Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft

Das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) am Flughafen Zürich vollzieht ausschliesslich Zwangsmassnahmen gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz. Auf dieser Seite erfahren Sie alles zum ZAA – von den Besuchszeiten bis zu den Beschäftigungsmöglichkeiten der eingewiesenen Personen.
Inhaltsverzeichnis
Über uns
Das Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) befindet sich in den Räumlichkeiten des ehemaligen Flughafengefängnisses. Die Abteilung Strafvollzug wurde mit Eröffnung des ZAA geschlossen. In den kommenden Jahren wird das ZAA etappenweise weiter ausgebaut und sein Angebot für die eingewiesenen Personen erweitert.
Das ZAA bietet 130 rechtskonforme Haftplätze für ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen, die gender-, vulnerablen- und persönlichkeits-spezifische Bedürfnisse berücksichtigen.
Vorteile:
- Kapazität: 130 Plätze
- Mitarbeitende: 88,3 Stellen
Besuch
Wie bei allen anderen Einrichtungen von Justizvollzug und Wiedereingliederung gelten für Besucherinnen und Besucher der eingewiesenen Personen im ZAA bestimmte Regeln, die sie beachten müssen. Falls Sie eine eingewiesene Person besuchen möchten, befolgen Sie bitte die nachfolgenden Hinweise.
Besuchszeiten
Montag bis Freitag:
13:45 bis 16:15 Uhr
Anleitung
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Vor dem Besuch
Vorteile:
- Ihr Besuch bedarf keiner besonderen Bewilligung, jedoch einer elektronischen Anmeldung. Füllen Sie bitte folgendes Formular aus und senden es an besuche.zaa@ji.zh.ch. Sie werden nach erfolgter Anmeldung eine Bestätigung von uns erhalten.
- Ihre persönlichen Angaben können polizeilich überprüft und an Behörden weitergereicht werden. In Ausnahmefällen behält sich das ZAA vor, einer Person die Besuchserlaubnis nicht zu gewähren oder zu entziehen.
- Falls Sie Fragen zum Besuch haben, kontaktieren Sie uns hier. Telefonische Anmeldungen oder Auskünfte zum Verbleib von Personen sind aus Datenschutzgründen nicht möglich.
Minderjährige Besucherinnen und Besucher
Minderjährige Besucherinnen und Besucher, die jemanden im ZAA ohne gesetzlichen Vertreter besuchen möchten, benötigen eine entsprechende Vollmacht:
- Ihr Besuch bedarf keiner besonderen Bewilligung, jedoch einer elektronischen Anmeldung. Füllen Sie bitte folgendes Formular aus und senden es an besuche.zaa@ji.zh.ch. Sie werden nach erfolgter Anmeldung eine Bestätigung von uns erhalten.
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Am Besuchstag
Bringen Sie bitte bei Ihrem Besuch den in der Besuchsanmeldung angegebenen Identitätsnachweis mit: Ausweis oder eine Identitätskarte. Ohne dieses Dokument können wir Ihnen keinen Zutritt zum ZAA gewähren.
Weitere wichtige Besuchs- und Gabenregeln
- Die Besuchspersonen erhalten nur Einlass nach schriftlicher Anmeldung. Sie haben sich über ihre Identität auszuweisen. Bei Kleinkindern ist spätestens nach dem Erreichen des dritten Lebensjahres (älter als 3 Jahre) ein Identitätsnachweis vorzulegen.
- Aus betriebsorganisatorischen Gründen sind nicht mehr als drei Personen pro Besuch zugelassen.
- Alkoholisierte oder unter Drogen stehende Besuchspersonen erhalten keinen Zutritt.
- Die Zentrumsleistung kann Besucherinnen und Besuchern den Zutritt verweigern, wenn sie bei entsprechenden Kontrollen feststellt, dass diese Personen die Ordnung und Sicherheit im ZAA gefährden könnten.
- Nicht bewilligte Gegenstände sowie Mäntel und Jacken sind in die im Warteraum zur Verfügung stehenden Garderobenschränke wegzuschliessen. Religiös bedingte Kopfbedeckungen sind nach erfolgter Kontrolle erlaubt.
- Geldgeschenke für eingewiesene Personen sind sehr willkommen, bevorzugt in Schweizer Franken. Geben Sie diese am Empfang gegen Quittung ab; Die ZAA-Verwaltung schreibt den Betrag dann dem Konto der eingewiesenen Person gut.
- Das ZAA weist folgende Geschenke und Gaben zurück: frische und leicht verderbliche Lebensmittel und solche die gekühlt gelagert werden müssen, sowie selbst gebackenes/gekochtes, jegliche Flüssigkeiten, -Cremen, -Salben, -Granulate, -Pulver und Medikamente.
- Jegliche elektronischen Geräte sind in der Besucheranlage nicht gestattet.
- Schreibmaterial für Notizen sowie Schriftstücke für eingewiesene Personen dürfen Sie, nach der Kontrolle, in die Besucheranlage mitnehmen oder werden Ihnen dort durch die Mitarbeitenden des ZAA wieder übergeben.
- Von Besuchspersonen mitgebrachtes Eigentum der eingewiesenen Personen nimmt das Personal des ZAA an kontrolliert es. Im Haus nicht erlaubte Waren und Gegenstände lagert das ZAA und übergibt es den eingewiesenen Personen bei deren Austritt.
- Das ZAA behält sich vor, die Annahme von Gaben und Geschenken für eingewiesene Personen abzulehnen.
- Besuchspersonen, die wiederholt gegen Besuchervorschriften verstossen, Anweisungen des Personals nicht befolgen oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung des Zentrums erheblich gefährden, kann das ZAA von Besuchen ausschliessen. Sie können, im Übrigen, mit einer Besuchssperre belegt werden.
Haben Sie Fragen zum Besuch oder zu Gaben und Geschenken? Kontaktieren Sie uns hier.
Anfahrtsbeschreibung
Hier finden Sie eine ausführliche Anfahrtsbeschreibung zum Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA):
Betreuung & Behandlung
Die medizinischen Fachpersonen des Gesundheitsdienstes im ZAA stehen den eingewiesenen Personen sieben Tage pro Woche zur Verfügung. Inhaftierte Personen werden zudem am Eintrittstag von Fachpersonen zu ihrem Gesundheitszustand befragt und untersucht.- An mehreren Wochentagen versorgen Fachärztinnen und Ärzte die inhaftierten Personen.
- Das ZAA bietet eingewiesen Personen an mehreren Wochentagen Gesprächsmöglichkeiten mit Seelsorgerinnen und Seelsorgern der Landeskirchen oder Vertretern anderer Religionen.
- Das ZAA bietet als erste Einrichtung der ausländerrechtlichen Administrativhaft in der Schweiz einen Sozialdienst für Sozialberatungen an. Das Sozialamt des Kantons Zürich bietet zudem an zwei Wochentagen eine Rückkehrberatung für inhaftierte Personen an.
- 24 Stunden am Tag steht das für die besonderen Bedürfnisse der Inhaftierten ausgebildete Betreuungspersonal des ZAA für die eingewiesenen Personen im Einsatz.
Arbeit
Das ZAA bietet den inhaftierten Personen mit agogisch ausgebildetem Fachpersonal verschiedene Möglichkeiten, einer Beschäftigung oder Arbeit nachzugehen. Das ZAA übernimmt gerne Arbeitsaufträge von externen Unternehmen und produziert hochwertige Produkte nach individuellen Vorgaben und Wünschen.
Folgende Arbeiten führen die inhaftierten Personen aus:
- couvertieren, falzen
- abzählen, wägen, zusammentragen
- abpacken
- einschweissen, leimen, schrumpfen, bandieren
Sport & Freizeit
Neben Andachts- und Fitnessraum stehen den eingewiesenen Personen Gemeinschafts- und Gruppenräumen mit Freizeitbeschäftigungen wie beispielsweise Gesellschaftsspiele, Tischtennis und Fussball zur Verfügung.
Die eingewiesenen Personen können sich auf mehreren Spazierhöfen mit insgesamt 1200m³ alleine und/oder in Gruppen sportlich betätigen.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.