Nachzugsfrist für Ehegatten oder eingetragene Partner und für Kinder unter 12 Jahre liegt bei fünf Jahren. Kinder über 12 Jahre müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden. Die Nachzugsfrist beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses, also mit der Heirat bzw. der Eintragung der Partnerschaft oder mit der Geburt des Kindes.

Falls eine drittstaatsangehörige Person sich einbürgern lässt und dadurch die Schweizer Staatsbürgerschaft erhält, beginnen die Nachzugsfristen nicht neu zu laufen.

  • die Familie in einer angemessenen Wohnung zusammen leben wird;
  • keine Widerrufsgründe sowie keine Indizien für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und
  • der Nachzug keine erhebliche und fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit bedeuten würde.

Detaillierte Informationen zur Zulassungspraxis im Rahmen des Familiennachzugs finden Sie in unserer Weisung zum Familiennachzug.

Familiennachzug durch Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

Drittstaatsangehörige die in der Schweiz eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben, können ein Einreisegesuch für Ehegatten oder eingetragene Partner und Kinder unter 18 Jahre stellen, wenn:

  • die Nachzugsfristen eingehalten worden sind;

Nachzugsfristen

Die Nachzugsfrist für Ehegatten oder eingetragene Partner und für Kinder unter 12 Jahre liegt bei fünf Jahren. Kinder über 12 Jahre müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden. Die Nachzugsfrist beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses, also mit der Heirat bzw. der Eintragung der Partnerschaft oder mit der Geburt des Kindes.

  • die Familie in einer angemessenen Wohnung zusammen leben wird;
  • keine Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt oder wegen des Familiennachzugs vorliegen könnte;
  • der nachzuziehende Ehegatte den Nachweis über ein Deutschzertifikat Niveau A1 oder eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs in der Schweiz erbringen kann;
  • keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen, und Invalidenversicherung (ELG) bezogen werden und
  • keine Widerrufsgründe sowie keine Indizien für einen Rechtsmissbrauch vorliegen.

Detaillierte Informationen zur Zulassungspraxis im Rahmen des Familiennachzugs finden Sie in unserer Weisung zum Familiennachzug.

Familiennachzug durch Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung

Drittstaatsangehörige die in der Schweiz eine Kurzaufenthaltsbewilligung haben, können ein Einreisegesuch für Ehegatten oder eingetragene Partner und Kinder unter 18 Jahre stellen, wenn:

  • die Familie in einer angemessenen Wohnung zusammen leben wird;
  • keine Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt oder wegen des Familiennachzugs vorliegen könnte;
  • keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen, und Invalidenversicherung (ELG) bezogen werden und
  • keine Widerrufsgründe sowie keine Indizien für einen Rechtsmissbrauch vorliegen.

Detaillierte Informationen zur Zulassungspraxis im Rahmen des Familiennachzugs finden Sie in unserer Weisung zum Familiennachzug.

Familiennachzug durch anerkannte Flüchtlinge mit Asyl

Damit anerkannte Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz Ehegatten oder eingetragene Partner und Kinder unter 18 Jahre in die Flüchtlingseigenschaften miteinbeziehen können, muss die Familiengemeinschaft schon vor der Flucht bestanden haben. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entscheidet über den Einbezug der Familienangehörigen in die Flüchtlingseigenschaften.

Sollte das SEM den Einbezug der Familienangehörigen in die Flüchtlingseigenschaften ablehnen, können anerkannte Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz ein Einreisegesuch für Ehegatten oder eingetragene Partner und Kinder unter 18 Jahre stellen. 

Die Voraussetzungen für die Einreichung eines Einreisegesuchs sind erfüllt, wenn:

  • die Nachzugsfristen eingehalten worden sind;

Nachzugsfristen

Die Nachzugsfrist für Ehegatten oder eingetragene Partner und für Kinder unter 12 Jahre liegt bei fünf Jahren. Kinder über 12 Jahre müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden. Die Nachzugsfrist beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses, also mit der Heirat bzw. der Eintragung der Partnerschaft oder mit der Geburt des Kindes.

  • die Familie in einer angemessenen Wohnung zusammen leben wird;
  • der Nachzug keine erhebliche und fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit bedeuten würde.
  • der nachzuziehende Ehegatte den Nachweis über ein Deutschzertifikat Niveau A1 oder eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs in der Schweiz erbringen kann und
  • keine Widerrufsgründe sowie keine Indizien für einen Rechtsmissbrauch vorliegen.

Detaillierte Informationen zur Zulassungspraxis im Rahmen des Familiennachzugs finden Sie in unserer Weisung zum Familiennachzug.

Schutzbrief gegen Mädchenbeschneidung

In der Schweiz sind alle Formen von weiblicher Genitalverstümmelung verboten. Auch im Ausland durchgeführte Beschneidungen werden in der Schweiz strafrechtlich verfolgt. Bestraft werden Beschneiderinnen und Beschneider, aber auch Eltern und Verwandte, welche die Beschneidung unterstützen oder veranlassen, indem sie z. B. die Reise ihrer Tochter in ein Land organisieren, wo die Beschneidung durchgeführt wird.

Der Schutzbrief gegen Mädchenbeschneidung des Bundes informiert in mehreren Sprachen über die rechtlichen Konsequenzen und unterstützt Familien und Mädchen, sich gegen den sozialen und familiären Druck in ihren Gemeinschaften im Herkunftsland und in der Diaspora zu stellen.

Der Schutzbrief kann in mehreren Sprachen heruntergeladen werden.

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