Steuerliche Behandlung von Wahlkampfspenden (Praxishinweis)

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Steuerliche Behandlung von Wahlkampfspenden (Praxishinweis)
Erlassdatum
19. März 2026
ZStB-Nummer
31.4

Steuerfolgen von Wahlkampfspenden für die Kandidierenden:

1. Für die Kandidierenden ergeben sich keine Steuerfolgen: 

  • wenn sie die Wahlkampfspenden nicht persönlich erhalten, d. h. die Spender zahlen ihre Spenden auf ein Konto der Partei oder auf ein Konto eines Wahlkampfkomitees in Vereinsform; oder 
  • wenn sie die Wahlkampfspenden persönlich erhalten (Spenden gehen auf persönliches Konto der Kandidatin bzw. des Kandidaten) und im vollen Umfang für Wahlkampfausgaben (Plakate, Flyer etc.) verwenden. In diesem Fall ergibt sich keine steuerlich relevante Bereicherung. Die Steuerbehörde kann im Einschätzungsverfahren den Nachweis verlangen, dass erhaltene Wahlkampfspenden vollständig für Wahlkampfausgaben verwendet worden sind.

2. Soweit Kandidierende hingegen Wahlkampfspenden persönlich erhalten und diese nicht für Wahlkampfausgaben, sondern für andere Zwecke, namentlich für persönliche Lebenshaltungskosten (Verpflegung, Miete etc.) verwenden, ergibt sich eine Bereicherung, welche der Einkommenssteuer unterliegt.

3. Die Kandidierenden selber können ihre persönlich getragenen Wahlkampfkosten nicht von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen.  

4. Die Kandidierenden können von ihnen persönlich, d. h. nicht mit Wahlkampfspenden finanzierte Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien bei den Staats- und Gemeindesteuern bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 21'000 (Ehepaare) bzw. Fr. 10'500 (übrige Steuerpflichtige) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Bei der direkten Bundessteuer gilt ein Maximalabzug von Fr. 10'600 für alle Steuerpflichtigen.

Abzugsfähigkeit von Wahlkampfspenden bei Privatpersonen

Spenderinnen und Spender (Privatpersonen) können Wahlkampfspenden, welche sie auf das Konto einer im Kantonsrat vertretenen politischen Partei einzahlen, bei den Staats- und Gemeindesteuern bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 21'000 (Ehepaare) bzw. Fr. 10'500 (übrige Steuerpflichtige) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Bei der direkten Bundessteuer gilt ein Maximalabzug von Fr. 10'600 für alle Steuerpflichtigen. 

Wahlkampfspenden, welche auf das Konto eines Wahlkomitees (Verein) oder auf ein persönliches Konto der Kandidatin oder des Kandidaten bezahlt werden, können von Privatpersonen steuerlich nicht abgezogen werden.

Abzugsfähigkeit von Wahlkampfspenden bei juristischen Personen

Wahlkampfspenden von juristischen Personen sind bei diesen vom steuerbaren Gewinn abzugsfähig, wenn sie geschäftsmässig begründet sind, d. h. durch den Unternehmens- oder Vereinszweck gedeckt sind. Dies gilt namentlich für Verbände, welche Kandidierende unterstützen, von denen sie erwarten, dass diese den Interessen des Verbandes entsprechende Positionen vertreten werden. 

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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