Pflegende Angehörige: Kanton Zürich schafft klare Rahmenbedingungen
Die Pflege durch Angehörige hat sich als ergänzendes Versorgungsmodell bewährt – bringt aber neue Herausforderungen an Qualität, Finanzierung und Transparenz mit sich. Die Gesundheitsdirektion hat deshalb klare Rahmenbedingungen für den Einsatz von pflegenden Angehörigen geschaffen.
Mit Urteil vom 18. April 2019 hat das Bundesgericht entschieden, dass von Angehörigen erbrachte Grundpflege-Leistungen, etwa Körperpflege oder Stützstrümpfeanziehen, in einem bestimmten Rahmenzulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden können. Seither ist im Kanton Zürich eine Zunahme der Anzahl Spitex-Institutionen sowie ein Anstieg der verrechneten Grundpflegestunden zu beobachten, insbesondere bei jenen ohne Leistungsvereinbarung mit einer Gemeinde. Diese Entwicklungen deuten auf eine deutliche Ausweitung dieses Versorgungsmodells hin.
Der Einsatz von pflegenden Angehörigen durch Spitex-Institutionen wie auch deren Finanzierung waren bereits reguliert und durch die Behörden beaufsichtigt. Trotzdem bestand Handlungsbedarf: Fehlanreize bei der Finanzierung dieser Pflegeleistungen wurden behoben und die Pflegequalität in der Angehörigenpflege an strengere Vorgaben geknüpft. Das AFG hat in enger Abstimmung mit den Gemeinden und den Spitex-Verbänden neue Rahmenbedingungen erarbeitet.
Neue Vorgaben
Damit eine gute Begleitung der Angehörigen gewährleistet ist, präzisierte das AFG die Vorgaben für Spitex-Institutionen, die pflegende Angehörige anstellen. Pflegende Angehörige müssen spätestens ein Jahr nach Stellenantritt einen Kurs in Pflegehilfe oder eine gleichwertige Ausbildung absolvieren. Zudem muss jede Spitex-Institution über eigenes diplomiertes Pflegefachpersonal verfügen. Dieses muss die pflegenden Angehörigen regelmässig begleiten – mindestens alle zwei Wochen telefonisch und einmal pro Monat persönlich vor Ort. Um eine sorgfältige Betreuung sicherzustellen, wird die Anzahl der pflegenden Angehörigen, die von einer Pflegefachperson betreut werden, begrenzt.
Pflegende Angehörige erhalten für eine Stunde üblicherweise zwischen 30 und 40 Franken als Lohn ausbezahlt. Die Spitex-Institutionen, welche die Angehörigen anstellt, wird für ihren Aufwand ebenfalls entschädigt. Die Gesamtkosten werden von mehreren Stellen getragen: Die OKP übernimmt 52.60 Franken pro Stunde für die Grundpflege. Die verbleibenden ungedeckten Kosten übernehmen die Zürcher Gemeinden, abzüglich der Patientenbeteiligung. Gibt es keine Leistungsvereinbarung mit der Spitex-Institution, zahlt die Wohngemeinde diese Restkosten höchstens bis zum sogenannten Normdefizit von 30.30 Franken pro Stunde (Stand 2025), das jährlich vom Kanton festgelegt wird. Bisher galt dieses Normdefizit unabhängig davon, ob die Pflege durch reguläres Personal oder durch angestellte Angehörige erbracht wurde. Weil bei Angehörigenpflege jedoch oft tiefere Kosten entstehen, etwa durch geringeren administrativen Aufwand oder wegfallende Wegzeiten, führte der Kanton Zürich ab 2026 ein separates Normdefizit für diese Leistungen ein: 15.75 Franken pro Stunde, abzüglich Patientenbeteiligung. Damit erhalten die Gemeinden eine realistischere und kosteneffizientere Grundlage für die Restkostenfinanzierung, während die Leistungen der Spitex-Institutionen weiterhin angemessen vergütet werden.
Mehr Transparenz
Ab 2026 gibt das AFG zudem vor, dass Spitex-Institutionen bei der Rechnungstellung gegenüber den Gemeinden separat ausweisen müssen, wie viele Pflegestunden durch Angehörige erbracht wurden. Das schafft mehr Transparenz und erleichtert die Rechnungskontrolle. Das AFG beobachtet den Bereich der Angehörigenpflege weiterhin eng im Austausch mit den Gemeinde- und Spitex-Verbänden und prüft bei Bedarf weitergehende Massnahmen.
Entwicklung der Anzahl Spitex-Institutionen im Kanton Zürich
Spitex-Institutionen mit einer Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde sind verpflichtet, die Spitex-Leistungen für die Bevölkerung zu erbringen.
Entwicklung der Anzahl verrechneter Grundpflegestunden im Kanton Zürich
Spitex-Institutionen mit einer Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde sind verpflichtet, die Spitex-Leistungen für die Bevölkerung zu erbringen.
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Gesundheitsdirektion – Amt für Gesundheit