Internationale Steuerausscheidung von Beiträgen an die AHV/IV/EO, die berufliche Vorsorge und die Säule 3a (Praxishinweis)

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Steuerpflicht (§§ 3 - 15)
Titel
Internationale Steuerausscheidung von Beiträgen an die AHV/IV/EO, die berufliche Vorsorge und die Säule 3a (Praxishinweis)
Erlassdatum
27. August 2013
Gültig ab
27. August 2013
ZStB-Nummer
5.2

Praxishinweis zur internationalen Steuerausscheidung von Beiträgen an die AHV/IV/EO (1. Säule), die berufliche Vorsorge (2. Säule) und an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Gemäss § 5 Abs. 3 StG erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

Ist ein Steuerpflichtiger in der Schweiz und im Ausland selbständig und/oder unselbständig erwerbstätig und sind die aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte teilweise ins Ausland auszuscheiden, so sind die Beiträge an die AHV/IV/EO, die berufliche Vorsorge und die Säule 3a wie folgt auszuscheiden:

AHV/IV/EO-Beiträge (1. Säule)

Grundsätzlich unterliegen sowohl die in- als auch die ausländischen Erwerbseinkünfte der AHV/IV/EO-Beitragspflicht in der Schweiz (vgl. zur Beitragspflicht bei im Ausland erzielten Einkünften Art. 13 der nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU anwendbaren EG-Verordnung Nr. 883/2004 und Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP]). Die auf das Erwerbseinkommen entfallenden AHV/IV/EO-Beiträge sind deshalb proportional den in- und ausländischen Erwerbseinkünften zuzuweisen (vgl. VGr, 21.9.2011, SB.2011.00037, E. 3.2.1). Ausnahme: Unterliegt nur das der Schweiz zur Besteuerung zugewiesene Erwerbseinkommen der AHV/IV/EO-Beitragspflicht, so sind die AHV/IV/EO-Beiträge objektmässig der Schweiz zuzuweisen.

Ordentliche und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

Werden die in- und ausländischen Erwerbseinkünfte gemeinsam versichert, so sind die Beiträge an die berufliche Vorsorge proportional den in- und ausländischen Einkünften zuzuweisen. Werden die in- und ausländischen Erwerbseinkünfte hingegen unabhängig voneinander bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen versichert, sind die Beiträge objektmässig auf die entsprechenden in- und ausländischen Einkünfte auszuscheiden. Wird nur das in der Schweiz steuerbare Einkommen im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert, sind die Beiträge objektmässig der Schweiz zuzuweisen (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle A.9.2.2, A.9.2.3 und A.9.2.10).

Beiträge an anerkannte Formen der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a)

Die Höhe der zulässigen Säule 3a-Beiträge bemisst sich aufgrund des AHV-pflichtigen Einkommens, welches grundsätzlich auch das im Ausland erzielte Einkommen umfasst (vgl. oben). Beiträge an die Säule 3a sind deshalb grundsätzlich proportional den in- und ausländischen Erwerbseinkünften zuzuweisen (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall B.9.2.1).

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

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