Für einen Besuch im ZAA anmelden
Anleitung
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Wichtige Informationen bevor Sie Ihren Besuch anmelden
Möchten Sie eine Person im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) besuchen? Bitte lesen Sie die untenstehenden Informationen, bevor Sie sich anmelden:
- Melden Sie Ihren Besuch mindestens 3 Stunden vorher an.
- Mit der Anmeldung stimmen Sie zu, dass das ZAA bei der Polizei und den Strafbehörden Auskünfte über Sie einholen darf.
- Das ZAA kann Ihnen den Besuch in Ausnahmefällen verweigern. Eine bereits erteilte Besuchserlaubnis kann auch wieder entzogen werden.
- Telefonische Anmeldungen und Auskünfte über Personen im ZAA sind aus Datenschutzgründen nicht möglich.
- Besuche durch minderjährige Personen: Möchte eine unter 18-jährige Person ohne ihre Eltern oder ihren gesetzlichen Vormund jemanden im ZAA besuchen, braucht sie eine Vollmacht. Dazu müssen die Eltern oder der gesetzliche Vormund das Formular «Vollmachtserteilung für Minderjährige» unterschreiben. Die minderjährige Person darf nur mit der im Formular angegebenen erwachsenen Begleitperson zum Besuch kommen. Die Begleitperson ist während des gesamten Besuchs für die minderjährige Person verantwortlich.
- Bitte füllen Sie das Formular «Vollmachtserteilung für Minderjährige» aus und senden Sie es per E-Mail an besuche.zaa@ji.zh.ch.
- Wichtig: Die Vollmachtserteilung ist noch keine Besuchsanmeldung. Melden Sie den Besuch zusätzlich unter Punkt «04 Anmeldung für einen Besuch» an. Die Anmeldung muss für alle Besuchenden ausgefüllt werden.
- Download Vollmachtserteilung für Minderjährige PDF | 2 Seiten | Deutsch | 179 KB
- Download Autorisation for minor visitors PDF | 2 Seiten | Englisch | 177 KB
- Download Procuration pour mineurs PDF | 2 Seiten | Französisch | 175 KB
- Download Conferimento della procura per minori PDF | 2 Seiten | Italienisch | 173 KB
Besuchsregeln
Bitte beachten Sie bei Ihrem Besuch folgende Regeln:
- Pro Besuch sind aus organisatorischen Gründen höchstens drei Personen erlaubt.
- Wenn Sie alkoholisiert sind oder unter Drogen stehen, dürfen Sie das ZAA nicht betreten.
- Vor dem Zutritt werden entsprechende Kontrollen durchgeführt. Wenn das ZAA dabei feststellt, dass Sie die Sicherheit oder Ordnung gefährden könnten, kann Ihnen der Zutritt verweigert werden.
- Nicht erlaubte Gegenstände, Uhren, Schmuck (ausser Eheringe), Mäntel und Jacken müssen Sie in einem Schrank einschliessen.
- Religiös bedingte Kopfbedeckungen dürfen Sie nach einer Kontrolle tragen.
- Wenn Sie wiederholt gegen die Besuchsregeln verstossen, Anweisungen des Personals nicht befolgen oder die Sicherheit und Ordnung gefährden, kann das ZAA Sie von weiteren Besuchen ausschliessen.
- Können Sie Ihren Besuchstermin nicht wahrnehmen oder kommen Sie zu spät, informieren Sie uns bitte sofort. Wenn Sie zu spät kommen oder nicht zum vereinbarten Termin erscheinen, kann Ihr Besuchsrecht eingeschränkt werden.
Geschenke und Gaben
- Geldgeschenke in Schweizer Franken geben Sie bitte am Empfang ab. Die ZAA-Verwaltung schreibt den Betrag dem Konto der eingewiesenen Person gut.
- Sie können auch Geld in Euro oder US-Dollar abgeben. Das ZAA wechselt den Betrag in Schweizer Franken.
- Sie können persönliches Eigentum der eingewiesenen Person mitbringen. Das Personal kontrolliert die Sachen und nimmt sie anschliessend entgegen.
- Das ZAA kann Geschenke und andere Gaben ablehnen. Waren und Gegenstände, die im ZAA nicht erlaubt sind, lagert das ZAA nicht und werden ab- und zurückgewiesen.
- Schreibmaterial für Notizen stellt Ihnen das ZAA zur Verfügung.
- Folgende Geschenke und Gaben dürfen Sie nicht ins ZAA mitbringen:
- Medikamente
- Glas- und Blechbehälter
- Selbst hergestellte Lebensmittel und andere Waren
- Rohes Fleisch und rohen Fisch sowie alle Lebensmittel, die vor dem Essen gekocht werden müssen.
- Produkte, die nicht in der ungeöffneten Originalverpackung sind.
- Waren, die nur mit grossem Aufwand kontrolliert werden können, zum Beispiel: Früchte, Gemüse, Trockenobst, Körnerprodukte, Nüsse mit Schalen, Pulver, Granulate, Blumen und Pflanzen.
- elektronische Geräte (Ausnahmen: Zahnbürsten, Rasierer, Haarschneider und Nasenhaarschneider sind erlaubt, wenn sie neu und originalverpackt sind).
Fragen?
Haben Sie Fragen zu Ihrem Besuch oder zu Geschenken und Gaben?
Kontaktieren Sie uns per E-Mail an: besuche.zaa@ji.zh.ch.
Bitte beachten Sie, dass telefonische Auskünfte aus Datenschutzgründen nicht möglich sind. -
So erhalten Sie die Besuchsbewilligung
- Füllen Sie das Online-Anmeldeformular unter Schritt «04 Anmeldung für einen Besuch» aus.
- Melden Sie alle Personen im gleichen Formular an. Pro Besuch sind höchstens drei Personen erlaubt. Dazu zählen auch Kinder.
- Wir prüfen Ihre Anmeldung, sobald sie bei uns eingegangen ist.
- Sie erhalten die Besuchsbewilligung per E-Mail, wenn wir Ihren Besuch genehmigen können.
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Am Besuchstag mitbringen
Am Besuchstag müssen Sie sich mit einem gültigen Identitätsnachweis ausweisen. Bringen Sie möglichst denselben Ausweis mit, den Sie bei der Besuchsanmeldung hochgeladen haben (z. B. Reisepass, Identitätskarte oder Ausländerausweis).
Wichtig: Zeigen Sie Ihren Ausweis beim Eintritt vor. Ohne Ausweis können wir Ihnen den Zutritt verweigern. Auch Kinder ab 3 Jahren müssen einen Ausweis vorweisen.
Hier finden Sie die ausführliche Anfahrtsbeschreibung zum Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA): -
Anmeldung für einen Besuch
Kontakt
Besuchswesen Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft