Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

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Ausführungsbestimmungen zum DBG
Titel
Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
Erlassdatum
4. November 1998 (1)
Gültig ab
Inkraftsetzung: 1. Januar 1999; Fassung 1. Januar 2021
ZStB-Nummer
650.1
Nummer alt
45/312

A. (13)

§ 1.13

B. Behörden

I. Allgemeine Bestimmungen

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und Erlassbehörde

§ 2.12 Das Steueramt ist:
a. kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)4,
b. Erlassbehörde im Sinne von Art. 167 b Abs. 1 DBG.

Organe

§ 3.12 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird folgenden Organen übertragen:
a. dem Steueramt mit seinen Divisionen, Dienstabteilungen und Gruppen,
b. den Gemeindesteuerämtern,
c.10 dem Steuerrekursgericht,
d. dem Verwaltungsgericht,
e. der Finanzdirektion.

Organisation und Verfahren

§ 4.10 Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation des Steueramtes, der Gemeindesteuerämter, des Steuerrekursgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden anwendbar.

II. Steueramt

Geschäftsleitung12

§ 5.  1 Der Geschäftsleitung kommen zu:
a. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer (Art. 104 Abs. 1 DBG),
b. der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt,
c. der Erlass der für die Durchführung der Steuer erforderlichen Anweisungen,
d. die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer.
2 . . .13

Dienstabteilung Inkasso

§ 6.15 Der Dienstabteilung Inkasso kommen zu:
a. die Mitwirkung bei der Veranlagung nach Massgabe der Vorschriften dieser Verordnung,
b.10 die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide beim Steuerrekursgericht (Art. 141 Abs. 1 DBG),
c. der gesamte Steuerbezug (Art. 160 ff. DBG),
d. der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern (Art. 168 Abs. 3 DBG),
e. die Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG,
f.9 die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt.

Gruppe Bezugsdienste

§ 6 a.  1Der Gruppe Bezugsdienste kommen zu:15
a. der Entscheid über einen Steuererlass,
b. die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art. 169 Abs. 1 und 173 DBG),
c. Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 174 Abs. 1 Bst. b und c DBG,
d. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 13 und 55 DBG). 
e.17 der Entscheid über den Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG4).
2 Der Gruppe Bezugsdienste können weitere Aufgaben im Bereiche des Steuerbezugs zugewiesen werden.

Dienstabteilung Akten- und Datenpflege

§ 6 b.14 Der Dienstabteilung Akten- und Datenpflege kommen zu:
a. die Führung des Registers der Steuerpflichtigen (Art. 122 DBG),
b. die Vorbereitung des Veranlagungsverfahrens von natürlichen Personen ohne Staatssteuerpflicht (Art. 3 Abs. 5 DBG),
c. die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für juristische Personen,
d. der Entscheid über die Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG).
e.19

Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling

§ 6 c.14 Der Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling kommen zu:
a. die Festsetzung des Pauschalanteils des Bundes am Quellensteuerertrag (Art. 17 Abs. 2 Verordnung des EFD vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer5),
b. die Abrechnung mit dem Bund (Art. 196 DBG),
c. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und 197 DBG).

Divisionen und Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer

§ 7.7 Den Divisionen und der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer kommen zu:
a.9 die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und juristischen Personen (Art. 131 Abs. 1 DBG),
b.9 die Veranlagung der direkten Bundessteuer von kollektiven Kapitalanlagen und ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (Art. 49 Abs. 2 und 3 DBG),
c. die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG),
d. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG),
e.10 die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht.

Dienstabteilung Spezialdienste7

§ 8. Der Dienstabteilung Spezialdienste7 kommen zu:
a. die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen sowie die Festsetzung von Nachsteuern und Bussen wegen Steuerhinterziehung (Art. 175, 176, 177, 178 und 181 DBG),
b. die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG),
c.15 der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 177 Abs. 1 DBG),
d.7 die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Strafuntersuchungsbehörden, vor Gerichten und die Ergreifung der Rechtsmittel.

Dienstabteilung Recht

§ 9.7 Der Dienstabteilung Recht kommen zu:
a. der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG) und die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gerichten sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln,
b.10 die Erhebung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG) und von Beschwerden beim Bundesgericht (Art. 146 DBG),
c. die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt.

Division Quellensteuer

§ 10.18 Der Division Quellensteuer kommen zusätzlich zu den Aufgaben gemäss § 7 zu:
a. die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der Quellensteuerverordnungen I2 und II3,
b. die Vertretung des Kantons bei den Festlegungen gemäss Art. 85 Abs. 4 und 5 DBG,
c. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 88 Abs. 3, 92 Abs. 4 und 100 Abs. 2 DBG),
d. die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG),
e.19
g.16
h.13

Übrige Organisationseinheiten

§ 11.15 Die übrigen Organisationseinheiten des kantonalen Steueramtes stehen den in §§ 6–10 aufgeführten Organisationseinheiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse auch für die Belange der direkten Bundessteuer zur Verfügung.

III. Gemeinden

Zuständigkeit

§ 12.9 Den Gemeindesteuerämtern kommen zu:
a. die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens gegenüber den in der Gemeinde steuerpflichtigen natürlichen Personen,
b. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und von in der Gemeinde beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland,
c. die Meldung der provisorischen oder definitiven Bundessteuerfaktoren natürlicher Personen an die Dienstabteilung Inkasso15,
d. die Beschaffung von Informationen und die Veranlagung gemäss den Weisungen des Steueramtes,
e. die Meldung von Mutationen gemäss Weisungen des Steueramtes,
f. die Mitwirkung beim Steuerbezug nach den besonderen Weisungen der Dienstabteilung Inkasso15,
g. die Aufnahme des Steuerinventars und die Siegelung beim Tode von Steuerpflichtigen (Art. 159 Abs. 1 DBG),
h. die Mitwirkung bei der Erhebung der Quellensteuern nach Massgabe der Quellensteuerverordnungen I2 und II3.

IV. Rechtsmittelinstanzen (7)

Steuerrekursgericht

§ 13.10  1 Das Steuerrekursgericht ist erste Beschwerdeinstanz.
2 Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern
und Bussen, Sicherstellung sowie Steuererlass.

Verwaltungsgericht

§ 14.7  1 Das Verwaltungsgericht ist zweite Beschwerdeinstanz.
2 Für Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bussen sowie Sicherstellung ist allein das Verwaltungsgericht zuständig.12

Rechtsmittelverfahren bei Steuererlass

§ 14 a.11 Gegen Erlassentscheide kann Rekurs bei der Finanzdirektion und gegen Rekursentscheide der Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 167 g Abs. 1 DBG).

C. Ordentliches Veranlagungsverfahren

I. Vorbereitungsverfahren

Register

§ 15.15 Die Meldungen über Mutationen werden für die steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Gemeindesteuerämtern, für alle übrigen Steuerpflichtigen von der Dienstabteilung Akten- und Datenpflege erstellt.

Meldepflicht der Grundbuchämter

§ 16.15 Die Grundbuchämter melden der Dienstabteilung Akten- und Datenpflege den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen.

II. Steuererklärung

Öffentliche Aufforderung

§ 17. Das Steueramt erlässt die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Zustellung der Formulare

§ 18.15 Die Formulare für die Steuererklärungen werden zugestellt:
a. den natürlichen Personen durch die Gemeindesteuerämter,
b. den juristischen Personen durch die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege.

Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung

§ 19.  1 Die Steuererklärungen sind derjenigen Amtsstelle zurückzugeben, welche die Formulare versandt hat.
2 Die gleiche Amtsstelle entscheidet über Gesuche um Fristerstreckung und mahnt säumige Steuerpflichtige.

III. Veranlagung

Eröffnung der Veranlagung

§ 20.9 Die Dienstabteilung Inkasso15, die Division, die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer oder das Gemeindesteueramt eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergebnis der Veranlagung (Steuerfaktoren, Steuersätze, Beteiligungsabzug und Steuerbeträge).

IV. Einsprache

Verfahren und Register

§ 21.15  1 Einsprachen sind bei der Dienstabteilung Akten- und Datenpflege einzureichen.
2 Die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege führt das Register über Einsprachen und übermittelt sie der zuständigen Division oder Dienstabteilung zur Prüfung und Entscheidung.
3 Erhebt der Einsprecher eine Sprungbeschwerde oder gelangt die zuständige Division oder Dienstabteilung zur Überzeugung, eine solche sei zweckmässig, holt diese die erforderliche Zustimmung ein und leitet die Sache an das Steuerrekursgericht weiter (Art. 132 Abs. 2 DBG).

Einspracheentscheid

§ 22.7  1 Die Dienstabteilung Inkasso15, die Division oder die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer eröffnet den Einspracheentscheid dem Einsprecher.
2 Sie stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine weitere Ausfertigung des Entscheids zu, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheids verlangt hat (Art. 135 Abs. 2 DBG).

D. (8)

§§ 23 und 24.8

E. Quellensteuern

Verfahren

§ 25. Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (Art. 139 Abs. 2 DBG).

F. Steuerbezug

Bezugsbehörde

§ 26. Die direkte Bundessteuer wird durch die Dienstabteilung Inkasso15 bezogen. Sie kann die Gemeindesteuerämter zur Mitwirkung heranziehen.

Aufforderung zur Zahlung

§ 27. Die Dienstabteilung Inkasso15 gibt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG).

Zahlstellen

§ 28.9 Zahlstellen sind die Zürcher Kantonalbank mit ihren Filialen und die Poststellen (Art. 163 Abs. 3 DBG).

Eintrag im Grundbuch

§ 29.15  1 Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Dienstabteilung Akten- und Datenpflege vornehmen (Art. 172 Abs. 1 DBG).
2 Die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ablehnung (Art. 172 Abs. 2 und 3 DBG).

Löschung einer Firma im Handelsregister

§ 30.15  1 Das Handelsregisteramt gibt der Dienstabteilung Akten und Datenpflege von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis (Art. 171 DBG).
2 Das Handelsregisteramt darf eine juristische Person im Handelsregisteramt erst löschen, wenn ihm die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG).

Abrechnung

§ 31.15 Die Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling schliesst ihre Rechnung auf Jahresende ab.

G. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 32. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer vom 25. Mai 1994 aufgehoben.

§ 33.8

Inkrafttreten

§ 34. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170)

1 Geschäfte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision vor der Bundessteuer-Rekurskommission hängig sind, werden von den Steuerrekurskommissionen weiterbearbeitet.
2 Der zweistufige Instanzenzug gemäss §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 gilt ab der Steuerperiode, die im Kalenderjahr 2001 endet. Für Beschwerden gegen Veranlagungen für frühere Steuerperioden sind die Steuerrekurskommissionen als einzige Beschwerdeinstanz zuständig.
3 Der einstufige Instanzenzug gemäss § 14 Abs. 2 gilt für Nachsteuer- und Bussenverfahren, die entweder die Steuerperioden ab 2001 oder sowohl solche als auch frühere Steuerperioden betreffen. Soweit Verfahren ausschliesslich Steuerperioden vor 2001 zugrunde liegen, sind die Steuerrekurskommissionen als einzige Beschwerdeinstanz zuständig.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. August 2013 (OS 68, 381)

Für Geschäfte betreffend Sicherstellung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision vor dem Steuerrekursgericht hängig sind, bleibt das Steuerrekursgericht zuständig.


1 OS 54, 808.
2 LS 631.41.
3 LS 631.42.
4 SR 642.11.
5 SR 642.118.2.
6 Eingefügt durch RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli 2004.
7 Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli 2004.
8 Aufgehoben durch RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli 2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 469; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.
10 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 381; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.
11 Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2015 (OS 70, 113; ABl 2015-03-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.
12 Fassung gemäss RRB vom 25. Februar 2015 (OS 70, 113; ABl 2015-03-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.
13 Aufgehoben durch RRB vom 25. Februar 2015 (OS 70, 113; ABl 2015-03-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.
14 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2016 (OS 71, 393; ABl 2016-09-09). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
15 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2016 (OS 71, 393; ABl 2016-09-09). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
16 Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2016 (OS 71, 393; ABl 2016-09-09). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
17 Eingefügt durch RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 624; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2021.
18 Fassung gemäss RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 624; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2021.
19 Aufgehoben durch RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 624; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2021.

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