Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen

Thema
Juristische Personen
Unterthema
Zeitliche Bemessung (§§ 83 - 86)
Titel
Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen
Erlassdatum
5. April 2007
Gültig ab
5. April 2007
ZStB-Nummer
83.1
Nummer alt
27/001

A. Steuer- und Bemessungsperiode

§ 83 StG: »Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.»

Bei den juristischen Personen gilt das Geschäftsjahr als Steuerperiode. Der Zeitraum, für den die Gewinn- und Kapitalsteuer erhoben wird, stimmt somit nicht notwendigerweise mit dem Kalenderjahr überein.

Die Steuerperiode kann durch Verlegung des Abschlussstichtages entweder verkürzt oder verlängert werden. Mit Ausnahme des Gründungsjahres muss jedoch in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss erstellt werden. Die Steuerperiode wird damit in zeitlicher Hinsicht limitiert. Sie dauert in jedem Fall weniger als 24 Monate.

Ein Geschäftsabschluss ist ferner einzureichen bei Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz durch Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit oder der beschränkten Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Der Abschluss bildet Grundlage für die in diesen Fällen erforderliche Besteuerung der unversteuerten stillen Reserven.

B. Bemessung des steuerbaren Reingewinns

§ 84 StG*): »Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.»

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Dient ein unter- oder ein überjähriger Geschäftsabschluss als Bemessungsgrundlage, so ist dieser in seinem tatsächlichen Umfang - also ohne Umrechnung auf zwölf Monate und ohne Aussonderung der ausserordentlichen Erfolgselemente - der Einschätzung zugrundezulegen. Dabei ist unerheblich, ob das unter- oder überjährige Geschäftsjahr auf die Gründung, den Zuzug, die Liquidation oder den Wegzug im Verlauf der Steuerperiode oder bloss auf den Wechsel des Abschlussstichtages zurückzuführen ist. Liquidationsgewinne bei Beendigung der Steuerpflicht werden nicht separat besteuert, sondern im vollen Umfang dem übrigen Reingewinn der Steuerperiode zugerechnet.

§ 84 Abs. 2 StG regelt die Bemessung des Reingewinns bei Beendigung der Steuerpflicht. In diesen Fällen sind alle bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres zu versteuern.

C. Verrechnung von Vorjahresverlusten

Zur Verlustverrechnung kommen nur wirkliche, nicht auf ein Jahresergebnis umgerechnete Vorjahresverluste, insoweit sie bei den bisherigen Einschätzungen noch nicht berücksichtigt worden sind.

D. Bemessung des steuerbaren Eigenkapitals

§ 85 StG: «Das steuerbare Kapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs.»

Die Bemessung der Kapitalsteuer bezieht sich auf einen bestimmten Stichtag. Sie hängt jedoch von der Dauer der Steuerpflicht ab. Der ordentliche Tarif ist auf eine zwölfmonatige Steuerperiode abgestimmt. Die Kapitalsteuer wird deshalb pro rata temporis erhoben, wenn die Steuerperiode länger oder kürzer als zwölf Monate dauert.

E. Inkrafteten

Diese Merkblatt tritt ab sofort in Kraft und ersetzt das Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen vom 30. Juni 1998.

*) Gemäss Fassung der Vorlage 4370 des Regierungsrates vom 20. Dezember 2006.
In dieser Vorlage wurde die ersatzlose Streichung von § 84 Abs. 2 StG in der Fassung vom 8. Juni 1997 mit folgendem Wortlaut beantragt: «Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umgerechnet.» Dieser Bestimmung kommt schon seit der Einführung des proportionalen Gewinnsteuersatzes gemäss § 71 StG in der Fassung vom 10. Februar 2003 ab 1. Januar 2005 (bzw. ab den im Kalenderjahr 2005 endenden Geschäftsjahren) keine Bedeutung mehr zu.

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Kanton Zürich - Steueramt

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