Im Kanton Zürich darf man nicht alle Hunde halten. In der Hundeverordnung des Kantons Zürich steht in § 5, dass es Hunderassen gibt, die zur Rassetypenliste II gehören. Bei diesen Hunden besteht ein höheres Risiko. Man darf diese Hunde nicht züchten, nicht kaufen und nicht aus anderen Orten in den Kanton Zürich bringen.
Im Kanton Zürich sind folgende Hunderasssen verboten
Seit 2010 dürfen nicht alle Hunde im Kanton Zürich gehalten werden. Es ist verboten, Hunde zu züchten, zu halten oder in den Kanton zu holen, die auf der Rassetypenliste II stehen. Diese Liste enthält Hunderassen, bei denen ein höheres Risiko besteht. Bitte schauen Sie sich die Liste an. Sie ist nicht vollständig.
- American Bull Terrier
- American Bully
- American Bully XXL
- American Pit Bull Terrier
- American Pocket Bully
- American Staffordshire Terrier
- Bandog
- Basicdog
- Bull Terrier
- Pit Bull Terrier
- Rottweiler (seit 1. Januar 2025)
- Staffordshire Bull Terrier
- Swiss Blue Bully
- Swiss Champagner Bully
Keine Haltebewilligung für Hunde der Rassetypenliste II
Hunderassen, die auf der Rassetypenliste II stehen, sind im Kanton Zürich verboten. Auf dieser Liste stehen Hunde, die ein grösseres Risiko darstellen. Mit einem Hund dieser Rassen darf man nicht in den Kanton Zürich ziehen.
Das Ziel der Rassetypenliste II ist, dass es in Zukunft im Kanton Zürich keine Hunde dieser Rassen mehr gibt.
Man kann keine Prüfung oder Wesensbeurteilung machen, um doch einen Hund der verbotenen Rassen zu halten. Das ist nicht erlaubt.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Rasse neu auf die Rassetypenliste II kommt, können die Halterinnen und Halter, die schon vorher einen solchen Hund hatten, innerhalb einer bestimmten Frist eine Haltebewilligung beantragen.
Mischlinge von verbotenen Hunderassen
Im Kanton Zürich sind nicht nur die oben genannten Hunderassen verboten. Auch Mischlinge, die mindestens zehn Prozent Blut von einer dieser verbotenen Rassen haben, dürfen nicht gehalten werden.
Wenn ein Hund so aussieht, als könnte er zu den verbotenen Rassen gehören und es gibt keine ausreichenden Nachweise über seine Abstammung, muss man sich beim Veterinäramt melden. Das Veterinäramt schaut dann, wie der Hund aussieht, und entscheidet, ob er zu den verbotenen Rassen gehört. Dies nennt man Phänotypisierung.
Zu Besuch im Kanton Zürich
Hundehalterinnen und Hundehalter, die nicht im Kanton Zürich wohnen, dürfen mit einem Hund der verbotenen Rassen nur kurze Zeit im Kanton Zürich bleiben.
Für sie gilt dann:
- Im öffentlichen Raum müssen sie immer eine Leine und einen Maulkorb benutzen.
- Sie dürfen höchstens 30 Tage im Jahr im Kanton Zürich bleiben.
- Sie dürfen den Hund dort auch nur vorübergehend halten lassen.
Rottweiler seit 1. Januar 2025
auf Rassetypenliste II
In der Hundeverordnung des Kantons Zürich steht in § 5, dass es Hunderassen gibt, die zur Rassetypenliste II gehören. Für diese Hunderassen ist die Zucht, der Kauf und das Einführen in den Kanton verboten.
Rottweiler sind sehr kräftig und haben einen starken Biss. Deshalb können sie besonders schwere Verletzungen verursachen. Im Vergleich zu anderen Hunderassen sind Rottweiler deshalb gefährlicher.
Deshalb hat der Regierungsrat am 18. Dezember 2024 beschlossen: Ab dem 1. Januar 2025 darf man keine neuen Rottweiler mehr kaufen. Ausserdem hat er die Rasse Rottweiler auf die Rassetypenliste II gesetzt.
Haltebewilligung für Rottweiler, die vor dem
1. Januar 2025 im Kanton Zürich registriert waren
Personen, die einen Rottweiler besitzen und ihren Hund schon vor dem 1. Januar 2025 im Kanton Zürich angemeldet hatten, mussten bis zum 30. Juni 2025 eine Erlaubnis (Haltebewilligung) beantragen. Das galt, wenn sie auch weiterhin mit ihrem Hund im Kanton Zürich wohnen wollten.
Auch Mischlinge, die mehr als zehn Prozent Rottweilerblut haben, brauchen diese Erlaubnis.
Im Bewilligungsverfahren muss der Hund auf sein Verhalten geprüft werden (Wesensbeurteilung).
Besonderes Vorgehen bei Rottweilern
unter 15 Monaten
Rottweiler, die jünger als 15 Monate sind, bekommen bei einem positiven Ergebnis der administrativen Überprüfung eine vorläufige Erlaubnis, den Hund zu halten. Diese Erlaubnis gilt bis zum Alter von zwei Jahren.
Bevor diese Erlaubnis abläuft, müssen die Halter oder Halterinnen für diese Rottweiler erneut einen Antrag auf eine Haltebewilligung stellen.
Verbotene Haltung von Rottweilern
Wenn Rottweiler schon vor dem 1. Januar 2025 im Kanton Zürich gelebt haben, aber bis zum 30. Juni 2025 keine Haltebewilligung für sie beantragt wurde, ist das verboten. Gegen diese Hundehaltenden gibt es verwaltungsrechtliche Massnahmen.
Rottweiler ohne gültige Haltebewilligung dürfen im Kanton Zürich nicht mehr gehalten werden.
Wesensbeurteilung als Führbarkeitstest – Zielsetzung und Ablauf
Die gesetzlich vorgeschriebene Beurteilung des Charakters des Hundes findet im Rahmen eines Führbarkeitstests statt. Bei dem Test wird geprüft, ob
- der Hund sich normal verhält und
- ob er gehorcht.
Zusammen mit den Ergebnissen der Prüfung der Voraussetzungen für das Halten eines Hundes hilft diese Beurteilung, das Risiko einzuschätzen, das der Hund für die Öffentlichkeit darstellt. Das nennt man Risikoeinschätzung. Wenn man mit diesen Mitteln das Risiko nicht genug einschätzen kann, muss man weitere Abklärungen machen.
Auf Grundlage der Risikoeinschätzung entscheidet man, ob die Haltebewilligung erteilt wird. Ausserdem entscheidet man, ob es besondere Bedingungen gibt. Das können zum Beispiel sein:
- Regeln zum Tragen von Leine oder Maulkorb
- weitere Trainings
- weitere Abklärungen oder
- eine erneute Beurteilung
Fachleute für Hunde (kynologische Fachpersonen) machen den Führbarkeitstest im Auftrag des Veterinäramts. Die Halterinnen und Halter von Rottweilern werden zu diesem Test eingeladen, wenn sie beim Veterinäramt einen Antrag auf eine Haltebewilligung gestellt haben.
Der Führbarkeitstest dauert für jeden Hund etwa 1 Stunde.
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