Vorgehen zur Beseitigung einer interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerung (Praxishinweis)
A. Vorgehen zur Beseitigung einer interkantonalen Doppelbesteuerung
1.Kanton Zürich als erstveranlagender Kanton
a) Grundsatz: Weiterzug der Verfügung des zweitveranlagenden Kantons
Wenn eine steuerpflichtige Person im Kanton Zürich als erstveranlagender Kanton eingeschätzt wurde und aufgrund der zu einem späteren Zeitpunkt zugestellten Veranlagungsverfügung des zweiten Kantons eine interkantonale Doppelbesteuerung festgestellt wird, ist der Einschätzungsentscheid des Kantons Zürich häufig bereits rechtskräftig und ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht mehr möglich.
Die steuerpflichtige Person muss deshalb zur Beseitigung der Doppelbesteuerung innert 30 Tagen gegen die Verfügung des zweitveranlagenden Kantons Einsprache erheben und gegebenenfalls den Rechtsmittelweg bis an das Bundesgericht weiterführen.
b) Ausnahme: Vorgezogene Revision
Rechtskräftige Verfügungen können nur mittels Revision (Art. 147 DBG bzw. § 155 StG) korrigiert werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt und die Revision nicht aufgrund mangelnder Sorgfalt im ordentlichen Verfahren ausgeschlossen ist. Auf Revisionsgesuche mit der Begründung der interkantonalen Doppelbesteuerung wird grundsätzlich nicht eingetreten, weil die interkantonale Doppelbesteuerung in Art. 147 DBG bzw. § 155 StG nicht als Revisionsgrund vorgesehen ist (vgl. BGr, 1. Mai 2025, 9C_489/2024, E. 3.3).
Auf Revisionsgesuche mit der Begründung der interkantonalen Doppelbesteuerung tritt das kantonale Steueramt Zürich ausnahmsweise ein, wenn eine Aufhebung oder Änderung durch das Bundesgericht droht, weil der Einschätzungsentscheid des Kantons Zürich offensichtlich fehlerhaft ist (sog. vorgezogene Revision; auch als Wiedererwägung bezeichnet).
Einer solchen vorgezogenen Revision sind nur Fälle zugänglich, bei welchen sich der steuerliche Wohnsitz bzw. das Hauptsteuerdomizil offensichtlich nicht im Kanton Zürich, sondern in einem anderen Kanton befindet, oder die Zürcher Steuerausscheidung klarerweise fehlerhaft ist. Die Ansässigkeit im anderen Kanton ist mit definitiver Verfügung/Steuerhoheitsentscheid nachzuweisen.
Ein solches vorgezogenes Revisionsgesuch wegen interkantonaler Doppelbesteuerung ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids des zweitveranlagenden Kantons einzureichen. Ebenso kann auf ein entsprechendes Gesuch noch eingetreten werden, wenn im zweitveranlagenden Kanton rechtzeitig das Rechtsmittelverfahren eingeleitet wurde und dieses noch hängig ist.
2.Kanton Zürich als zweitveranlagender Kanton
Ist der Kanton Zürich der zweitveranlagende Kanton, muss die interkantonale Doppelbesteuerung auf dem ordentlichen Rechtsweg (innert 30 Tagen mittels Einsprache) gerügt werden.
B. Vorgehen zur Beseitigung einer internationalen Doppelbesteuerung
Auch die internationale Doppelbesteuerung stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf Revisionsgesuche mit der Begründung der internationalen Doppelbesteuerung wird deshalb grundsätzlich nicht eingetreten. Dies gilt sowohl für die ordentlichen Steuern als auch für die Quellensteuern.
Im Fall der internationalen Doppelbesteuerung kann beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ersucht werden. Ein Gesuch um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ist beim SIF einzureichen (www.sif.admin.ch/de/doppelbesteuerungsabkommen-dba). Es obliegt sodann dem SIF, in eindeutigen Fällen Verbindung mit dem kantonalen Steueramt aufzunehmen, um eine unilaterale Lösung zu vereinbaren (innerstaatliche Übereinkunft, Art. 16 StADG), wenn dadurch die Doppelbesteuerung beseitigt werden kann. Sofern die Doppelbesteuerung von der Schweiz nicht unilateral beseitigt werden kann, wird das zwischenstaatliche Verständigungsverfahren eingeleitet.
Eine verbindliche Verständigungsvereinbarung wird dem kantonalen Steueramt durch das SIF mitgeteilt. Gestützt darauf erlässt das kantonale Steueramt eine Umsetzungsverfügung («Revision»), mit welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt wird.