Weisung der Finanzdirektion über Meldungen an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie über Meldungen von Schenkungen und Erbvorbezügen an die Einschätzungsabteilungen und Steuerverwaltungen anderer Kantone

Thema
Erbschaftssteuer
Titel
Weisung der Finanzdirektion über Meldungen an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie über Meldungen von Schenkungen und Erbvorbezügen an die Einschätzungsabteilungen und Steuerverwaltungen anderer Kantone
Erlassdatum
6. November 2000
Gültig ab
1. Dezember 2000
ZStB-Nummer
503.1
Nummer alt
41/500

I. Meldungen von Schenkungen, Erbvorbezügen, Übertragungen landwirtschaftlicher Heimwesen und Veräusserungen von Geschäftsvermögen an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer

A. Meldungen von Schenkungen, Erbvorbezügen und Übertragungen landwirtschaftlicher Heimwesen durch die Steuerkommissäre und Bücherrevisoren sowie die Gemeindesteuerämter

1 Im Interesse einer möglichst lückenlosen Erfassung der Schenkungssteuertatbestände werden die Steuerkommissäre und Bücherrevisoren sowie die Gemeindesteuerämter angewiesen, der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer, vorbehältlich der Ausnahmen gemäss den nachstehenden Richtlinien, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden offenbaren oder mutmasslichen Schenkungen und Erbvorbezüge zu melden.

2 Bei diesen Meldungen sind folgende Richtlinien zu beachten:

3 Eine Schenkung ist gegeben bei unentgeltlicher oder teilweise unentgeltlicher Übertragung von Vermögenswerten (Geld, Wertschriften, Guthaben, Liegenschaften, Geschäftsbeteiligungen, Fahrhabe, Heiratsausstattung), bei Schulderlass oder bei ganz oder teilweise unentgeltlicher Einräumung von Renten oder geldwerten Rechten anderer Art (Nutzniessung, Wohnrecht).

Der unentgeltlichen Zuwendung von Vermögenswerten sind steuerlich gleichgestellt:

4 a) Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers fällig werden, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

5 b) Das einer Stiftung zu Lebzeiten gewidmete Vermögen.

6 c) Zuwendungen, die zum Zwecke der Umgehung der Schenkungssteuer in die Form eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes gebracht worden sind, in dem Umfange, in welchem die verabredete Leistung zur vertraglichen Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis steht.

Zu melden sind insbesondere auch folgende Tatbestände:

7 a) Entgeltliche Abtretungen landwirtschaftlicher Heimwesen oder Grundstücke zum Ertragswert bzw. zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis. Auch wenn bei solchen entgeltlichen Rechtsgeschäften im Zeitpunkt der Erfüllung eine Schenkungssteuerpflicht nicht gegeben ist, so ist die Meldung erforderlich im Hinblick auf eine Nachveranlagung im Sinne von § 17 ESchG.

8 b) Schenkungen von ausserkantonalen Liegenschaften.

In folgenden Fällen kann jedoch von einer Meldung abgesehen werden:

9 a) Zuwendungen an einen Ehegatten (siehe jedoch Rz. 16).

10 b) Nach dem 31. Dezember 1999 vollzogene Zuwendungen an einen Nachkommen (siehe jedoch Rz. 16).

11 c) Übliche Gelegenheitsgeschenke, die den Wert von Fr. 5 000 nicht übersteigen. Als übliche Gelegenheitsgeschenke gelten insbesondere Zuwendungen zu Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, etc.

12 d) Zuwendungen, soweit bekannt ist, dass für diese die Schenkungssteuer bereits veranlagt worden ist.

B. Weitere Meldungen an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer durch die Steuerkommissäre und Bücherrevisoren

Die Steuerkommissäre und Bücherrevisoren werden angewiesen, auch folgende im Einschätzungsverfahren festgestellte Tatbestände zu melden:

13 a) Veräusserung oder Zweckentfremdung landwirtschaftlicher Heimwesen oder Grundstücke, soweit bekannt ist, dass diese durch Erbgang oder Schenkung erworben wurden und dabei bei der Veranlagung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer eine Vorzugsbewertung gemäss § 15 ESchG erfolgte. Die Meldung dient in diesen Fällen der Sicherstellung der Nachveranlagung gemäss § 17 ESchG.

14 b) Veräusserung von Geschäftsliegenschaften, soweit bekannt ist, dass diese vor dem 1. Januar 2000 durch Erbgang oder Schenkung erworben wurden und dabei bei der Veranlagung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer eine Vorzugsbewertung gemäss § 16 ESchG in der Fassung vom 28. September 1986 erfolgte. Die Meldung dient in diesen Fällen der Sicherstellung der Nachveranlagung gemäss § 17 ESchG in der Fassung vom 28. September 1986 (Art. II Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 23. August 1999 zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz).

15 c) Überführung von Vermögenswerten aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen, Verkauf von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sowie Ausschüttung von Substanzdividenden aus Mehrheitsbeteiligungen, soweit bekannt ist, dass diese Werte bzw. Beteiligungen nach dem 31. Dezember 1999 durch Erbgang oder Schenkung erworben wurden und dabei bei der Veranlagung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer eine Steuerermässigung gemäss § 25a ESchG erfolgte. Die Meldung dient in diesen Fällen der Sicherstellung der Nachveranlagung gemäss § 25b ESchG.

II. Meldungen von Schenkungen und Erbvorbezügen an die Einschätzungsabteilungen und Steuerverwaltungen anderer Kantone

16 Die Steuerkommissäre und Bücherrevisoren sowie die Gemeindesteuerämter werden angewiesen, im Einschätzungsverfahren festgestellte Schenkungen und Erbvorbezüge zu Gunsten eines Ehegatten oder Nachkommen, für die gemäss Rz. 9 und 10 keine Meldung an die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erfolgen hat, an die zuständigen Einschätzungsabteilungen oder kantonalen Steuerverwaltungen zu melden,

  • wenn eine solche Zuwendung eine Liegenschaft zum Gegenstand hat
  • oder wenn eine solche Zuwendung den Wert von Fr. 100'000 übersteigt.

III. Inkrafttreten der Weisung

17 Diese Weisung ersetzt die Weisung der Finanzdirektion über Meldung von Schenkungen, Erbvorbezügen und Übertragungen landwirtschaftlicher Heimwesen vom 27. Juni 1988 und tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft.

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