Ergänzende Erläuterungen zum Tierversuchs-Gesuch

Verfassen Sie ein Gesuch, das keine Fragen offen lässt! Hier erfahren Sie, welche Dokumente mit dem Gesuch eingereicht werden müssen und welche Angaben in welcher Rubrik benötigt werden. Dabei ergänzen diese Erläuterungen die Informationen des BLV.

Hinweise zu den Erläuterungen

Die unten aufgeführten Erläuterungen zur Gesuchseinreichung sollen Ihnen dabei helfen, ein umfassendes Gesuch einzureichen, das die Anforderungen erfüllt, um abschliessend beurteilt zu werden. Diese ergänzenden Erläuterungen werden bei Bedarf mit weiteren Hilfestellungen ergänzt. Teilweise sind auch Beispiele aufgeführt zu Angaben, die erfahrungsgemäss oft vergessen werden.

Beachten Sie auch das Merkblatt zu den Rückweisungskriterien für Tierversuchs-Gesuche sowie das Merkblatt zur Gesundheitsüberwachung von Tieren im Versuch.

Grunddaten – Ziffern 1-8

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Erläuterungen BLV

Postadresse des Instituts, des Labors oder der Firma sowie Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson für die Behörden.

Vorteile:

  • Firma
  • Institut
  • Bereichsleiter/in: Kontaktdaten Bereichsleiter/-in (Name, E-Mail, Tel.-Nr.)
  • Versuchsleiter/-in: Kontaktdaten Versuchsleiter/-in (Name, E-Mail, Tel.-Nr.)

Erläuterungen BLV

Postadresse der zuständigen kantonalen Behörde (Kantonaler Veterinärdienst)

Vorteile:

  • Name
  • Strasse
  • Postleitzahl
  • Stadt

Delegierte Gesuchseingabe: Gibt an, ob ein Antrag für einen Tierversuch im delegierten Modus für ein Institut in animex-ch erstellt wurde oder nicht.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Wird der Versuch in mehr als einem Kanton durchgeführt?

Erläuterungen BLV

Angeben, ob Teile des Versuchs in anderen Kantonen durchgeführt werden, und falls zutreffend, in welchen Kantonen. Das Gesuch ist beim Kanton einzureichen, in dem die Versuche hauptsächlich durchgeführt werden. Welche Teile des Versuchs in welchem Kanton durchgeführt werden, ist unter Ziffer 10 anzugeben (Durchführungsort der Versuche). Sekundärkantone: Alle Kantone angeben, in denen Teile des beantragten Versuchs durchgeführt werden sollen. Jeder Kanton in der Liste der sekundären Kantone erhält eine Benachrichtigung zum Gesuch vom animex-ch-System und wird (vom primären Kanton) automatisch um seine Einwilligung gebeten. Die Bewilligung wird vom primären Kanton koordiniert und ausgestellt.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Angabe des Gesuchstitels 

Kommentar VETA

Der Titel muss sich auf die Zielsetzung beziehen, eine alleinige Methodenangabe ist nicht ausreichend.

Erläuterungen BLV

Aus dem Titel sollten das Ziel des Gesuchs und das Tiermodell bzw. die verwendete Methode ersichtlich sein.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Angabe des für die Publikation verwendeten Gesuchstitels

Erläuterungen BLV

Zum Voraus durch den/die Bereichsleiter/-in bzw. Versuchsleiter/-in entworfener informativer Titel, der nach Abschluss des Versuchs gemäss Art. 20 Bst. a Tierschutzgesetz (SR 455) für die Publikation verwendet wird. Dieser Titel kann bei der Einreichung des öffentlichen Berichts überarbeitet werden.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

☐ [N] Neues Gesuch
☐ [R] Fortsetzungsgesuch
☐ [SC] Ergänzungsgesuch
☐ [SR] Ergänzungsgesuch Personal für Bereichsleiter/-in oder Hauptversuchsleiter/-in
☐ [SP] Ergänzungsgesuch Personal
☐ [SV] Ergänzungsgesuch Verlängerung der Gültigkeit

Kommentar VETA

Gemäss Rückweisungskriterien ist an Stelle eines umfangreichen Ergänzungsgesuches ein Fortsetzungsgesuch einzureichen.

Für die Verwendung von Tieren in Versuchsreihen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Detail definiert wurden (z.B. Prüfung verschiedener - zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannter - Stoffe), muss in der Regel ein Ergänzungsgesuch gestellt werden, in dem die neu zu verabreichende Substanz beschrieben wird, damit eine Güterabwägung erfolgen kann.

Erläuterungen BLV

Es wird einer der folgenden sechs Gesuchstypen angezeigt:
[N] Neues Gesuch: Das erste Gesuch für einen Versuch zu einem bestimmten Thema / Ziel oder mit einer bestimmten Versuchsmethode. Es besteht kein formaler Zusammenhang mit früheren Gesuchen.
[R] Fortsetzungsgesuch: Im Falle eines Erneuerungsgesuchs muss Ziffer 21 ausgefüllt werden. Es ist eine Begründung beizufügen und die Notwendigkeit der Erneuerung auszuführen. Gesuch um eine Erneuerung der Bewilligung eines Versuchs mit demselben Ziel und derselben oder einer leicht veränderten Methode, um einen Versuch fortzuführen, für den die Bewilligung abgelaufen ist. Kann ab 6 Monaten vor Ablauf der übergeordneten Bewilligung erstellt werden oder wenn das übergeordnete Gesuch abgelaufen ist.
[SC] Ergänzungsgesuch: Gesuch um Änderung eines Versuchs mit einer gegenwärtig gültigen Bewilligung bezüglich der Methode (z. B. zusätzliche Verabreichungswege von untersuchten Substanzen) oder Anzahl erforderlicher Versuchstiere, Einschluss weiterer Kantone, Änderungen beim Personal (nur zusammen mit anderen hier erwähnten Änderungen) usw., innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
[SR] Ergänzungsgesuch Personal Bereichsleiter/-in oder Hauptversuchsleiter/-in: Nur Änderung von Bereichsleitern/-innen oder Hauptversuchsleitern/-innen angeben.
[SP] Ergänzungsgesuch Personal: Für die Angabe von Änderungen von Personal-Daten zu versuchsdurchführenden Personen (IPI) oder Versuchsleitern und -leiterinnen (SDI).
[SV] Ergänzungsgesuch Verlängerung der Gültigkeit: Es ist anzugeben, ob die Änderung nur die Gültigkeitsdauer betrifft. Die maximal zulässige Bewilligungsdauer von 3 Jahren kann in Ausnahmefällen um 10% verlängert werden. Kann ab 3 Monaten vor Ablauf der übergeordneten Bewilligung erstellt werden.
Wenn das Ziel des Versuchs geändert werden soll, ist «Neues Gesuch» statt «Ergänzungsgesuch» oder «Fortsetzungsgesuch» zu wählen (Art. 141 Abs. 2 Tierschutzverordnung (SR 455.1)).

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Angabe des maximalen prospektiven Schweregrads dieses Gesuchs

Erläuterungen BLV

Für nähere Einzelheiten s. Ziffer 36. Es ist der maximale prospektive Schweregrad gemäss Einzelheiten in Ziffer 36 anzugeben.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Projektdauer / vorgesehenes Datum des Beginns

Erläuterungen BLV

Es sind Einzelheiten zur Gesamtdauer anzugeben (z. B. 4 Monate oder 2 Jahre), während derer der Versuch oder die Versuche durchzuführen sind (Art. 141 Abs. 2 Tierschutzverordnung (SR 455.1)): Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt 3 Jahre. Die Dauer kann in Jahren, Monaten oder Tagen angegeben werden. Es ist mindestens eine Angabe zu machen. Weitere Einzelheiten, z. B. Versuchsdauer für einzelne Tiere oder Tiergruppen, sind in Ziffer 24 und Ziffer 25 anzugeben. Jahre, Monate, Tage. Die Dauer kann in Jahren, Monaten oder Tagen angegeben werden. Es ist mindestens eine Angabe zu machen: Jahre: «Der Bereich für das Feld ist 1 bis 100 oder leer = 0» Monate: «Der Bereich für das Feld ist 1 bis 11 oder leer = 0» Tage: «Der Bereich für das Feld ist 1 bis 30 oder leer = 0». Vorgesehenes Datum des Beginns. Diese Information kann angegeben werden, wenn ein Versuch an einem bestimmten Datum beginnen soll (z. B. erst 6 Monate später). Dieser Eintrag ist nicht zwingend erforderlich. Wenn der Beginn einer Studie (Datum «Gesuch gültig ab») auf ein zukünftiges Datum gesetzt wird, z. B. 6 Monate nach dem Entscheid, wird das Gesuch bewilligt mit dem Status «Bewilligt wartend». Die unter «Bewilligt wartend» festgelegte Dauer entspricht deshalb nicht unbedingt der Rekursfrist. Die Rekursfrist beginnt (um den Workflow im System auszulösen) mit dem Datum des Entscheids und gibt die Dauer an, während der ein Rekurs eingereicht werden kann.

Tiere – Ziffern 9-10

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Inhaltliche Vorgaben Laut Form A

Vorteile:

  • Tierkategorie (Art)
  • Geschlecht
  • Genetisch verändert
  • Falls ja, Nationale Nr. des Datenblatts
  • Neu etabliert
  • Belastete Linie
  • Beantragte Anzahl Tiere
  • Herkunft
  • Ort

Kommentar VETA

Datenblätter müssen aktuell (z. B. die aktuelle Belastung muss aufgeführt sein, bei Gesucheinreichung müssen die Datenblätter aktualisiert werden) und von Seiten der verantwortlichen Person der Versuchstierhaltung überprüft worden sein. Bei belasteten Linien muss die Form M eingereicht werden. Belastete Mutanten müssen als GVT eingereicht werden. Auch für diese Tiere müssen das entsprechende Datenblatt und das Form M hochgeladen werden.

Bei einer hohen beantragten Tierzahl wird diese immer in Verbindung mit der Anzahl an beantragtem Personal beurteilt (Plausibilität). Bei Fortsetzungsgesuchen wird die Plausibilität der Tierzahl immer auch anhand der bisher eingesetzten Tieren geprüft.

Wenn die Tiere bei einem invertierten Lichtzyklus gehalten werden, muss dies angegeben werden.
 

Erläuterungen BLV

Tierliste: Angaben zu den im Versuch verwendeten Tieren: Tierkategorie, Geschlecht, Anzahl, Herkunft.
Tierkategorie: Es ist die Kategorie anzugeben, die im Versuch verwendet wird. Im Falle von belasteten Mutanten (Art. 2 Abs. 3 Bst. k Tierschutzverordnung (SR 455.1)) ist nicht nur die Art, sondern auch der Name der belasteten Linie anzugeben. Im Falle von Wirbellosen ist anzugeben, ob es sich um Kopffüsser oder Krebstiere (Reptantia) handelt. Larven oder Feten (Stadien vor Geburt oder Schlüpfen) sind als eigenständige Tierkategorie zu betrachten, gemäss folgenden Bedingungen (Art. 112 Bst. c und Bst. d Tierschutzverordnung (SR 455.1)):
Feten (von Säugetieren, Vögeln und Reptilien) im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen. Falls sie vor der Geburt oder dem Schlüpfen aus dem Versuch ausscheiden, stellen sie eine eigenständige Kategorie dar (z. B. Mäusefeten). Falls der Versuch hingegen über das Alter der Geburt oder des Schlüpfens hinausgeht, entsprechen sie der normalen Tierkategorie ihrer Art. 

Larvenstadien (von Fischen oder Amphibien), die im Versuch bereits frei Nahrung aufnehmen. Falls sie vor Erreichen des Erwachsenenstadiums aus dem Versuch ausscheiden, stellen sie eine eigenständige Kategorie dar (z. B. Zebrabärbling-Larven). Wenn dagegen der Versuch über das Erreichen des Erwachsenenstadiums hinaus fortgesetzt wird, gehören sie zur entsprechenden normalen Tierkategorie ihrer Art.

Geschlecht: Zum Geschlecht der Tiere ist anzugeben, ob alle Tiere der Gruppe männlich oder weiblich sind, oder ob eine Gruppe gemischtgeschlechtlich ist.

Verwendung gentechnisch veränderter Tiere: Für jede aufgeführte Tierkategorie ist anzugeben, ob gentechnisch veränderte Tiere verwendet werden. Wurde diese Linie in dieser Versuchstierhaltung speziell für diesen Versuch neu etabliert? Wenn die Tiere durch gentechnische Veränderung produziert und spezifisch für diesen Versuch gezüchtet wurden, ist dies anzugeben.
Belastete Linie? Wenn die in diesem Versuch verwendeten Tiere als belastete Linie gezüchtet wurden, ist dies zu bestätigen. Wenn die Linie geprüft wurde, wird der Entscheid des Leiters / der Leiterin Versuchstierhaltung (HAF) (falls ohne Belastung) oder der kantonalen Behörde im Datenblatt festgehalten.

Informationen zum Datenblatt und damit zusammenhängende Formulare: Das betreffende Datenblatt (Formular D) oder die Meldung von belasteten Linien (Formular M mit entsprechendem kantonalem Entscheid, falls zutreffend) in der Dropdown-Liste auswählen oder entsprechende Informationen hochladen.

Bisher bewilligt: Angabe der Anzahl bewilligter Tiere im früheren Entscheid der kantonalen Behörde. Beantragte Anzahl Tiere: Angabe der Anzahl Tiere jeder Kategorie, die neu beantragt wird. Die Anzahl schliesst auch Tiere der Kontrolle und / oder Reservetiere ein. Im Falle eines Ergänzungsgesuchs ist die Anzahl zusätzlich beantragter Tiere anzugeben. Wenn für eine Kategorie eine Reduktion der Anzahl Tiere beantragt wird (z. B. bei der Änderung der Kategorie der verwendeten Tiere), ist die entsprechende negative Zahl anzugeben.

Gesamtzahl beantragter Tiere: Zahl der Tiere, die insgesamt über den Zeitraum der Bewilligung verwendet werden. Bei einem Ergänzungsgesuch wird die neue Gesamtzahl von Tieren vom System aktualisiert.

Herkunft der Tiere: Es ist die Herkunft der Tiere anzugeben. Bei jeder Kategorie ist eine von drei Herkunftskategorien zu wählen:

a) Aus früherem Versuch: Die Tiere werden von einem früheren Versuch für den hier beantragten Versuch übernommen. Es ist zusätzlich die Bewilligungsnummer des früheren Versuchs anzugeben. Nationale oder kantonale Nummer des früheren Versuchs. Es ist die nationale Nummer der Bewilligung für den früheren Versuch anzugeben. Alternativ zur nationalen Nummer kann die kantonale Nummer der Bewilligung für den früheren Versuch angegeben werden.

b) Bewilligte Versuchstierhaltung (inkl. eigene Zucht): Die Tiere stammen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung in der Schweiz oder im Ausland. Diese Art der Herkunft ist auch anzugeben, wenn die Tiere aus der eigenen Zucht stammen, falls für diese eine entsprechende Bewilligung der Behörde vorliegt. Aus der Schweiz: Bewilligte Versuchstierhaltung gemäss Art. 122 Tierschutzverordnung (SR 455.1). Nationale Nummer und Name der Versuchstierhaltung. Wenn die Tiere aus einer bewilligten Versuchstierhaltung in der Schweiz stammen, ist in der Dropdown-Liste die Bewilligungsnummer (nationale Nummer) zu wählen. Alternativ zur Bewilligungsnummer kann in der Dropdown-Liste der Name der bewilligten Versuchstierhaltung gewählt werden. Falls der Name der bewilligten Versuchstierhaltung (in der Schweiz) nicht in der Dropdownliste aufgeführt ist, kontaktieren Sie bitte den kantonalen Veterinärdienst. Aus dem Ausland: Ausländische Versuchstierhaltungen und -lieferanten gelten als anerkannt, wenn diese über eine Bewilligung gemäss dem Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (Übereinkommen des Europarats, Art. 14 bis 17) verfügen. Es ist die Adresse der Versuchstierhaltung im Ausland anzugeben. Name und Adresse der Tierhaltung: Name der Versuchstierhaltung, die über eine Bewilligung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes verfügt. Falls der Name der Versuchstierhaltung nicht in der Dropdownliste aufgeführt ist, sind der Namen und die vollständigen Adressdaten anzugeben. Adresse der bewilligten Versuchstierhaltung angeben:

c) Nicht bewilligte Tierhaltung: Wenn die Tiere aus einer nicht bewilligten Tierhaltung stammen (z. B. Zoo, Landwirtschaftsbetrieb, Haustiere), sind der Name und die Adresse der betreffenden Tierhaltung im Pop-up-Fenster anzugeben. Aus der Schweiz: Es ist die nicht bewilligte Tierhaltung in der Schweiz anzugeben.
Name und Adresse der Tierhaltung: Name und Adresse (falls verfügbar) der nicht bewilligten Tierhaltung angeben. Falls der Name der nicht bewilligten Tierhaltung nicht in der Dropdownliste aufgeführt ist, sind der Name und die vollständigen Adressdaten anzugeben. Aus dem Ausland: Es ist die nicht bewilligte Tierhaltung im Ausland anzugeben. Andere nicht bewilligte Herkunft der Tiere. Bei einer anderen Herkunft (z. B. im Falle eines Feldversuchs) ist eine kurze Beschreibung der Herkunft / des Standorts und der Situation im Feld «Herkunftsbeschreibung der Tiere» anzugeben. Beschreibung der Herkunft der Tiere: Falls die Tiere nicht aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer nicht bewilligten Tierhaltung stammen, ist die Herkunft genauer zu beschreiben.

Tierhaltungsort: Es ist der genaue Ort anzugeben, wo die Tiere gehalten werden. Wenn die Tiere nicht in einer bewilligten Versuchstierhaltung gehalten werden (z. B. Zoo, Landwirtschaftsbetrieb, Haustiere oder Feldversuche), ist das Optionsfeld «Nicht bewilligte Tierhaltung» zu aktivieren und es sind Einzelheiten zu Unterbringung und Pflege der Tiere vor, während und nach den einzelnen Versuchen im Feld «Beschreibung der Herkunft der Tiere» zu erfassen. Gründe für alle Abweichungen von den Bestimmungen zur Tierhaltung gemäss Tierschutzverordnung (SR 455.1) sind unter Ziffer 32 aufzuführen. Es ist zu wählen zwischen:

a) Bewilligte Versuchstierhaltung. Wenn die Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung in der Schweiz gehalten werden, sind die nationale Nummer und der Name der bewilligten Versuchstierhaltung anzugeben. Nationale Nummer und Name der Versuchstierhaltung. Wenn die Tiere aus einer bewilligten Versuchstierhaltung stammen, ist in der Dropdown-Liste die Bewilligungsnummer (nationale Nummer) zu wählen.

Alternativ zur Bewilligungsnummer kann in der Dropdown-Liste der Name der bewilligten Versuchstierhaltung gewählt werden. Falls der Name der bewilligten Versuchstierhaltung (in der Schweiz) nicht in der Dropdown-Liste aufgeführt ist, kontaktieren Sie bitte den kantonalen Veterinärdienst. Raum-Nummern: Es ist die exakte Bezeichnung der Räume anzugeben, in denen die im Versuch verwendeten Tiere gehalten werden.

b) Nicht bewilligte Tierhaltung: Wenn die Tiere in einer nicht bewilligte Tierhaltung gehalten werden (z. B. Zoo, Landwirtschaftsbetrieb, Haustiere oder Feldversuche), sind der Name und die Adresse im Pop-up-Fenster zu erfassen und es sind Einzelheiten zu Unterbringung und Pflege der Tiere vor, während und nach den einzelnen Versuchen im Feld «Beschreibung der Herkunft der Tiere» zu erfassen. Aus der Schweiz / dem Ausland: Es ist die nicht bewilligte Tierhaltung in der Schweiz oder ausserhalb der Schweiz anzugeben. Name und Adresse der nicht bewilligten Tierhaltung: Name und Adresse (falls verfügbar) der nicht bewilligten Tierhaltung angeben. Falls kein bestimmter Standort bekannt ist (z. B. Wildtiere oder klinische Studie mit Tieren unterschiedlicher Herkunft) ist statt des Namens eine kurze Angabe zu machen und die Situation im Feld «Beschreibung der Herkunft der Tiere» genauer zu beschreiben.

Beschreibung der Tierhaltung: Angabe detaillierter Informationen zur Unterbringung und Pflege, falls die Tiere nicht in einer bewilligten Versuchstierhaltung gehalten werden:

  • verfügbarer Platz und Strukturierung der Haltungseinheit
  • Art des Käfigs
  • Verfügbarkeit und Durchführung von Bewegungseinheiten (Dauer, Häufigkeit)
  • Einzel- oder Gruppenhaltung
  • Art der Fütterung und Aktivitäten
  • Routine-Checks durch Tierpflegepersonal

Gründe für alle Abweichungen von den Bestimmungen zur Tierhaltung gemäss Tierschutzverordnung (SR 455.1) sind unter Ziffer 32 aufzuführen. Andere/-r nicht bewilligte-r Tierhaltungsort/-e: Bei einem anderen Tierhaltungsort ist eine kurze Beschreibung des Orts / der Tierhaltung im Feld «Beschreibung der Tierhaltung» anzugeben.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Adresse, Raum-Nr., Beschreibung

Erläuterungen BLV

Durchführungsort der Versuche: Adresse des Instituts / der Versuchstierhaltung einschliesslich der Nummern der Räume, in denen der Versuch oder Teile des Versuchs durchgeführt werden. 

Wenn Teile des Versuchs in verschiedenen Kantonen durchgeführt werden, sind alle Standorte mit den entsprechenden Einzelheiten (Adresse, Raum-Nummern) aufzuführen. Es ist auch anzugeben, welche spezifischen Teile des Versuchs an welchem Standort durchgeführt werden.

Personal – Ziffern 11-14

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Liste von Personen, die im Rahmen des Versuchs Messungen oder Eingriffe vornehmen oder den Versuch leiten.

Kommentar VETA

Es sind alle am Versuch beteiligten Personen aufzuführen, z. B. auch Tierpfleger/-innen, falls diese an der Überwachung des Wohlergehens der Tiere im Versuch beteiligt sind.

Erläuterungen BLV

Personalangaben: Liste der Personen, die im Rahmen des Versuchs Messungen oder Eingriffe vornehmen oder den Versuch leiten.

Es können nur Personen aufgeführt werden, die zuvor ins Personalverzeichnis aufgenommen wurden. Ihre Namen erscheinen zur Auswahl in der Dropdown-Liste des Felds für den Namen.

Personen, die am Versuch beteiligt sind oder den Versuch leiten, müssen die erweiterten Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 132 und 134 Abs. 1 Tierschutzverordnung (SR 455.1) und gemäss 3. Kapitel der Verordnung des Eidgenössische Departement des Innern EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren erfüllen. Wenn mehr als ein/-e Versuchsleiter/-in involviert ist, müssen diese mit Namen und ihrem Zuständigkeitsbereich aufgeführt werden.

Name: Name der am Versuch beteiligten Person. Es können hier nur im Verzeichnis aufgeführte und akkreditierte Personen gemäss Personalprozess ausgewählt werden. Rolle: Es ist die Rolle der betreffenden Person anzugeben, z. B. Versuchsleiter/-in (SD), versuchsdurchführende Person (IP), Bereichsleiter/-in (RM) Zuständigkeitsbereich: Wenn mehr als eine Person eine versuchsleitende Rolle hat, sind die betreffenden Zuständigkeitsbereiche anzugeben.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Angabe der für den Bereich Tierversuche zuständigen Person

Erläuterungen BLV

Angabe der für den Bereich Tierversuche zuständigen Person. Gemäss Art. 130 Tierschutzverordnung (SR 455.1) ist der/die Bereichsleiter/-in verantwortlich für: a. die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen; b. das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen; c. die Meldungen nach Art. 145 Abs. 2 (Formular AC); d. die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchsbereich.
Name: Der/die hier aufgeführte Bereichsleiter/-in ist dafür verantwortlich (s. Art. 129 Abs. 1 und Art. 130 Tierschutzverordnung (SR 455.1)), dass die in Ziffer 11 benannten Personen mit den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (SR 455) und der Tierschutzverordnung (SR 455.1) bezüglich Tierversuche vertraut sind und die Anforderungen betreffend Aus- und Weiterbildung erfüllen (Art. 130 Bst. d Tierschutzverordnung (SR 455.1)). Verantwortlichkeitserklärung: Der/die Bereichsleiter/in bestätigt, dass die in der Personenliste aufgeführten Personen mit den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (SR 455) und der Tierschutzverordnung (SR 455.1) bezüglich Tierversuche vertraut sind und die Anforderungen betreffend Aus- und Weiterbildung erfüllen.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Angabe der hauptverantwortlichen Person für den Versuch

Erläuterungen BLV

Angabe der hauptverantwortlichen Person für den Versuch.
Wenn mehr als eine Person eine versuchsleitende Rolle hat, sind die betreffenden Zuständigkeitsbereiche in Ziffer 11 «Zuständigkeitsbereich» anzugeben. Der/die Hauptversuchsleiter/-in gemäss Art. 131 Tierschutzverordnung (SR 455.1)

a. trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierversuchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung;

b. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchführenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten;

c. legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit der Leiterin oder dem Leiter der Versuchstierhaltung. Name:
Der/die hier aufgeführte Versuchsleiter/-in trägt im Rahmen des Versuchs die Verantwortung gemäss Art. 131 Tierschutzverordnung (SR 455.1). Verantwortlichkeitserklärung: Der/die Hauptversuchsleiter/-in bestätigt, dass er/sie die in Artikel 131 Tierschutzverordnung (SR 455.1) festgehaltene Verantwortung trägt. Die Verantwortlichkeit des Hauptversuchsleiters oder der Hauptversuchsleiterin wird im Gesuchsformular als Erinnerung explizit festgehalten. Stellvertretende/-r Versuchsleiter/-in: Es ist der/die stellvertretende Versuchsleiter/-in zu benennen.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Angabe des / der Tierschutzbeauftragten mit Namen und Verantwortung

Erläuterungen BLV

Angabe des/der Tierschutzbeauftragten mit Namen und Verantwortung. Name: Der/die nachfolgend genannte Tierschutzbeauftragte ist gemäss Art. 129 Bst. a Tierschutzverordnung (SR 455.1) verantwortlich für die Vollständigkeit des Bewilligungsgesuchs für Tierversuche und für die Angabe der Informationen, die für die Beurteilung des unerlässlichen Masses erforderlich sind. Datum und Zeitstempel des Gesuchs: Datum der Einreichung des Gesuchs an die kantonale Behörde. Vollständigkeitserklärung: Die Verantwortlichkeit des/der Tierschutzbeauftragten wird im Gesuchsformular als Erinnerung explizit festgehalten. Mit dem Einreichen des Gesuchs an den kantonalen Veterinärdienst bestätigt der/die Tierschutzbeauftragte, dass das Gesuch vollständig ausgefüllt wurde und die Informationen enthält, die für die Beurteilung des unerlässlichen Masses erforderlich sind (Art. 129 Bst. a Tierschutzverordnung (SR 455.1)).

Zweck – Ziffern 15-22

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Angabe des wissenschaftlichen Gebiets

Erläuterungen BLV

Die wissenschaftliche Disziplin, zu der die Frage behandelt wird, ist als Fachgebiet anzugeben. Es ist das Hauptstudiengebiet des Versuchs anzugeben. Wenn Unsicherheiten darüber bestehen, zu welchem Fachgebiet ein Versuch gehört, muss gemäss dem Hauptziel des Versuchs entschieden werden.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Angabe des biomedizinischen Gebiets, das von der Frage der Studie betroffen ist

Erläuterungen BLV

Es ist der hauptsächlich betroffene Anwendungsbereich des Versuchs anzugeben. Wenn Unsicherheiten darüber bestehen, zu welcher Kategorie oder Unterkategorie ein Versuch gehört, muss gemäss dem Hauptziel des Versuchs entschieden werden. Es kann nur eine Hauptkategorie und – im Falle von Unbedenklichkeitsprüfungen – eine Unterkategorie angekreuzt werden. Die Beschreibung der Kategorien richtet sich nach dem Übereinkommen des Europarats. Biologische (einschliesslich medizinische) Untersuchungen im Bereich der Grundlagenforschung: Zu dieser Kategorie gehören auch Untersuchungen aus dem Bereich der Veterinär- und Zahnmedizin. Studien, denen angewandter Charakter zukommt, sind nicht hier einzuordnen. Forschung, Entwicklung und Qualitätskontrolle (exklusive Unbedenklichkeitsprüfung) von Produkten oder Geräten in der Human- oder Veterinärmedizin: Zu dieser Kategorie gehören auch Untersuchungen aus dem Bereich der Zahnmedizin sowie Studien zur Qualitätskontrolle von Seren, Impfstoffen und Hormonen. Hingegen sind toxikologische Studien für Arzneimittel unter «Unbedenklichkeitsprüfungen für Arzneimittel» (s. u.) einzuordnen. Krankheitsdiagnostik: Zu dieser Kategorie gehören alle Untersuchungen an Tieren im Rahmen der human-, zahn- und veterinärmedizinischen Diagnostik.

Aus- und Weiterbildung: Dazu gehören Versuche im Rahmen der Lehre an den Hochschulen, der Aus- und Weiterbildung von Chirurgen und anderen Ärzten sowie der Ausbildung von Fachpersonal (Laborpersonal).
Schutz von Mensch, Tier und Umwelt durch toxikologische oder sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen für Stoffe: Darunter einzuordnen sind sämtliche toxikologischen Studien, inklusive jener für Arzneimittel und Medizinprodukte (vgl. auch Fachinformation Sicherheitsprüfungen, BLV Nr. 4.01). Bei dieser Hauptkategorie ist zusätzlich der Anwendungsbereich des zu prüfenden Stoffs anzugeben. Folgende Anwendungsbereiche sind zu unterscheiden (Unterkategorien):

  • Arzneimittel und Medizinprodukte: Umfasst Stoffe und Erzeugnisse sowie Geräte, die vorwiegend in der Human- (inkl. Zahn-) oder Veterinärmedizin verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind.
  • Landwirtschaft: Agrochemikalien umfassen Stoffe und Erzeugnisse, die überwiegend in der Landwirtschaft verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind.
  • Industrie: Industriechemikalien (umfasst Stoffe und Erzeugnisse, die überwiegend in der Industrie verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind) sowie Entwicklungsstoffe, die sich (noch) keinem der anderen konkreten Verwendungsbereiche zuordnen lassen.
  • Privathaushalte: Reinigungsmittel, Waschmittel etc. Umfasst Stoffe und Erzeugnisse, die überwiegend in Privathaushalten verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind.
  • Lebensmittel-Zusatzstoffe: Umfasst Stoffe, die überwiegend als Zusätze in Lebensmitteln verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind. Darunter einzuordnen sind auch Sicherheitsprüfungen im Zusammenhang mit neuen Herstellungsmethoden für Lebensmittel oder neuartigen Lebensmitteln («Novel foods»).
  • Umweltkontaminanten: Umfasst den Bereich der Ökotoxikologie, also die Abklärung von möglichen oder tatsächlichen Gefahren von Kontaminanten in der allgemeinen Umwelt, einschliesslich Strahlung.
  • Andere Verwendungen: Umfasst alle Anwendungs- und Gefährdungsbereiche, die vorgängig nicht aufgelistet sind, einschliesslich experimentelle Toxikologie. Es ist zusätzlich anzugeben, um welche andere Verwendung es sich handelt.

Andere Untersuchungen: Hierhin gehören jene Untersuchungen, die keiner der obigen fünf Hauptkategorien zugeordnet werden können, wie beispielsweise angewandte Forschung ausserhalb der Medikamentenentwicklung (Fütterungsversuche oder Untersuchungen bezüglich Naturschutz), sowie solche zur Kontrolle des Hygienestandards in Versuchstierzuchten und -haltungen. Bitte angeben: Präzise Beschreibung des Zusammenhangs mit anderen Studien.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Der geplante Versuch ist einer Hauptkategorie der Krankheiten zuzuordnen.

Erläuterungen BLV

Der geplante Versuch ist einer Hauptkategorie der Krankheiten zuzuordnen. Bei Unsicherheit, in welche Hauptkategorie ein Versuch gehört, ist nach dem hauptsächlichen Versuchsziel zu entscheiden. Es darf nur eine Hauptkategorie resp. bei Krankheiten des Menschen eine Unterkategorie angekreuzt werden. Sicherheitsprüfungen für Arzneimittel sind soweit möglich der Krankheit zuzuteilen. Wenn sich ein Arzneimittel auf mehr als eine Krankheit bezieht, ist die Kategorie «Sonstige Krankheiten» zu wählen. Die Beschreibung der Kategorien richtet sich nach dem Übereinkommen des Europarats. Krankheiten beim Menschen

  • Krebs (ausgenommen Kanzerogenitätsprüfungen). Mit Ausnahme von Kanzerogenitätsprüfungen im Rahmen der Produktesicherheit.
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Nerven- und Geistesstörungen
  • Sonstige Krankheiten: Umfasst alle Krankheiten beim Menschen, die oben nicht aufgelistet sind. Es ist zusätzlich anzugeben, um welche andere/-n Krankheit/-en oder Störung/-en es sich handelt. Falls gleichzeitig zu 2 oder 3 der oben erwähnten Krankheiten ein Zusammenhang besteht, ist diese ebenfalls Kategorie anzukreuzen. Krankheiten beim Tier: Umfasst alle Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Tieren. Es ist zusätzlich anzugeben, um welche andere/-n Krankheit/-en es sich handelt. Kein Zusammenhang mit Krankheiten: Beispiele sind Aus- und Weiterbildung oder gewisse Projekte im Rahmen der Grundlagenforschung.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Angabe der regulatorischen Anforderungen (gemäss internationalen und schweizerischen Registrierungs- und Zulassungsvorschriften) für den geplanten Versuch

Erläuterungen BLV

Angabe der regulatorischen Anforderungen (gemäss internationalen und schweizerischen Registrierungs- und Zulassungsvorschriften) für den geplanten Versuch. Es darf nur eine Kategorie angekreuzt werden. Betrifft Registrierungs- und Zulassungsvorschriften für Stoffe und Erzeugnisse aller Art sowie andere gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, z. B. im Bereich des Umweltschutzes. Die Beschreibung der Kategorien richtet sich nach dem Übereinkommen des Europarats. Nur für die Schweiz: Umfasst Vorhaben, die die Schweiz vorschreibt, einschliesslich solcher, die sie aufgrund internationaler Verpflichtungen vorschreibt (z. B. Europäische Pharmakopöe). Hier nicht gemeint sind die Anforderungen aufgrund der Gesetzgebung über Tierversuche selbst. Angabe der Richtlinie/-n oder Prüfvorschrift/-en: Angabe der spezifischen Richtlinien zur Erfüllung der regulatorischen Anforderungen.

Nur für andere Länder: Vorhaben, welche speziell mit dem Ziel durchgeführt werden, die Anforderungen (hauptsächlich zum Inverkehrbringen von Stoffen und Erzeugnissen) von anderen Ländern als der Schweiz zu erfüllen (einschliesslich zur Erfüllung der Anforderungen von Übereinkommen, welchen die Schweiz nicht beigetreten ist). Es ist zusätzlich anzugeben, um welches Land/welche Länder oder welches Übereinkommen (z. B. OECD, EG) es sich handelt. Angabe der Richtlinie/-n oder Prüfvorschrift/-en: Angabe der spezifischen Richtlinien zur Erfüllung der regulatorischen Anforderungen. Bitte Länder angeben. Für die Schweiz und andere Länder: Umfasst Vorhaben, die zum Erfüllen der Anforderungen der Schweiz und von anderen Ländern durchgeführt werden. Es ist auch in dieser Kategorie zusätzlich anzugeben, um welches Land/welche Länder oder welches Übereinkommen es sich handelt.

Angabe der Richtlinie/-n oder Prüfvorschrift/-en: Angabe der spezifischen Richtlinien zur Erfüllung der regulatorischen Anforderungen. Bitte Länder angeben. Kein Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren: Kein Zusammenhang mit gesetzlich vorgesehenen Verfahren irgendeiner Art, z. B. Grundlagenforschung, Ausbildung und Weiterbildung.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Angabe, ob das Projekt begutachtet wurde oder in Begutachtung ist und, falls zutreffend, durch welche Institution / Organisation

Erläuterungen BLV

Angabe, ob das Projekt begutachtet wurde oder in Begutachtung ist und, falls zutreffend, durch welche Institution / Organisation. Es sind nur unabhängige Begutachtungen anzugeben, z. B. für Forschungsbeiträge; falls verfügbar, ist die entsprechende Nummer anzugeben. Begutachtung ausgestellt durch Name der begutachtenden Institution / Organisation und Nummer / Referenz der Begutachtung.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Kurze Beschreibung des Versuchsziels (max. eine Seite): Für die Beurteilung der Unerlässlichkeit (s. Ziffern 38 bis 40) des Versuchs gemäss Art. 17 Tierschutzgesetz (SR 455):

  1. Beschreibung des Ziels, 
  2. Aktueller Forschungsstand,
  3. Erwarteter Erkenntnisgewinn

Kommentar VETA

Zitierte Literatur muss in einer Publikationsliste als separates Dokument unter «Dokumente» angehängt werden.

Der Kontext, in welchem das Versuchsziel insgesamt steht, muss angegeben werden, d. h. Einbettung der Fragestellung im wissenschaftlichen Fachgebiet. Maximale Zeichenanzahl: 4500 (inkl. Leerschläge).
 

Erläuterungen BLV

Es ist eine kurze Beschreibung des Versuchsziels zu liefern (maximal eine Seite):

  • Beschreibung des Ziels, allgemeine Schilderung des Problems und Darstellung des Kontexts / Hintergrunds. Die Beschreibung ist in einer allgemein verständlichen Sprache zu verfassen. Sie sollte eine Darstellung des allgemeinen Problems im Kontext enthalten, der für die Beurteilung des Gesuchs relevant ist.
  • Aktueller Forschungsstand: Darstellung noch unzureichend erforschter Aspekte.
  • Erwarteter Erkenntnisgewinn aus den Versuchen (s. Güterabwägung, Ziffer 40). Es stellt sich die Frage, welche Argumente für den Erkenntnisgewinn relevant sind. Der erwartete Erkenntnisgewinn ist durch eine klar formulierte Erwartung auszuführen. Die Relevanz des Erkenntnisgewinns ist durch die Einbettung in den wissenschaftlichen Kontext zu erklären. Deshalb muss in einer allgemein verständlichen Sprache formuliert werden, wie das Projekt, d. h. das Ziel des Versuchs, in den aktuellen Forschungsstand einzuordnen ist und zu diesem beiträgt. Ein Gesuch darf nur Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung enthalten (Art. 141 Abs. 2 Tierschutzverordnung (SR 455.1)). Wenn mehrere Ziele verfolgt werden, müssen mehrere Gesuche eingereicht werden.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Maximal eine Seite, auszufüllen im Falle von Fortsetzungsgesuchen. Kurze Zusammenfassung der Ergebnisse des vorgängigen Bewilligungsverfahrens einschliesslich Anzahl eingesetzter Tiere, Schweregrad und Begründung für die Fortsetzung des Gesuchs.

Kommentar VETA

Publikationen und in (peer reviewed) Journalen publizierte Artikel des vorherigen Antrags müssen angegeben werden (als angehängte Liste). Maximale Zeichenanzahl: 4500 (inkl. Leerschläge).

Erläuterungen BLV

Maximal eine Seite, auszufüllen im Falle von Fortsetzungsgesuchen. Kurze Zusammenfassung der Ergebnisse des vorgängigen Bewilligungsverfahrens und Begründung für die Fortsetzung des Gesuchs, in für Laien verständlicher Sprache. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Fragen zu beantworten: Welchen Erkenntnisgewinn könnten die Ergebnisse vermitteln? Wie viele Tiere wurden bei welchem Schweregrad verwendet? Waren die Statistiken aussagekräftig (z. B. bezüglich der Gruppengrösse)? Was wird bei der Fortsetzung des Projekts angepasst?

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Es sind die mit dem Versuch zu beantwortenden Forschungsfragen oder die zu testende/-n Hypothese/-n (konfirmatorische Studie) zu formulieren.

Kommentar VETA

Dieser Abschnitt ist kurz und knapp zu halten. Keine Begründungen, Referenzen etc., sondern prägnante, kurze Formulierungen. 

Bei mehreren Fragestellungen resp. Haupt- und Nebenzielen ist optimalerweise bereits hier eine Nummerierung zu etablieren, die dann durch das ganze Gesuch in den Ziffern, wo dies Sinn ergibt, beibehalten werden soll.

Ausführungen zum experimentellen Vorgehen gehört nicht unter diese Ziffer sondern unter Ziffer 23 gegebenenfalls Ziffer 25.

Erläuterungen BLV

Es sind die mit dem Versuch zu beantwortenden Forschungsfragen oder die zu testende/-n Hypothese/-n (konfirmatorische Studie) zu formulieren.

Ablauf des Versuchs – Ziffern 23-27

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Beschreibung des Ablaufs des Versuchs in zeitlicher Hinsicht. Darstellung des Ablaufs des Versuchs oder der einzelnen Schritte (z. B. Flussdiagramm, Ablaufdiagramm, Tabelle). Der Versuchsplan muss enthalten: Tiermodell (Name); Tiere (Alter, Geschlecht, Genotyp); Gesamtdauer des Versuchs.

Kommentar VETA

Es muss der chronologische Ablauf der einzelnen Versuchsreihen in Prosa beschrieben werden. Kurze Beschreibung, welche Versuchsreihe zur Beantwortung welcher Forschungsfrage bzw. Hypothese verwendet wird. Es muss klar ersichtlich sein, was mit dem einzelnen Tier vom Versuchsbeginn bis zur Euthanasie resp. Beenden des Versuches geschieht (inkl. Wiederholungen). Dies muss anhand eines Flowcharts dargestellt werden. Sowohl im Text als auch im Flowchart muss dabei an der entsprechenden Stelle auf allfällig erstellte SOPs inkl. Methode verwiesen werden. Unter dieser Ziffer dürfen keine Literaturangaben oder Begründungen für den Versuch gegeben werden. Das Alter der Tiere zu Versuchsbeginn muss unter dieser Ziffer angegeben werden.

Erläuterungen BLV

Was geschieht mit den Tieren im Versuch und wann? Beschreibung des Ablaufs des Versuchs in zeitlicher Hinsicht. Darstellung des Ablaufs des Versuchs oder der einzelnen Schritte bzw. der Staffelung der Versuche über die Zeit, z. B. mittels Flussdiagramm, Ablaufdiagramm, Tabelle. Wenn Tiere innerhalb eines Versuchs oder in unabhängigen Versuchen wiederholt eingesetzt werden, müssen das Intervall zwischen den Verwendungen in den Versuchen und die Gesamtdauer angegeben werden. Anzugeben: Tiermodell, Tiergruppen, Gesamtdauer des Versuchs für die einzelnen Gruppen. Die detaillierte Beschreibung der Verfahren und ihre Dauer müssen unter Ziffer 25 angegeben werden, die Begründung für die Zahl der benötigten Tiere usw. unter Ziffer 30.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Beurteilung der Vorbereitung der Tiere im Rahmen des Versuchs (Art. 119 Tierschutzverordnung (SR 455.1)): Beschreibung der Eingangsuntersuchung, Angewöhnung an die Bedingungen des Versuchs, Methode der Markierung oder Identifikation und Kombination mit der Methode der Genotypisierung.

Kommentar VETA

Verabreichung von Substanzen, um den gewünschten Genotyp hervorzurufen oder auch Bestrahlungen und Futterentzug sind Teil des Versuchs und nicht dessen Vorbereitung. Diese Manipulationen gehören bezüglich Beschreibung, wann sie durchgeführt werden, unter Ziffer 23 und bezüglich konkreter Beschreibung der Manipulation per se unter Ziffer 25.

Erläuterungen BLV

Beschreibung der

  • Eingangsuntersuchung (Art. 135 Abs. 3 Tierschutzverordnung (SR 455.1));
  • Vorbereitung auf die Bedingungen des Versuchs (z. B. Akklimatisation, Gewöhnung, Training) (Art. 119 Abs. 1 Tierschutzverordnung (SR 455.1));
  • Methode der Markierung oder Identifikation (Art. 120 Tierschutzverordnung (SR 455.1), Art. 5 Tierversuchsverordnung (SR 455.163)) und Kombination mit der Methode der Genotypisierung (Art. 10 Tierversuchsverordnung (SR 455.163));
  • Markierungsart (Rechtfertigung bei invasiven Markierungsmethoden).

Ein Versuch beginnt mit der Übernahme der Tiere (aus einem Zucht- oder Lieferbetrieb, einer Vorratshaltung oder Quarantänestation) und ihrer Vorbereitung auf Eingriffe oder Behandlungen.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 140 Tierschutzverordnung (SR 455.1)) und der Eignung (Ziffer 38) der Methode (Art. 137 Abs. 3 Tierschutzverordnung (SR 455.1)): Angabe der Einzelheiten der verschiedenen Eingriffe / Manipulationen am Tier.

Kommentar VETA

Angaben können in Form von SOPs gemacht werden, auf welche unter dieser Ziffer verwiesen wird. Die SOPs müssen mit einem Datum und einer Versionsnummer versehen sein, sowie mit dem Institutsnamen. Die Dokumente müssen Seitenzahlen enthalten. Alle Manipulationen müssen angegeben werden, auch jene der Kontrolltiere.

Grundsätze SOP: Stellt eine Arbeitsanweisung, ein «Rezept» dar. Die versuchsdurchführende Person im Tierstall muss die Manipulation aufgrund der Beschreibung grundsätzlich ausführen können (nach Einarbeitung etc.), alle Details für die praktische Durchführung der Manipulation müssen genannt werden. Nicht aufgeführt werden dürfen Begründungen für die Wahl der Methode, Referenzen, etc. Nur SOPs, welche im spezifischen Gesuch zur Anwendung kommen, dürfen hochgeladen werden (im Falle eines kompletten «SOP-Buches» müssen die zur Anwendung kommenden Teile markiert werden). Nicht eingereicht werden müssen SOPs, welche nichts mit dem Tierversuch an sich zu tun haben (z.B. post-mortem Prozessierung von Gewebe).

Grundsätzlich soll hier die Manipulation nicht nochmals beschrieben werden, wenn es dafür eine SOP gibt, sondern ein Verweis genügt. Auf jeden Fall dürfen aber der Text unter dieser Ziffer und die SOPs nicht voneinander abweichen. Für Injektionen müssen immer Nadelgrössen, Dosierung und das zu applizierende Volumen angeben werden (bei den Tierarten, bei denen es relevant ist). Für Blutentnahmen immer Volumen, Entnahmestelle, Restraint angeben. Für Injektionen und Blutabnahmen an der Schwanzvene der Maus muss aus wissenschaftlichen Gründen und aus Gründen des Refinements auf das Erwärmen mittels Wärmelampe verzichtet werden. Der Einsatz eines Thermacages wird empfohlen. Wenn das nicht möglich ist, muss ein Wasserbad verwendet werden: Der Schwanz der Tiere wird hierfür in max. 42°C warmen Wasser erwärmt, die Temperatur muss zwingend überprüft werden.

Für chirurgische Eingriffe muss erwähnt werden, wie das OP-Feld vorbereitet wird, ob aseptisch gearbeitet wird und wie der Wundverschluss (gegebenenfalls inkl. Wundauflage) durchgeführt wird.

Erläuterungen BLV

Einzelheiten der verschiedenen Eingriffe / Manipulationen an den Tieren:

  • Operative Eingriffe: Art und Ort (z. B. Organ oder Organsystem) des Eingriffs, dessen Ablauf und die Dauer sind vollständig anzugeben.
  • Blutentnahme: Volumen, Entnahmestelle, Häufigkeit.
  • Verabreichung von Substanzen: Art, Volumen, Ort, Häufigkeit.
  • Infizierung: Art, Ort, Erreger, infektiöses Material, Tumormaterial, Dosis / Menge, Anzahl Wiederholungen usw.
  • Immunisierungsvorgänge: Art und Ort des Eingriffs, Art des Immunogens oder Adjuvans, Dosis, Anzahl der Booster und Intervalle, Antikörpergewinnung (Volumen, Ort, Häufigkeit der Blutentnahme).
  • Physikalische Einwirkungen (Bestrahlung, Wärme, Kälte): Intensität, Dauer, Häufigkeit, betroffenes Organsystem.
  • Beobachtung: Art und Häufigkeit der Probenahme, Reaktionstests (z. B. Labyrinthtest).
  • Verhaltensbeeinträchtigungen: Art und Dauer der Auslösung (z. B. durch soziale Isolation, durch neuroaktive Stoffe). Eingriffe oder Manipulationen bei den Kontroll-Tieren sind ebenfalls anzugeben. Falls zutreffend sind Standardabläufe (SOP) hinzuzufügen.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Beurteilung des Gesuchs bezüglich der Durchführungsbestimmungen (Art. 135 Tierschutzverordnung (SR 455.1)): Angabe der angewendeten Medikationen, von Dosis und Volumen sowie des Verabreichungswegs und Abwägung der Notwendigkeit weiterer Verabreichungen.

Kommentar VETA

Bei chirurgischen Eingriffen ist anzugeben, ob eine Lokalanästhesie verwendet wird. Anästhesieeinleitung bei der Maus generell mit 5% Isofluran, Gasfluss 800-1000 ml/min. Erhaltung generell mit 400-600 ml/min. Bei der Einleitung von mehreren Tieren nacheinander muss die Einleitungsbox zwischen den Tieren umgekippt und gegebenenfalls Kot / Urin entfernt werden. Augensalbe ist ab einer Anästhesiedauer von 5 min aufzutragen. Zwingend ist die Lagerung auf einer Wärmematte, sobald das Tier an einem Nasenstück für die Erhaltung der Anästhesie angeschlossen wird. Es muss angegeben werden, anhand welcher Parameter die Anästhesietiefe evaluiert wird. Zudem muss die Haltung und die Überwachung während der Aufwachphase beschrieben werden.

Erläuterungen BLV

Angabe der angewendeten Medikation/-en (falls zutreffend angewendete Kombination der Arzneimittel, z. B. Sedativa), der Dosis, des Verabreichungswegs (z. B. Inhalation, intravenöse Injektion, Angabe der Vene) und der Notwendigkeit weiterer Verabreichungen. Im Falle der Anästhesie ist die vorgesehene Dauer anzugeben und ob die Tiere in Narkose euthanasiert werden. Bei der Verabreichung von Schmerzmitteln ist anzugeben, wie oft und über welchen Zeitraum die Verabreichung erfolgt und über welchen Weg (lokal oder systemisch) und ob Kombinationen mit anderen Behandlungen (z. B. Entzündungshemmer, einschliesslich Angabe der Dosis) vorgesehen sind.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Es sind die Gründe für die Durchführung einer Anästhesie / Analgesie oder für den Verzicht aufzuführen.

Kommentar VETA

Bei chirurgischen Eingriffen ist anzugeben, ob eine Lokalanästhesie verwendet wird. Falls nicht, muss der Verzicht begründet werden.

Erläuterungen BLV

Begründung der Anästhesie / Analgesie: Es sind die Gründe für die Durchführung einer Anästhesie / Analgesie oder für den Verzicht aufzuführen. Weitere belastungsmindernde Massnahmen oder Gründe für den Verzicht auf solche Massnahmen sind unter Ziffer 35 anzugeben.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Beurteilung des Gesuchs nach den Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Euthanasie (Art. 135 Tierschutzverordnung (SR 455.1)): Es sind die Euthanasiemethode, das eingesetzte Mittel, die Dosierung und der Applikationsweg anzugeben sowie das Verfahren, mit dem der Tod des Tieres sichergestellt wird.

Kommentar VETA

  1. Bei der zervikalen Dislokation der Maus und der Ratte (ohne Anästhesie) muss ausreichend begründet werden, warum diese zwingend notwendig ist.
  2. CO2-Euthanasie: Ablauf kann mittels einer SOP beschrieben werden. Anzugeben ist, ob unmittelbar der Tod sichergestellt wird (z. B. Organentnahme) oder ob die Tiere ausreichend lange im CO2 belassen werden und wie / welche Todeszeichen geprüft werden.

Erläuterungen BLV

Es sind die Euthanasiemethode, das eingesetzte Mittel, die Dosierung und der Applikationsweg anzugeben, sowie das Verfahren, mit dem der Tod des Tiers sichergestellt wird.

Auswertung des Versuchs – Ziffern 28-31

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Kurze Beschreibung des Parameters, der Bedeutung und des Bezugs zur Forschungsfrage.

Kommentar VETA

Es müssen Masseinheiten angegeben werden und wenn Scores angewendet werden, muss angegeben werden, wie sich diese berechnen (Informationen zu Annahmen und Daten, worauf sie beruhen).

Erläuterungen BLV

Liste aller im Versuch erfassten Parameter (einschliesslich primäre Outcome-Parameter, falls zutreffend) und Angabe wichtiger Zusammenhänge mit den Hauptparametern. Die Auswertung von Testmaterial nach dem Tod der Tiere ist ebenfalls zu beschreiben (Histologie usw.). Bemerkung zum Parameter: Kurze Beschreibung des Parameters, Bedeutung, Bezug zur Forschungsfrage.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Beschreibung von Studiendesign und Planung: Anzahl Tiere pro Versuch / Versuchsreihe, Anzahl Gruppen und Anzahl Tiere pro Gruppe. Es ist eine Beschreibung jeder Gruppe zu geben. Es sind spezifische Abwägungen aufzunehmen: Zufällige Zuteilung / Randomisierung, Verblindung, Berechnung der Stichprobengrösse (Begründung unter Ziffer 30), Ein- und Ausschlusskriterien, Definition der primären Outcome-Variablen, Plan für die statistische Analyse.

Erläuterungen BLV

Beschreibung der Versuchsanordnung und des Studiendesigns (z. B. randomisierter Blockversuch, Matched-Pair-Studie). Spezifische Abwägungen, die in die Planung des Versuchs aufzunehmen sind:

  1. Zufällige Zuteilung / Randomisierung
  2. Verblindung 
  3. Berechnung Stichprobengrösse (Begründung siehe Ziffer 30) 
  4. Einschluss- und Ausschlusskriterien 
  5. Definition der Outcome-Variablen (z. B. im Falle einer konfirmatorischen Studie ist die Definition einer primären Outcome-Variablen wichtig) 
  6. Plan für die statistische Analyse (Begründung siehe Ziffer 30) Angabe der Anzahl Tiere pro Versuch, Versuchsreihe und Gruppe, sowie der Schweregrad pro Gruppe und pro Tierlinie. Ebenso sind Geschlecht, Genotyp und Alter der Tiere anzugeben. Es ist eine Beschreibung jeder Gruppe beizufügen: z. B. Dosis, Dauer, Kontrollen, Randomisierung, Verblindung und Replikation, wenn möglich in Tabellenform.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Angabe der Gründe für die vorgesehene Anzahl Tiere einschliesslich der Methode für die statistische Auswertung (z. B. t-Test, ANOVA, gemischtes Modell). Falls möglich Test-Parameter angeben (statistische Koeffizienten, Signifikanzniveau, power).

Kommentar VETA

Begründung der Anzahl der Tiere soll für jeden Versuch und jede Reihe gemacht werden. Es soll angegeben werden, welche Gruppen miteinander verglichen werden und welche Tests für die Vergleiche verwendet werden.

Hinweis, dass zusätzliche Angaben bevorzugt als Anhang einzureichen sind.

Erläuterungen BLV

Zusammenfassende Angabe der Gründe für die vorgesehene Anzahl Tiere pro Versuch / Versuchsreihe und pro Gruppe, einschliesslich der Methode für die statistische Auswertung (z. B. t-Test, ANOVA, gemischtes Modell). Auflistung der Informationen, aufgrund derer die Schätzung / Berechnung der Anzahl Tiere erfolgt. Falls möglich Test-Parameter angeben (statistische Koeffizienten, Signifikanzniveau, power). Ab welcher Grösse des gemessenen Effekts gilt dieser als relevant? Weitere allfällig relevante Informationen: Umgang mit Situationen mit multiplen Tests, Subgruppen-Analysen und Wiederholungen.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Es ist anzugeben, ob das Versuchsdesign und die geplante statistische Analyse von einer Person mit Fachkenntnissen zur Biostatistik geprüft wurde. Wurde das Versuchsdesign von einem Statistiker geprüft?
☐ Ja
☐ Nein
Falls ja:
Namen eingeben

Kommentar VETA

Es soll nur dann «ja» angekreuzt werden, wenn ein Statistiker das finale Versuchsdesign überprüft und gutgeheissen hat (Ziffern 23 und 28-30). Ein «nein» generiert nicht per se eine Rückfrage.

Erläuterungen BLV

Es ist anzugeben, ob das Versuchsdesign und die geplante statistische Analyse von einer Person mit Fachkenntnissen über Biostatistik geprüft wurde.

Umgang mit den Tieren – Ziffern 32-37

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Beurteilung der Notwendigkeit einer eingeschränkten Haltung (s. Art. 117 Tierschutzverordnung (SR 455.1)): Einzelheiten und Begründungen für alle Abweichungen von den Haltungsbedingungen, die in der Tierschutzverordnung (SR 455.1) festgelegt sind.

Kommentar VETA

Wenn versuchsbedingt (z. B. beim Headpost, Tierart Maus) kein Gitterdeckel als Klettermöglichkeit möglich ist, müssen alternative Klettermöglichkeiten angeboten werden. Wenn soziallebende Tiere versuchsbedingt einzeln gehalten werden müssen, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Den einzeln gehaltenen Tieren muss zusätzliches Enrichment angeboten werden.

Erläuterungen BLV

Einzelheiten und Begründungen für alle Abweichungen von den Haltungsbedingungen, die in der Tierschutzverordnung (SR 455.1) festgelegt sind (siehe 2. Kapitel, 1. Abschnitt, 2. und 4. Kapitel, Art. 117 und 119 Tierschutzverordnung (SR 455.1)). Ebenso sind Entzug von Futter und Wasser, Immobilisation über längere Zeit usw. zu begründen.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Beurteilung aller erwarteten, unerwünschten Auswirkungen auf die Tiere (Art. 19 Abs. 4 Tierschutzgesetz (SR 455)) sowie der Belastungen, die sie durch Erniedrigung, tiefgreifende Eingriffe in ihr Erscheinungsbild oder ihre Fähigkeiten oder durch übermässige Instrumentalisierung erleiden (Art. 25 und 26 Tierversuchsverordnung (SR 455.163)).

Kommentar VETA

Vertiefende Erläuterungen finden sich auf der Infosite «Hinweise zur Güterabwägung».

Erläuterungen BLV

Beurteilung aller erwarteten unerwünschten Auswirkungen aller Manipulationen und Massnahmen auf die Tiere (unter Berücksichtigung kumulativer Effekte bei wiederholten Verfahren). Erwartete Auswirkungen, die im Gesuch zu bewerten sind:

  • Indikatoren für Ängste und andere stressinduzierte Aktivitäten der Tiere;
  • Veränderungen des Körpergewichts und des Wachstumsverlaufs; Futter- und Wasseraufnahme;
  • Schmerz und Schmerzreaktionen;
  • Abgänge und Todesfälle;
  • weitere Beeinträchtigungen z. B. der Fortbewegung und Körperhaltung.

Dauer, Häufigkeit des Auftretens, Intensität und Verlauf der Beeinträchtigungen der Tiere sind anzugeben. Gemäss Artikel 26 der Tierversuchsverordnung (SR 455.163) sind für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit auch Belastungen der Tiere zu berücksichtigen, die sie durch Erniedrigung, durch tiefgreifende Eingriffe in ihr Erscheinungsbild oder ihre Fähigkeiten oder durch übermässige Instrumentalisierung erfahren. Es sind entsprechende Belastungen anzugeben, falls vorhanden.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Beurteilung der Überwachung und Dokumentation (Art. 135 und 144 Tierschutzverordnung (SR 455.1)): Kriterien für Interventionen und Abbruch (humane endpoints) und die Häufigkeit von Kontrollen (Wer kontrolliert und dokumentiert und wie oft während welcher Versuchsphase?). Falls erforderlich Score Sheet hinzufügen.

Kommentar VETA

Angaben bezüglich der Kontrollfrequenz sollen in Intervallen erfolgen (alle 2 oder alle 3 Tage, anstatt 2 oder 3x wöchentlich), damit Kontrollen nicht z. B. jeweils nur Mo und Di stattfinden. Die Angabe wie z. B. 1-2x wöchentlich ist nicht zulässig. Es muss angegeben werden, ob sie einmal oder zweimal pro Woche kontrolliert werden.

Bei Studien, die subkutane Tumore beinhalten, muss beim Abbruchkriterium «Gewichtsverlust» angegeben werden, wie das Tumorgewicht berücksichtigt wird. Zusätzlich soll der BCS (body-condition-score) erfasst werden.

Alle weiteren Angaben zur Gesundheitsüberwachung finden Sie im Merkblatt «Gesundheitsüberwachung von Versuchstieren im Versuch».

Erläuterungen BLV

Es sind anzugeben:

  • Kriterien für Interventionen und Abbruch (humane endpoints). Falls erforderlich Score Sheet hinzufügen.
  • Häufigkeit von Kontrollen (Wer kontrolliert und dokumentiert und wie oft während welcher Versuchsphase?)

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Beurteilung der Durchführungsbestimmungen unter den spezifischen Versuchsbedingungen gemäss Art. 135, Art. 137 Abs. 4 und Art. 144 Tierschutzverordnung (SR 455.1). Es sind die Einzelheiten zu den belastungsmindernden Massnahmen oder die Gründe für den Verzicht auf solche Massnahmen anzugeben. Welche Massnahmen werden ergriffen, um bei den Tieren die Belastungen zu vermindern und den zugefügten Schaden unter den spezifischen Versuchsbedingungen zu minimieren?

Erläuterungen BLV

Angabe von Einzelheiten zu belastungsmindernden Massnahmen oder von Gründen für den Verzicht auf solche Massnahmen bei den spezifischen Versuchsbedingungen, sowie von Kriterien, die bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Als belastungsmindernde Massnahmen gelten alle Massnahmen, mit denen die durch den Versuch verursachten Belastungen reduziert werden. Welche Massnahmen werden ergriffen, um bei den Tieren die Belastungen zu vermindern und den zugefügten Schaden unter den spezifischen Versuchsbedingungen zu minimieren?

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Zusammenfassende Beurteilung der maximal erwarteten Belastung an den Tieren (Art. 26 Tierversuchsverordnung (SR 455.163)): Angabe des maximal erwarteten Schweregrads für jede Tierkategorie und Gruppe. Die erwartete Anzahl Tiere zu jedem erwarteten Schweregrad ist als prozentualer Anteil anzugeben. Die Verteilung richtet sich nach der BLV-Fachinformation Nr. 1.04.

Kommentar VETA

Es müssen alle beantragten Tiere nach Schweregrad aufgeschlüsselt und in absoluten Zahlen angegeben werden.

Erläuterungen BLV

Angabe des maximal erwarteten Schweregrads für jede Tierkategorie und Gruppe. Die erwartete Anzahl Tiere zu jedem erwarteten Schweregrad ist als prozentualer Anteil anzugeben. Die Einteilung der Belastung erfolgt nach Art. 24 und Art. 25 Tierversuchsverordnung (SR 455.163). Die Verteilung richtet sich nach der BLV-Fachinformation Nr. 1.04.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Beurteilung des Gesuchs nach den Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Weiterverwendung der Tiere nach Versuchsende (s. Art. 20 Tierschutzgesetz (SR 455); Art. 141 Abs. 4 Tierschutzverordnung (SR 455.1)).

Kommentar VETA

Bei Wiederverwendung muss angegeben werden, anhand welcher Kriterien die Eignung der Tiere beurteilt wird. Wenn ein re-homing vorgesehen wird, muss dies hier beantragt werden.

Erläuterungen BLV

Nur ausfüllen, wenn erwartet wird, dass die Tiere den Versuch überleben. Wenn die Tiere nach dem Versuch am Leben bleiben und nicht mehr für Versuchszwecke verwendet werden sollen, ist ihre Zukunft mit Schlüsselbegriffen zu beschreiben.

Begründung & Güterabwägung – Ziffern 38-40

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Gründe für die Wahl des Tiermodells im Hinblick auf das Versuchsziel und Darstellung der wissenschaftlichen Validität (d. h. Modellvalidität, interne Validität und externe Validität) und ggf. der Reproduzierbarkeit der erwarteten Erkenntnisse. Es ist zu zeigen, bis zu welchem Mass es möglich ist, die Erkenntnisse bezüglich Allgemeingültigkeit oder durch Extrapolation auf andere Studienbedingungen, oder andere Tierbestände oder Tierarten (einschliesslich den Menschen) zu übertragen. Für regulatorische Versuche ist anzugeben, ob von den Behörden ein Versuch gefordert wird.

Erläuterungen BLV

Begründung für die Wahl der Versuchsmethode, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Gründe für die Wahl des Tiermodells im Hinblick auf das Versuchsziel und Darstellung der wissenschaftlichen Validität (d. h. Modellvalidität, interne Validität und externe Validität) und ggf. der Reproduzierbarkeit der erwarteten Erkenntnisse. Es sind die Besonderheiten und / oder Vorteile in Bezug auf die Versuchsziele und auf die Belastung der Tiere zu zeigen. Es sind Informationen zur Relevanz des Tiermodells und zur Reproduzierbarkeit der Messungen anzugeben. Es ist zu zeigen, bis zu welchem Mass es möglich ist, die Erkenntnisse bezüglich Allgemeingültigkeit und durch Extrapolation auf andere Studienbedingungen, oder andere Tierbestände oder Tierarten (einschliesslich den Menschen) zu übertragen. Für regulatorische Versuche (z. B. Wirkstoffprüfung: Testreihe mit In-vitro- und In-vivo-Methoden) ist anzugeben, ob von den Behörden ein Versuch gefordert wird.

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Begründung, weshalb das Versuchsziel nicht mit Methoden erreicht werden kann, welche die 3R-Kriterien besser erfüllen. Es ist zu erklären, weshalb keine Methode besteht, die ohne Versuchstiere auskommt (Replace), weshalb der Versuch nicht mit weniger Tieren durchgeführt werden kann (Reduce) und wie alle Möglichkeiten zur Verminderung der Belastung der Tiere ausgeschöpft werden (Refine).

Kommentar VETA

3R
Betreffend Refinement sollen hier nicht Aspekte genannt werden, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Betreffend Replacement muss eine Stellungnahme abgegeben werden, welche Versuchsteile oder Fragestellungen mit Ersatz- und Ergänzungsmethoden ersetzt wurden und welche Teile zwingend in einem Tierversuch beantwortet werden müssen.

Erläuterungen BLV

Es ist zu zeigen, dass die 3R-Kriterien (Replace, Reduce, Refine) erfüllt sind: Begründung, weshalb das Versuchsziel nicht mit Methoden erreicht werden kann, welche alle 3R-Kriterien besser erfüllen. Es ist auch zu erklären, weshalb keine Methode besteht, die ohne Versuchstiere auskommt (Replace), weshalb der Versuch nicht mit weniger Tieren durchgeführt werden kann (Reduce) und wie alle Möglichkeiten zur Verminderung der Belastung der Tiere ausgeschöpft werden (Refine). Die Erforderlichkeit eines Versuchs gilt als nachgewiesen, wenn das angestrebte Ziel nicht mit einer Methode erreicht werden kann, die ohne Versuchstiere auskommt (Replace: z. B. Ersatz durch Zellkulturen) oder die nicht mit einer Belastung verbunden ist oder die eine geringere Belastung erzeugt als die vorgeschlagene Methode. Die Frage ist also, ob es eine geeignete Alternative zur vorgeschlagenen Methode gibt. Zur Frage der Erforderlichkeit gehört auch der Aspekt der Reduktion (Reduce) und Verbesserung (Refine).

Inhaltliche Vorgaben laut Form A

Beurteilung des Gesuchs im Hinblick auf die Abwägung zwischen dem erwarteten Erkenntnisgewinn oder anderen Ergebnissen (Interessen) und den zugefügten Schmerzen, Leiden, Schäden, Verletzungen oder Ängsten (Belastung der Tiere) nach ethischen Überlegungen. Für weitere Einzelheiten zur Güterabwägung siehe die «Erläuterungen zum Gesuch für Tierversuche (Form A)» und das Dokument «Güterabwägung bei Tierversuchen» unter www.blv.admin.ch > Tiere > Tierversuche > Forschende > Weitere Infos > Formulare.

Kommentar VETA

Auch bei einem Ergänzungsgesuch ist eine Güterabwägung durchzuführen, wenn es sich z. B. um eine Tierzahlerhöhung handelt oder andere Auswirkungen auf das Wohl der Tiere zu erwarten sind sowie wenn neue Versuchsreihen an Stelle nicht durchgeführter Versuchsreihen beantragt werden.

Erläuterungen BLV

Die Gesamtbelastung und die Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden. Es ist der erwartete Erkenntnisgewinn oder der Nutzen gegenüber den Schmerzen, Leiden, Schäden, Verletzungen oder Ängsten, die den Tieren zugefügt werden, oder der Verletzung der Würde der Tiere in weiterer Hinsicht zu bewerten. Das Vorliegen von nicht-pathozentrischen Belastungen verändert nicht die Schweregradeinteilung des Versuchs. Es führt jedoch zu einer erhöhten Gesamtbewertung der Belastungen. Es ist anzugeben und zu erklären:

  • Auf der Seite der Belastung: welche Belastungskriterien durch den Versuch betroffen sind und welche Gesamtbewertung sich daraus für die Belastungsseite ergibt.
  • Auf der Interessenseite: welche Bedeutung der Versuch im Hinblick auf das Versuchsziel hat.
  • Der/die Gesuchsteller/-in soll abschliessend argumentativ darstellen, dass bei seinem/ihrem Vorhaben ein überwiegendes Interesse vorhanden und damit die Belastung gerechtfertigt ist. Im Falle komplexer Tierversuche muss die Güterabwägung für jeden einzelnen Versuch durchgeführt werden. Insbesondere sind der gewünschte Erkenntnisgewinn gemäss Ziffer 20 und die Belastungen der Tiere gemäss den Ziffern 33 bis 36 zu berücksichtigen. Die Bedeutung des Versuchsziels für Mensch und Tier und die Einschränkungen der Tiere sind nach ethischen Überlegungen zu gewichten. Weitere Einzelheiten zur Güterabwägung sind dem Dokument «Güterabwägung bei Tierversuchen» zu entnehmen.

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