Erreichen der Altersgrenze
§ 16 lit. h Personalgesetz (PG)
Definition und rechtliche Folgen
Das Arbeitsverhältnis endet sowohl bei Männern als auch bei Frauen mit dem Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren von Gesetzes wegen, also automatisch (§ 16 lit. h PG). Es bedarf hierfür weder einer Kündigung noch einer Austrittsverfügung. Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am Ende des Monats, in dem der 65. Geburtstag liegt (§ 24c Abs. 1 PG)
Bei Lehrpersonen, Professorinnen und Professoren und dem Lehr- und Forschungspersonal endet das Arbeitsverhältnis jeweils am Ende des Semesters bzw. am Ende des Schuljahres, in welchem der oder die Mitarbeitende das 65. Altersjahr vollendet (vgl. § 24c Abs. 1 Satz 2 PG).
Administrative Abwicklung des Austritts
Obwohl rechtlich nicht notwendig, empfiehlt das Personalamt aus systemtechnischen und organisatorischen Gründen den Erlass einer Austrittsverfügung. Mit einer Austrittsverfügung kann der genaue Beendigungszeitpunkt festgelegt werden. Auch wird sichergestellt, dass die BVK die Rentenberechnung rechtzeitig vornehmen kann. Zugleich dient die Austrittsverfügung auch der Information der Mitarbeitenden über die Kompensation von Guthaben (Ferien, Mehrzeit, Überzeit) und die Meldepflicht bei der Krankenkasse bezüglich der Nichtberufsunfallversicherung.
Die Verfügung wird in der Regel zwei bis drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlassen. Für den Austritt stehen standardisierte Musterverfügungen und Anträge an den Regierungsrat zur Verfügung.
Wiederanstellung nach Erreichen der Altersgrenze
Finanzielle Aspekte und weitere Ansprüche
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24c PG besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.
Können bestehende Ferien, Mehr- und/oder Überzeitguthaben nicht bis zum Austritt kompensiert werden, sind sie auszuzahlen.
Mit dem Erreichen der Altersgrenze entsteht der Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente oder einen Kapitalbezug bei der Pensionskasse. Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit der Vollendung des 65. Altersjahres. Es besteht jedoch die Möglichkeit bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern die nahtlose Weiterarbeit beim gleichen Arbeitgeber vereinbart wird (aufgeschobene Alterspensionierung).
Mitarbeitende die am LAZ-Model teilnehmen, können ihr angespartes Guthaben bis zum Erreichen der Altersgrenze kompensieren. Der Arbeitgeber kann dies grundsätzlich nicht verweigern.
Kontakt
Montag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.
Hinweis:
Unsere Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung. Mitarbeitende wenden sich bitte an die Rechtsberatungsstellen für Mitarbeitende.