Entlassung altershalber

Kapitel
Beendigung Arbeitsverhältnis
Unterkapitel
Entlassung altershalber
Publikationsdatum
6. November 2023

Grundsatz

Unter der Entlassung altershalber versteht man die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder im gegenseitigen Einvernehmen, bei welcher die Mitarbeitenden unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere ab einem bestimmten Alter) von besonderen Leistungen der beruflichen Vorsorge profitieren

Unter folgenden Voraussetzungen können Mitarbeitende altershalber entlassen werden (§ 16 lit. g i.V.m. mit § 24b Abs. 1 PG):

  • Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus (§ 18 Abs. 2 PG).
  • Die Probezeit ist abgelaufen.
  • Das Arbeitsverhältnis endet ohne Berücksichtigung einer allfälligen Anstellungsverlängerung nach Vollendung des 58. Altersjahres oder im Falle einer betrieblichen Restrukturierung nach Vollendung des 55. Altersjahres.
  • Die Entlassung ist nicht auf ein Verschulden der oder des Angestellten zurückzuführen.
  • Der oder dem Angestellten kann keine zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt werden.

Sind sämtliche obgenannte Voraussetzungen erfüllt, führt die Entlassung altershalber zu einem Anrecht auf eine Altersrente. Die zweite Besonderheit der Entlassung altershalber liegt darin, dass der Arbeitgeber sämtliche Spargutschriften von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite bis zum Alter 65 mit einer Einmalzulage in die Vorsorgeeinrichtung ausfinanziert.

Voraussetzungen der Entlassung altershalber im Einzelnen

Sachlicher Kündigungsgrund bzw. Verbot der Missbräuchlichkeit

Bei der Entlassung altershalber sind die gleichen materiellen Voraussetzungen zu erfüllen wie bei einer ordentlichen Kündigung. Insbesondere darf die Kündigung nicht missbräuchlich sein und sie setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus (§ 24b Abs. 1 lit. a i.V.m. § 18 Abs. 2 PG).

Ein sachlich zureichender Grund, der zu einer Entlassung altershalber berechtigt, wäre zum Beispiel:

  • Eine Kündigung aufgrund einer gesundheitsbedingten, länger dauernden (ganzen oder teilweisen) Arbeitsverhinderung. Sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, geht die Entlassung altershalber der Kündigung aufgrund langandauernder Krankheit vor (umgekehrt geht die Entlassung invaliditätshalber, der Entlassung altershalber vor).
  • Eine Kündigung bei einer Aufhebung oder Umgestaltung einer Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen, sofern eine andere zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann.

Keine Entlassung altershalber liegt vor, wenn

  • eine Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens erfolgt.
  • eine andere zumutbare Stelle abgelehnt wird.
  • die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch der oder des Mitarbeitenden erfolgt. Bei vollendetem 60. Altersjahr ist indessen ein Altersrücktritt möglich (§ 24a Abs. 1 PG).

Der sachliche Grund für die Entlassung altershalber ist stets in der Verfügung anzugeben.
 

Ablauf der Probezeit

Während der Probezeit ist keine Entlassung altershalber möglich.

Vollendung des 58. bzw. 55. Altersjahres

Sind die anderen Voraussetzungen nach § 24b Abs. 1 PG erfüllt, ist im Falle einer Entlassung von Mitarbeitenden ab dem vollendeten 58. Altersjahr stets eine Entlassung altershalber vorzunehmen.

Dabei ist nicht das Alter im Zeitpunkt der Aussprache der Kündigung, sondern das Alter im Zeitpunkt des durch die Kündigung herbeigeführten Endes des Arbeitsverhältnisses relevant.

Mit der Ergänzung «ohne Berücksichtigung einer allfälligen Anstellungsverlängerung» wird klargestellt, dass der 58. Geburtstag noch innerhalb des ordentlichen Anstellungsverhältnisses liegen muss. Wird das 58. Altersjahr hingegen erst während einer Anstellungsverlängerung aus Abfindung vollendet, liegt keine Entlassung altershalber vor.

Auch in Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis durch Fristablauf endet (z.B. befristete Anstellungsverhältnisse), kann keine Entlassung altershalber vorgenommen werden.

Bei betrieblicher Restrukturierung kann die vorzeitige Entlassung altershalber bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr erfolgen (§ 24b Abs. 1 lit. c PG). Der Begriff und die Voraussetzungen der Restrukturierung richten sich nach dem Teilliquidationsreglement der BVK.

Kein Verschulden

Die Ausfinanzierung der Sparguthaben ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter kein Verschulden an der Entlassung trifft. Es ist auf den Verschuldensbegriff abzustellen, wie er vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Abfindung entwickelt wurde. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist dann unverschuldet, wenn sie nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die von den betroffenen Mitarbeitenden zu vertreten sind. Typische Fälle sind demnach die Aufhebung der Stelle oder der Tatbestand, dass die oder der Mitarbeitende die gewachsenen Anforderungen einer Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen kann. Hingegen führt die Entlassung wegen ungenügender Leistungen aus anderen Gründen oder wegen des Verhaltens in aller Regeln nicht zu einer Abfindung. Die Rechtsprechung hat das Kriterium des Verschuldens dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeutet als blosses Verursachen. Es setzt voraus, dass die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden können, etwa durch Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solche zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse möglich war (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2012, VB.2011.00595, E. 8.3).

Keine andere zumutbare Stelle

Eng mit dem Verschulden zusammenhängend sind Situationen, in denen den Mitarbeitenden zwar gekündigt werden muss, ihnen aber eine zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt wird, diese jedoch nicht angenommen wird. Im Zusammenhang mit Abfindungen etwa führt eine derartige Konstellation regelmässig dazu, dass die Abfindung um jenes Einkommen gekürzt wird, das mit der zumutbaren Stelle hätte erzielt werden können (vgl. § 17 Abs. 3 VVO). Mit anderen Worten wird die Verletzung der Schadenminderungspflicht, die eine Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht von § 49 PG darstellt, durch die Mitarbeitenden geahndet. Im Rahmen der Entlassung altershalber besteht die entsprechende Schadensminderungspflicht ebenfalls.

Eine Entlassung altershalber liegt daher nur vor, wenn den Angestellten keine zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt werden konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den entsprechenden im Rahmen der Versetzung verwendeten Begriff abzustellen (§ 28 Abs. 2 PG). Ist der oder dem Mitarbeitenden eine zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt und von dieser oder diesem ausgeschlagen worden, handelt es sich um eine normale Kündigung durch den Kanton, die allenfalls eine (herabgesetzte) Abfindung, aber keine Ergänzung der Spargutschrift auslöst.

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen oder Nichtwiederwahl von gewählten Personen

Auflösungen des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen sowie Nichtwiederwahl von gewählten Personen werden unter folgenden Voraussetzungen einer Entlassung altershalber gleichgestellt (§ 24b Abs. 5 PG):

  • Die Auflösung erfolgt nach Ablauf der Probezeit (§ 24b Abs. 1 lit. b PG).
  • Das Arbeitsverhältnis wird - ohne Berücksichtigung einer Anstellungsverlängerung - nach Vollendung des 58. bzw. 55. Altersjahres beendet (§ 24b Abs. 1 lit. c PG).
  • Die Auflösung ist durch die oder den Angestellten nicht verschuldet (§ 24b Abs. 1 lit. d PG).
  • Es wurde keine zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt (§ 24b Abs. 1 lit. e PG).

Verfahren

Fristen und Termine

Für die Entlassung altershalber gelten die Bestimmungen über Kündigungsfristen und -termine gemäss § 17 PG sinngemäss (§ 24b Abs. 2 PG). Hingegen gelten gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Sperrfristen bei der Entlassung altershalber nicht (vgl. VGer 30.04.2020, VB.2019.00572, E 5.3.1).

Das rechtliche Gehör ist stets zu gewähren (§ 31 Abs. 1 PG).

Entlassung altershalber in zwei Schritten

Eine Entlassung altershalber wird lediglich einmal vollständig, d.h. im Rahmen des gesamten Beschäftigungsgrades vorgenommen (§ 24b Abs. 3 Satz 1 PG). Damit soll verhindert werden, dass einzelne Mitarbeitende durch mehrfache Ausfinanzierung stark begünstigt werden. Möglich ist indessen ein Vorgehen in zwei Schritten (§ 24b Abs. 3 Satz 2 PG).

Abfindung

Sofern die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 PG erfüllt sind, wird eine Abfindung gesprochen. Die Altersrente wird für die Dauer, für welche eine Abfindung in Form einer Anstellungsverlängerung ausgerichtet wird, aufgeschoben. Erfolgt hingegen die Abfindung in Form einer Einmalzahlung, beginnen die Rentenleistungen der BVK bereits mit Auszahlung der Einmalzulage.

Kontakt

Personalamt - Personalrecht

Adresse

Walcheplatz 1
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 48 97

Montag,  Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.

Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.

Rechtsberatungsstellen für Mitarbeitende

Mehr erfahren

E-Mail

recht@pa.zh.ch