Vogelgrippe

Mit dem Vogelzug im Herbst steigt jeweils die Gefahr der Vogelgrippe. Die Tierhaltenden tun gut daran, ihre Geflügelhaltungen vor Wildvögeln abzuschirmen.

Inhaltsverzeichnis

Vogelgrippe in Fehraltorf

In einer privaten Geflügelhaltung in Fehraltorf sind in kurzer Zeit verschiedene Legehennen verendet, was sich als Vogelgrippe herausstellte. Der Betrieb wurde umgehend gesperrt und zur Schutzzone erklärt. Mit der Sanierung wurde sofort begonnen.

Um den Betrieb wurde eine Überwachungszone mit einem Radius von 3 Kilometern eingerichtet. In dieser gelten strenge Massnahmen für die Geflügelhaltenden (strenger als im gesamtschweizerischen Kontrollgebiet). Hinzu kommt eine Zwischenzone mit einem Radius von 10 Kilometern. Aus dieser Zone dürfen keine Tiere, Eier, tierische Nebenprodukte oder Mist in die EU exportiert werden. vgl. auch die Medienmitteilung des BLV. 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

a) Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel müssen in Stallungen oder in Haltungssystemen mit überstehenden, dichten Abdeckungen nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden (geschlossene Wintergärten).

b) Tierhalterinnen und Tierhalter müssen das Auftreten
unklarer oder gehäufter Todesfälle und gehäuft kranker Tiere dem Veterinäramt unverzüglich melden, welches die Abklärung des Verdachts auf Vogelgrippe festlegt. 

c) Es ist verboten, empfängliche Tiere in die Schutzzone und während der ersten 7 Tage seit Inkrafttreten dieser Verfügung in die Überwachungszone zu verbringen, ausgenommen ist der Transit auf der Hauptstrasse unter sichernden Bedingungen.

d) Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Überwachungszone nicht verlassen. Davon ausgenommen sind

–  in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die als Gefährten im Haushalt gehalten werden und keinen Kontakt zu Vögeln anderer Bestände haben (Heimtiervögel), die durch ihre Halterin oder ihren Halter bis zu maximal fünf Vögel verstellt werden;

– vom Veterinäramt bewilligte Einzelfälle nach Vornahme der notwendigen Abklärungen (z. B. Laboruntersuchung).

e) Tierhalterinnen und Tierhalter müssen eine Tierbestandskontrolle rückwirkend seit dem 26. Februar 2023 führen mit dem aktuellen Tierbestand sowie allen Zu- und Abgängen, einschliesslich des Grunds des Abgangs.

f) Transportmittel müssen nach der Beförderung von
Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln unverzüglich gereinigt und nach amtlicher Anweisung desinfiziert werden.

g) Konsumeier dürfen nicht in die oder aus der Überwachungszone verbracht werden. Davon ausgenommen sind

– generell das Verbringen von Konsumeiern in die Überwachungs­zone, wenn sie ausserhalb dieser Zonen produziert wurden und für den direkten Verkauf bestimmt sind;

– vom Veterinäramt bewilligte Einzelfälle.

h) Mist von Geflügel darf nur innerhalb der Überwachungszone und innerhalb der Schweiz ausgebracht werden. Ausnahmen müssen vom Veterinäramt bewilligt sein.

Es gelten zudem die schweizweiten Hygienemassnahmen: Geflügelställe sollen nur zur Tierbetreuung betreten werden. Vorher sind die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. Zudem sind betriebseigene Stallschuhe oder Überschuhe nötig. Stalleigene Kleidung wird auch für Hobbyhaltungen sehr empfohlen. 

Als Überwachungszone wegen aviärer Influenza sind ausgeschieden die im Umkreis von 3 Kilometern zum verseuchten Betrieb liegenden Gebiete der Gemeinde Fehraltorf, Illnau-Effretikon, Pfäffikon, Russikon, Uster und Volketswil.

Überwachungszone AI vom 21. März 2023
Überwachungszone: 3-Kilometer-Zone um den Seuchenbetrieb Quelle: Asan GIS

Vogelgrippe – Massnahmen erneut verlängert

Wegen der Vogelgrippe ist Ende November 2022 die ganze Schweiz zum Kontrollgebiet erklärt worden. In diesem Gebiet gelten klare Bestimmungen zum Schutz des Geflügels vor einer Ansteckung. Die Geflügelhaltenden sind verpflichtet, Schutzmassnahmen umzusetzen. Diese Massnahmen haben zum Ziel, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu unterbinden.

Bund und Kantone haben aufgrund einer Risikoeinschätzung (Vogelzug, infizierte Wildvögel) entschieden, das Kontrollgebiet und somit auch die Schutzmassnahmen bis mindestens 30. April 2023 aufrechtzuerhalten. Details sind der Medienmitteilung des BLV zu entnehmen.

Hühner brauchen Beschäftigung

Die seit Monaten eingeschränkte Bewegungsfreiheit kann bei Hühnern zu Langeweile führen und Stress auslösen. Mögliche Folgen sind aggressives Verhalten oder vermehrtes Federpicken. Allenfalls leidet dadurch auch die Legeleistung der Tiere. Achten Sie also auf ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten. Das Aviforum hat eine ganze Reihe von Tipps zusammengestellt, wie Hühner beschäftigt werden können. Auch Ideen zur Gestaltung eines Sandbads werden präsentiert. (vgl. «Weiterführende Informationen, Merkblätter und Downloads»).

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Gestalten Sie den Einstreubereich unterhaltsam, bieten Sie v. a. ausreichend Einstreu an. Diese sollte 5 bis 10 Zentimeter hoch, trocken und locker sein. Wenn darin noch ein paar Körner zu finden sind, animiert das die Tiere zusätzlich. Hühner beschäftigen sich auch gern mit Stroh und Heu, am besten beweglich in einem Netz angeboten. Zweige von Büschen oder Bäumen bieten ebenfalls Abwechslung. Achten Sie dabei aber darauf, keine für Hühner giftigen oder behandelten Pflanzen zu verwenden.

Futterspiele in verschiedenen Formen motivieren die Hühner besonders. Nicht nur die Körner in der Einstreu interessieren. Sie beschäftigen sich auch gern mit Grünfutter wie Salatköpfen oder alten Äpfeln. Ein paar getrocknete Mehlwürmer in der Einstreu bedeuten ebenfalls eine besondere Delikatesse. Auch mit Körnern gefüllte Futterbälle stossen auf grosse Begeisterung und beschäftigen die Hühner über einen längeren Zeitraum.

Das BLV schreibt in seiner Medienmitteilung vom 9. März 2023: «Einen derart starken Anstieg der Fallzahlen hat es zu dieser Jahreszeit in der Schweiz noch nie gegeben. Dies deutet auf eine neue Seuchensituation hin. Die jetzt auftretenden Fälle sind nicht mehr hauptsächlich auf die Einschleppung von Zugvögeln aus dem Ausland zurückzuführen, sondern vor allem auf die Verbreitung des Virus unter den in der Schweiz lebenden Vögeln.» Die Massnahmen sind aufgrund der Situation seit letztem November nicht mehr auf Uferbereiche beschränkt, sondern gelten für die gesamte Schweiz. Weiter werden die Massnahmen in diesem Jahr mindestens einen Monat länger aufrechterhalten als noch 2022. Auch ist davon auszugehen, dass die Situation es künftig jeden Winter unumgänglich macht, die Tiere aufzustallen. Dem Tierwohl zuliebe tun Sie also gut daran, eine dauerhafte Lösung zu finden, mit der Sie Ihre Tiere vor einer Ansteckung schützen, ihnen aber auch ausreichend Auslauf ins Freie gewähren können z. B. in einem überdachten Wintergarten.

Vogelgrippe in Trüllikon

Anfang Februar 2023 waren in einer Geflügelhaltung in Trüllikon fünf schwarze Schwäne an der Vogelgrippe verendet. Der betroffene Betrieb wurde zur Schutzzone erklärt. Um den Seuchenbetrieb wurde eine Überwachungs- und eine Zwischenzone mit einem Radius von 3 resp. 10 Kilometern eingerichtet, in denen besondere Schutzmassnahmen galten. Diese beiden Zonen konnten per 9. März 2023 aufgehoben werden. Für die Geflügelhaltungen in diesen Zonen gelten somit wieder die Schutzmassnahmen des Kontrollgebiets.

Kontrollgebiet – was gilt?

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Um Hausgeflügel wirksam vor der Vogelgrippe zu schützen, muss der Kontakt mit Wildvögeln unterbunden werden. Bund und Kantone haben hierfür drei Varianten ausgearbeitet, von denen eine umgesetzt werden muss:

a)    Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich (Wintergarten).

b)    Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich Futter- und Tränkestellen nicht zugänglich sind für Wildvögel und dass die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind. In der Regel heisst dies, die Tiere ausschliesslich im Stall oder im Wintergarten zu füttern und zu tränken.

c)    Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall.

Weiter müssen Hühnervögel von Wasser- und Laufvögeln getrennt gehalten werden.

Ebenfalls müssen Hygienemassnahmen umgesetzt werden.

Hygienemassnahmen sollen verhindern, dass das Vogelgrippe-Virus durch Personen oder über Geräte bzw. Material in die Tierhaltung eingeschleppt wird. Deshalb sind diese Massnahmen umzusetzen:

a)    Beschränken Sie die Anzahl Personen, welche die Tierhaltung betreten dürfen, auf das Notwendige.

b)    Sie müssen eine Hygieneschleuse einrichten.

c)    Sorgen Sie dafür, dass:

  • die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und
  • alle Personen die Hände waschen und desinfizieren, bevor sie die Tierhaltung betreten und nach Abschluss der Arbeiten.

Das Veterinäramt Zürich hat ein Dokument mit Umsetzungshilfen zusammengestellt, die Ihnen helfen sollen, trotz den Restriktionen eine tierschutzkonforme Freilandhaltung einzurichten. Es gibt auch ein Merkblatt dazu, wie eine Hygieneschleuse eingerichtet werden kann. Diese Dokumente finden Sie weiter unten unter «Umsetzungshilfen».

Weitere Umsetzungshilfen sind auf der Website des BLV abrufbar.

Wassergeflügel braucht täglich Zugang zu einer Bademöglichkeit. Daran ändert sich auch durch die Massnahmen gegen die Vogelgrippe nichts. Da ein Teich schlecht allseitig engmaschig eingezäunt werden kann, sind hier spezielle Massnahmen zu ergreifen, um Wildvögel von der Wasserstelle fernzuhalten. Hier haben sich insbesondere Flatterbänder bewährt, welche an Bäumen und Sträuchern oder Pflöcken befestigt und um sowie über den Schwimmteich gespannt werden, s. Foto.

Flatterbänder
Flatterbänder werden um und über die Schwimmgelegenheit gespannt, um Wildvögel abzuschrecken. Quelle: VETA ZH

Das Haus-Wassergeflügel, welches den Teich und die Umgebung bereits kennt, toleriert die Flatterbänder in der Regel nach kurzer Eingewöhnung gut. Somit können Enten und Gänse kontrolliert, während wenigen Stunden am Tag, die gewohnte Schwimmgelegenheit nutzen. Die restliche Zeit verbringen sie in der geschützten Aufstallung (z. B. Stall, Folientunnel, Scheune).

Wichtig: Bei diesem Arrangement ist es besonders wichtig, die Tiere wirklich vor Wildvögeln geschützt zu füttern und zu tränken, das heisst, im Stall drin. Am besten direkt vor und nach dem Bad. Das Wassergeflügel muss von Hühnern getrennt gehalten werden.

Die Maschenweite darf höchstens 4 cm betragen. Allenfalls muss deshalb ein engmaschigeres Netz über die Voliere gelegt werden. Weiter müssen die Tiere an einem überdachten Ort gefüttert und getränkt werden.

Spatzen sind in der aktuellen Situation bislang nicht als Überträger der Vogelgrippe festgestellt worden. Wie alle anderen Vögel können aber auch sie infiziert werden und die Krankheit dann weitertragen. Deshalb sollten Futter- und Wasserstellen in Geflügelhaltungen auch für Spatzen unerreichbar eingerichtet werden. Je engmaschiger der Vogelschutz ist, desto besser.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder bei der Umsetzung der Schutzmassnahmen trotz den online zur Verfügung gestellten Umsetzungshilfen auf technische Schwierigkeiten stossen, nehmen Sie bitte via kanzlei@veta.zh.ch mit uns Kontakt auf.

Schützen Sie Ihr Hausgeflügel vor der Vogelgrippe 

Aktuell treffen Wasservögel an den Schweizer Gewässern zur Überwinterung ein. Damit steigt das Risiko, dass die Vogelgrippe in Tierhaltungen eingeschleppt wird. Treffen Sie deshalb vorbeugende Massnahmen, um Ihr Geflügel zu schützen.

Vermeiden Sie den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel:

  • Schützen Sie Futter- und Wasserstellen vor Wildvögeln.
  • Wechseln Sie vor dem Betreten der Stallungen stets Ihre Schuhe und Überkleider und desinfizieren Sie die Hände.
  • Bereiten Sie sich darauf vor, den Auslauf der Tiere rasch überdachen zu können.

Umsetzungshilfen Hygienemassnahmen und Einschrän­kungen der Freilandhaltung

Die Umsetzungshilfen zu den Hygienemassnahmen und zu den Einschrän­kungen der Freilandhaltung in Geflügelhaltungen informieren Sie darüber, wie Sie Ihre Geflügelhaltung im Ernstfall vor dem Virus schützen können. 

Registrierungspflicht

Die Haltung von Geflügel (auch Hobbyhaltungen) muss beim Veterinäramt Zürich registriert werden.

Grosse Geflügelhaltungen müssen zudem bei der Tierverkehrsdatenbank gemeldet sein und das Einstallen einer neuen Herde innert zehn Tagen melden.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8090 Zürich
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