Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlage für die Besteuerung
Der von der Generalversammlung genehmigte Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung oder True and Fair View gestützt auf die obligationen-1 und aufsichtsrechtlichen2 Bestimmungen bildet die Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns und des steuerbaren Eigenkapitals.
Die Banken haben der Steuerbehörde den Bericht an die eidgenössische Finanzmarktaufsicht auf Verlangen vorzulegen.
B. Bewertungen
I. Wertberichtigungen auf Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen
Pauschale Wertberichtigungen können nach Berücksichtigung der handelsrechtlich notwendigen Einzelwertberichtigungen vorgenommen werden. Grundlage für die Aufteilung der Forderungen ist in der Regel der Anhang zur Jahresrechnung.
Steuerlich zulässige Wertberichtigungen, sofern sie handelsrechtlich verbucht sind:
- 5% auf schweizerischen Forderungen
- 7% auf ausländischen Forderungen.
Banken, welche einen von der Generalversammlung genehmigten Einzelabschluss True and Fair View erstellen, können diese pauschalen Wertberichtigungen nicht in einer Steuerbilanz geltend machen.
II. Wertberichtigungen auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen
Es sind keine pauschalen Wertberichtigungen auf den zum Fair Value oder zu den Anschaffungskosten bilanzierten Werten zulässig.
III. Finanzanlagen
Es sind keine pauschalen Wertberichtigungen auf den zum Niederstwertprinzip bilanzierten Werten zulässig.
IV. Beteiligungen
Im von der Generalversammlung genehmigten Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung wie auch im Einzelabschluss True and Fair View gelten als Höchstwert die Anschaffungskosten abzüglich handelsrechtlich notwendiger Wertberichtigungen sowie Abschreibungen.
Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen (Anteil mindestens 10%) sind steuerlich nur bis zum Verkehrswert zulässig. Eine steuerliche Wiedereinbringung dieser Wertberichtigungen oder Abschreibungen im Sinne von Art. 62 Abs. 4 DBG bzw. § 64 Abs. 5 StG erfolgt vorbehältlich eines Realisationstatbestandes nur bis zum anteiligen buchmässigen Eigenkapital der betreffenden Tochtergesellschaft. Als steuerliche Realisation gelten eine entgeltliche Veräusserung, eine steuersystematische Realisation sowie eine buchmässige Aufwertung der betreffenden Beteiligung.
V. Sachanlagen
1. Liegenschaften
Abschreibungen sind zulässig gemäss Merkblatt A 1995 der EStV:
- 3% vom Buchwert auf Gebäude und Land zusammen
- 4% vom Buchwert auf Gebäuden allein.
Die Abschreibungsgrenze stellt der Verkehrswert des Landwerts im Zeitpunkt der Abschreibung dar.
2. Mobiliar und EDV
Abschreibungen sind zulässig gemäss Merkblatt A 1995 der EStV. Alternativ können im Anschaffungsjahr Sofortabschreibungen bis auf einen Restwert von 20% vorgenommen werden. Die einmal gewählte Abschreibungsart ist in der Folge grundsätzlich beizubehalten.
3. Mietereinbauten, sofern diese separat bilanziert werden
Abschreibungen sind zulässig gemäss Merkblatt A 1995 der EStV.
VI. Fremdwährungsrisiken
Es sind keine pauschalen Rückstellungen zulässig.
VII. Reserven für allgemeine Bankrisiken
Die im von der Generalversammlung genehmigten Einzelabschluss offen in der Bilanz als Eigenkapital ausgewiesenen Reserven für allgemeine Bankrisiken gehören zum steuerbaren Eigenkapital.
Sowohl die Bildung als auch die Auflösung von Reserven für allgemeine Bankenrisiken sind nicht steuerwirksam. Handelsrechtlich verbuchter Aufwand bei der Bildung und Erhöhung dieser Reserven und handelsrechtlich verbuchter Ertrag bei deren Auflösung sind steuerlich zu korrigieren.
VIII. Ausserbilanzgeschäfte
Es sind Rückstellungen bis zu 2% des Bestandes der Eventualverpflichtungen per Bilanzstichtag (ohne Treuhandanlagen) zulässig, sofern sie handelsrechtlich verbucht sind.
Banken, welche einen von der Generalversammlung genehmigten Einzelabschluss True and Fair View erstellen, können diese pauschalen Rückstellungen nicht in einer Steuerbilanz geltend machen.
C. Beteiligungsabzug
I. Verwaltungskosten
Die Bruttoerträge sind um einen pauschalen Beitrag von 5 % zu kürzen. Der Nachweis des tieferen effektiven Verwaltungsaufwandes seitens der Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. Kann die tatsächliche Verursachung nicht nachgewiesen werden, wird der gesamte Verwaltungsaufwand aufgrund der Gewinnsteuerwerte quotenmässig umgelegt.
II. Finanzierungsaufwand
Zwei Drittel der gesamten Schuldzinsen werden nach Massgabe der Gewinnsteuerwerte der Aktiven umgelegt.
III. Gestehungskosten
Die Veränderung der Gestehungskosten muss durch die steuerpflichtige Bank bzw. Effektenhändlerin für jede Steuerperiode nachgewiesen werden.
D. Steuerausscheidung
I. Methoden
1. Staats- und Gemeindesteuern
Bei den Staats- und Gemeindesteuern erfolgt die interkantonale und internationale Ausscheidung grundsätzlich nach der quotalen direkten Methode, wobei im interkantonalen Verhältnis dem Hauptsitz ein Voraus von 10% zugewiesen wird.
Mangels separaten Abschlüssen für die Betriebsstätten ist die interkantonale Ausscheidung nach der quotalen indirekten Methode vorzunehmen. Vorerst werden die Beteiligungen und Beteiligungserträge (inkl. Kapitalgewinne bzw. Verluste) dem Hauptsitz zugeordnet. Für die Ermittlung der Quoten sind in der Regel die Bruttolohnsummen zu verwenden, wobei dem Hauptsitz in der Regel ein Voraus von 10% zugewiesen wird.
2. Direkte Bundessteuer
Die internationale Ausscheidung wird bei der direkten Bundessteuer objektmässig vorgenommen.
E. Dotationskapital
Zur Ermittlung des Dotationskapitals wird im interkantonalen Verhältnis das steuerbare Eigenkapital nach Lage der Aktiven verteilt. Dieses Dotationskapital darf nicht verzinst werden. Allfällige Zinsaufrechnungen werden in der Regel unter Anwendung des Zinssatzes für Erst-Hypotheken vorgenommen.
Im internationalen Verhältnis wird ein Marktzinssatz (z.B. Liborsatz für 6-monatige Darlehen) berücksichtigt.
F. Verlustverrechnung
I. Staats- und Gemeindesteuern
Die Methode der Gesamtverlustverrechnung findet im interkantonalen Verhältnis Anwendung auf alle Veranlagungen.
Auf Antrag der Steuerpflichtigen wird im internationalen Verhältnis die Teilverlustverrechnungsmethode angewendet.
II. Direkte Bundessteuer
Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte werden mit inländischen Gewinnen verrechnet. Die Steuerpflichtigen können auf die Verrechnung verzichten. Verzeichnet die ausländische Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, werden die von der Schweiz übernommenen Verluste rückübertragen. Es erfolgt somit eine Besteuerung im Ausmass der rückübertragenen ausländischen Verluste, welche seinerzeit mit inländischen Gewinnen verrechnet wurden.
G. Inkrafttreten
Dieses Merkblatt ersetzt das bisherige Merkblatt vom 20. Juli 2005 und gilt, bedingt durch das Rundschreiben 2015/1 der Finanzmarktaufsicht, ab der im Kalenderjahr 2015 endenden Steuerperiode.
1 32. Titel des Obligationenrechts:
Die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung
2 FINMA-RS 15/01 «Rechnungslegung Banken»