Vermögenssteuer bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen während der Rentenlaufzeit (Praxishinweis)

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Vermögenssteuer (§§ 38 - 47)
Titel
Vermögenssteuer bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen während der Rentenlaufzeit (Praxishinweis)
Erlassdatum
23. August 2012
Gültig ab
23. August 2012
ZStB-Nummer
45.1

Gemäss § 38 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Lebensversicherungen unterliegen nach § 45 StG der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen, solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist. Gestützt auf § 45 StG wurde gemäss bisheriger Praxis bei Rentenversicherungen nach Beginn des Rentenlaufs keine Vermögenssteuer erhoben, auch wenn die Versicherung weiterhin rückkaufsfähig blieb. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 (2C_337/2011) ist diese Praxis nicht mit dem Steuerharmonisierungsgesetz vereinbar, welches in Art. 13 StHG wie § 38 StG vorsieht, dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt.

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 wird die Praxis wie folgt angepasst: Bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen unterliegt der Rückkaufswert auch nach Beginn des Rentenlaufs der Vermögenssteuer. Massgebend für die Vermögenssteuer ist der Rückkaufswert am Ende der Steuerperiode. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen gilt die Praxisänderung erst ab der Steuerperiode 2013.

Rentenversicherungen, die (nach Beginn des Rentenlaufs) nicht rückkaufsfähig sind, unterliegen weiterhin nicht der Vermögenssteuer. 

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

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