Individuelle Kurse

Versicherte können individuelle Kurse besuchen, falls die für die Reintegration nötige, fachlich und kostenmässig optimale Förderung nicht im Rahmen eines kollektiven Kurses aus dem RAV-Angebot durchgeführt werden kann.

Kurse des freien Bildungsmarktes

Um die Chancen auf die berufliche (Wieder-)Eingliederung der Stellensuchenden zu erhöhen, bietet die Arbeitslosenversicherung (ALV) spezifische Bildungsmassnahmen an. Falls die für die Reintegration nötige, fachlich und kostenmässig optimale Förderung nicht im Rahmen eines kollektiven Kurses aus dem RAV-Angebot durchgeführt werden kann, kann die versicherte Person mit Bewilligung der zuständigen Amtsstelle auch einen individuellen Kurs, der auf dem freien Bildungsmarkt angeboten wird, besuchen.  

Erschwerte Vermittelbarkeit

Versicherte haben generell das Recht, ein individuelles Kursgesuch zu stellen. Leistungen für individuelle Kurse können jedoch nur erbracht werden, wenn die/der Versicherte erschwert vermittelbar ist und der Kurs die Vermittlungsfähigkeit wesentlich verbessert. Daher müssen die Bildungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung arbeitsmarktlich indiziert sein.

Im Fokus dabei steht, dass die Kurse den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes einerseits und den Fähigkeiten der Teilnehmenden andererseits entsprechen. Unter Einhaltung dieses Grundsatzes sind sowohl berufs- als auch fachbezogene Weiterbildungen auf verschiedenen Bildungsstufen finanzierbar. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz fördert Weiterbildungen jedoch nur insoweit, als diese im Einzelfall notwendig sind.

Voraussetzungen für die Bewilligung

Deshalb muss ein Kurs

  • geeignet sein, die Vermittelbarkeit des Versicherten wesentlich zu verbessern,
  • erforderlich sein, d.h. es gibt keinen entsprechenden Kurs im kollektiven Angebot der RAV, und
  • in Bezug auf die Dauer und Kosten verhältnismässig sein

Die Beurteilung des Kursgesuchs erfolgt anhand der rechtlichen Grundlagen des Arbeitslosenversicherungsrechts und dessen Rechtsprechung.

  • Ein Kursgesuch kann grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geklärt ist und die stellensuchende Person Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat
  • Wer von sich aus an einem individuellen Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Stelle (Personalberater RAV) spätestens 10 Tage vor Beginn der Massnahme ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen
    (z.B. Kursbeschrieb, Offerte des Kursanbieters mit Angaben zum Kurspreis, zu den Durchführungsdaten, zum Durchführungsort etc.) einreichen
  • Kursgesuche können frühestens drei Monate vor Kursbeginn eingereicht werden
  • Ein verspätet eingereichtes Kursgesuch kann höchstens zu einer teilweisen Gutheissung führen. Ein Kursgesuch, das nach dem Kursende eingereicht wird, wird abgelehnt
  • Auf unvollständige Kursgesuche (fehlende Unterlagen, fehlende Begründung etc.) wird nicht eingetreten

Achtung: Die Kurskosten und allfällige Stornierungskosten sind durch die stellensuchende Person selbst zu tragen, falls ein Kurs ohne schriftliche Zustimmung durch die zuständige Amtsstelle (Anordnung zum Kursbesuch) kostenpflichtig gebucht wird.

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