Verbotene Hunderassen

Im Kanton Zürich dürfen nicht alle Hunde gehalten werden. In der Hundeverordnung des Kantons Zürich sind unter § 5 Hunderassen der Rassetypenliste II (Hunde mit erhöhtem Gefahrenpotenzial) aufgeführt, deren Zucht, Erwerb und Zuzug verboten sind.

Verbotene Hunderassen

Seit 2010 dürfen nicht mehr alle Hunde im Kanton Zürich gehalten werden. Zucht, Haltung und Zuzug von Hunden, die auf der Rassetypenliste II stehen, sind verboten. Dabei handelt es sich um Hunderasssen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial. Bitte beachten Sie die entsprechende Liste (nicht abschliessend):

American Bull Terrier
American Bully
American Bully XXL
American Pit Bull Terrier
American Pocket Bully
American Staffordshire Terrier
Bandog
Basicdog
Bull Terrier
Pit Bull Terrier
Rottweiler (seit 1. Januar 2025)
Staffordshire Bull Terrier
Swiss Blue Bully
Swiss Champagner Bully

Keine Haltebewilligung für Hunde der Rassetypenliste II

Es dürfen keine Hunde der Rassetypenliste II in den Kanton Zürich zuziehen. Auf der Rassetypenliste II stehen Hunde mit erhöhtem Gefahrenpotenzial. Es ist nicht möglich, mit einem Hund, der auf der Rassetypenliste II steht, eine Prüfung oder eine Wesensbeurteilung zu machen, um so doch eine Haltebewilligung zu bekommen. Ziel der Rassetypenliste II ist, dass künftig keine Hunde dieser verbotenen Rassen im Kanton Zürich mehr gehalten werden. 

Ausnahme: Wenn Hunderassen neu auf die Rassetypenliste II gesetzt werden, können die Hundehalterinnen und Hundehalter, die einen solchen Hund bereits vor Inkrafttretung im Kanton Zürich registriert hatten, innerhalb einer festgesetzten Frist eine Haltebewilligung beantragen. Dies ist zurzeit bei den Rotttweilern der Fall, die bereits vor dem 1. Januar 2025 im Kanton Zürich registriert waren.

Mischlinge verbotener Hunderassen

Neben den oben genannten Hunden sind auch alle Mischlinge mit min­destens zehn Prozent Blutanteil der verbotenen Rassen im Kanton Zürich verboten. Bestehen aufgrund des Erscheinungsbilds des Hundes Hinweise, dass er zu den verbotenen Hunden zählen könnte und liegen keine ausreichen­den Abstammungsnachweise vor, entscheidet das Veterinäramt aufgrund der äusseren Erscheinung des Hundes über seine Zuordnung (Phänotypisierung).

Temporärer Aufenthalt

Hundehalterinnen und Hundehalter mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich dürfen sich mit einem Hund der oben genannten Rassen besuchsweise im Kanton Zürich aufhalten. Für sie gilt jedoch:

  • generelle Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum.
  • maximal 30 Tage pro Kalenderjahr Besuchsdauer oder vorübergehende Haltung durch Drittperson.

Rottweiler seit 1. Januar 2025
auf Rassetypenliste II

In der Hundeverordnung des Kantons Zürich sind unter § 5 Hunderassen der Rassetypenliste II aufgeführt, deren Zucht, Erwerb und Zuzug verboten sind. Rottweiler, deren kräftige Statur und starker Biss zu besonders schweren Verletzungen führen können, stellen im Gesamtvergleich mit anderen Hunderassen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial dar. Aus diesen Gründen hat der Regierungsrat am 18. Dezember 2024 die Neuanschaffung von Rottweilern ab 1. Januar 2025 verboten und die Rasse auf die Rassetypenliste II aufgenommen.

Haltebewilligung für Rottweiler, die vor dem
1. Januar 2025 im Kanton Zürich registriert waren

Halterinnen und Halter von Rottweilern, die bereits vor dem 1. Januar 2025 im Kanton Zürich registriert waren, mussten bis 30. Juni 2025 eine Haltebewilligung beantragen, wenn sie auch in Zukunft mit ihrem Hund im Kanton Zürich leben wollen. Mischlinge mit mehr als zehn Prozent Blutanteil eines Rottweilers unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht. Teil des Bewilligungsverfahrens ist eine Wesensbeurteilung des Hundes.

Gesondertes Vorgehen bei Rottweilern
unter 15 Monaten

Rottweiler, die jünger als 15 Monate sind, erhalten bei positiven Ergebnissen der administrativen Überprüfung eine provisorische Haltebewilligung bis zum Alter von zwei Jahren. Vor Ablauf der Bewilligung muss für diese Rottweiler erneut ein Gesuch für eine Haltebewilligung eingereicht werden.

Verbotene Haltung von Rottweilern

Wenn Hundehaltende bereits vor dem 1. Januar 2025 einen Rottweiler gehalten haben, aber bis 30. Juni 2025 keine Haltebewilligung beantragt haben, entspricht dies einer verbotenen Hundehaltung. Gegen diese Hundehaltenden werden verwaltungsrechtliche Schritte eingeleitet. Rottweiler ohne gültige Haltebewilligung dürfen im Kanton Zürich nicht mehr gehalten werden.

Wesensbeurteilung als Führbarkeitstest – Zielsetzung und Ablauf

Rottweiler vor blauem HIntergrund

Die gesetzlich geforderte Wesensbeurteilung wird im Rahmen eines Führbarkeitstests durchgeführt und muss ein zuverlässiges Ergebnis ermöglichen, um zu prüfen, ob 

  • sich der Hund normal verhält.
  • der Hund gehorcht.

Gemeinsam mit dem Resultat der administrativen Prüfung der Haltevoraussetzungen soll damit die potenzielle Gefahr, die der Hund für die Öffentlichkeit darstellt, eingeschätzt werden (Risikoeinschätzung). Wenn dies mit den genannten Mitteln nicht ausreichend möglich ist, sind weitere Abklärungen nötig. Aufgrund der Risikoeinschätzung wird schliesslich über die Haltebewilligung entschieden und ob allenfalls Auflagen (wie zum Beispiel Leinen- und / oder Maulkorbpflicht, weitere Trainings, weitere Abklärungen oder erneute Beurteilung) nötig sind.

Der Führbarkeitstest wird durch kynologische Fachpersonen im Auftrag des Veterinäramts vorgenommen. Die Halterinnen und Halter von Rottweilern werden zur Beurteilung aufgeboten, wenn Sie ihr Gesuch für eine Haltebewilligung beim Veterinäramt eingereicht haben.

Der Führbarkeitstest dauert pro Hund ca. 1 Stunde.

Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8006 Zürich
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