Flugreisen des kantonalen Personals (Weisung)
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Weisung der Finanzdirektion vom 22. März 2023
1.Bewilligung von dienstlichen Auslandreisen
Gemäss § 72 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) bedürfen Dienstreisen ins Ausland einer Bewilligung durch die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder durch die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und Notariate. Den Anträgen sind ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung beizulegen. Diese Weisung hält fest, welche Bedingungen an die Bewilligung betreffend die Wahl des Transportmittels geknüpft werden.
Für die Volksschulen liegt die Zuständigkeit für die Bewilligung bei den Schulbehörden der Gemeinden, weshalb diese Weisung keine Anwendung findet.
2.Wahl des Transportmittels
Bis zu einer Reisezeit von sechs Stunden pro Weg soll wenn immer möglich die Bahn benutzt werden (vgl. auch § 68 Abs. 1 VVO). Ausnahmen sind nur aus wichtigen persönlichen oder dienstlichen oder anderen sachlichen Gründen möglich (z.B. Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Gesundheit, Zeitbedarf, Kosten für zusätzliche Übernachtungen). Für die Einzelfallbeurteilung ist die Bewilligungsinstanz zuständig.
3.Entrichtung von Kompensationen für Klimaschutzprojekte
Für alle dienstlichen Flüge sind die CO2 Emissionen mittels eines Klimatickets einer anerkannten Klimaorganisation zu kompensieren. Für die Entrichtung der Kompensation ist die betreffende Verwaltungseinheit zuständig.
4.Inkrafttreten
Diese Weisung tritt per 1. April 2023 in Kraft.
FINANZDIREKTION
Ernst Stocker
Regierungsratspräsident
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