Entlassung altershalber

§ 16 lit. g Personalgesetz (PG)

Inhaltsverzeichnis

Kapitel
Beendigung Arbeitsverhältnis
Unterkapitel
Entlassung altershalber
Publikationsdatum
14. September 2017

Auszug aus KR-Nr. 5049/2013

Gesetz über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal

Die Besonderheit der Entlassung altershalber liegt darin, dass in deren Fall der Arbeitgeber sämtliche Spargutschriften von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite bis zum Alter 65 mit einer Einmaleinlage in die Vorsorgeeinrichtung ausfinanziert (vgl. § 16 Abs. 2 BVK-Statuten).

(…)

Die Bestimmung von § 24b Abs. 1 PG entspricht ihrem Gehalt nach den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 10b Abs. 1 und 2 der BVK-Statuten. Im Sinne einer Nachführung wurde die Bestimmung darüber hinaus unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis zu den §§ 10 und 11 der BVK-Statuten 12 ergänzt.

Es ist klarzustellen, dass bei der Entlassung altershalber die gleichen materiellen und formellen Voraussetzungen zu erfüllen sind, die für eine ordentliche Kündigung durch den Kanton gelten. Insbesondere muss auf das Erfordernis des sachlichen Grundes bzw. das Verbot der missbräuchlichen Kündigung gemäss § 18 Abs. 2 PG verwiesen werden (lit. a). Weiter ist festzuhalten, dass während der Probezeit keine Entlassung altershalber möglich ist (lit. b). Damit eine Kündigung durch den Kanton als Entlassung altershalber qualifiziert wird, ist weiter erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahres, bei betrieblichen Restrukturierungen nach Vollendung des 55. Altersjahres, endet (lit. c).

Die neue Formulierung stellt klar, dass – wie bisher – nicht das Alter im Zeitpunkt der Vornahme der Kündigung, sondern das durch die Kündigung herbeigeführte Ende des Arbeitsverhältnisses massgebend ist.

Mit der Ergänzung «ohne Berücksichtigung einer allfälligen Anstellungsverlängerung» wird eine bestehende Systemwidrigkeit bereinigt. (…) Es wird daher klargestellt, dass der 58. Geburtstag noch innerhalb des ordentlichen Anstellungsverhältnisses z.B. innerhalb der Kündigungsfrist liegen muss. Wird das 58. Altersjahr dagegen erst während der Anstellungsverlängerung vollendet, liegt keine Entlassung altershalber vor. (…)

Die Ausfinanzierung der Spargutschriften ist weiter nur dann gerechtfertigt, wenn die Mitarbeitenden kein Verschulden an der Entlassung trifft. Darum kann lediglich eine unverschuldete Kündigung durch den Staat (sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind) eine Entlassung altershalber darstellen (lit. d) und die Leistungen des
Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung auslösen. Dies entspricht der Bestimmung von § 10 Abs. 1 der BVK-Statuten («… ohne deren Verschulden altershalber zu entlassen»). Es gilt der Verschuldensbegriff, wie er vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit § 26 PG (Abfindung) entwickelt wurde (…). Die Auflösung eines Dienstverhältnisses ist dann unverschuldet, wenn sie nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die von den betroffenen Angestellten zu vertreten sind. Typische Fälle sind etwa die Aufhebung der Stelle oder der Tatbestand, dass die oder der Angestellte die gewachsenen Anforderungen einer Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen kann. Hingegen führt die Entlassung wegen ungenügender Leistungen aus anderen Gründen oder wegen des Verhaltens in aller Regel nicht zu einer Abfindung. Die Rechtsprechung hat das Kriterium des Verschuldens dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeutet als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden können, etwa durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse möglich war (vgl. VB.2011.00595, Erw. 8.1).

Eng mit dem Verschulden zusammenhängend – ohne aber die dargestellte begriffliche Definition des Verschuldens zu erfüllen – sind Situationen, in denen den Arbeitnehmenden zwar gekündigt werden muss, ihnen aber eine zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt wird, die Angestellten die entsprechende zumutbare Stelle aber nicht annehmen. Im Zusammenhang mit Abfindungen etwa führt eine derartige Konstellation regelmässig dazu, dass die Abfindung um jenes Einkommen gekürzt wird, das mit der zumutbaren Stelle hätte erzielt werden können (vgl. § 17 Abs. 3 VVO). Mit anderen Worten wird die Verletzung der Schadenminderungspflicht, die eine Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht von § 49 PG darstellt, durch die Mitarbeitenden geahndet. Im Rahmen der Entlassung altershalber besteht die entsprechende Schadenminderungspflicht ebenfalls. Gestützt darauf, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Entlassung altershalber, wird daher in lit. e festgehalten, dass eine Entlassung altershalber, bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen, nur dann vorliegt, wenn den Angestellten keine zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt werden konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den entsprechenden im Rahmen der Versetzung verwendeten und neu in § 28 Abs. 2 PG verankerten Begriff abzustellen. Ist der oder dem Mitarbeitenden eine zumutbare Stellung
angeboten oder vermittelt und von dieser oder diesem ausgeschlagen worden, handelt es sich um eine normale Kündigung durch den Kanton, die allenfalls eine (herabgesetzte) Abfindung, aber keine Ergänzung der Spargutschriften auslöst.

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