Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer
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A. Gesetzliche Grundlagen
Gemäss § 39 Absatz 1 Steuergesetz wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet.
Gemäss Artikel 14 Absatz 3 Steuerharmonisierungsgesetz sind immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert zu bewerten.
B. Die Bewertung im Einzelnen
I. Als Bestandteil des Privatvermögens
1. Kotierte Wertpapiere
Für kotierte Wertpapiere gilt der Schlusskurs des Bewertungsstichtages bzw. der Schlusskurs des letzten Börsentages vor dem Bewertungsstichtag als massgebender Verkehrswert. Die massgebenden Kurse von in der Schweiz kotierten Wertpapieren per Stichtag 31. Dezember werden jährlich in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert.
2. Nicht kotierte Wertpapiere
Für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert grundsätzlich nach der «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, mit Ergänzung vom 25./26. März 2009, der Schweizerischen Steuerkonferenz, www.steuerkonferenz.ch) zu ermitteln.
Bis zum Vorliegen von repräsentativen Geschäftsergebnissen entspricht der Vermögenssteuerwert von Anteilen an Start-up-Gesellschaften, d. h. an Kapitalgesellschaften mit einem innovativen (üblicherweise technologiegetriebenen) und skalierbaren Geschäftsmodell, das sich im Aufbau befindet, dem Substanzwert. Es kann aufgrund der - im Vergleich zu anderen Unternehmen - sehr hohen Bewertungsunsicherheiten nicht auf die von Investoren bei Finanzierungsrunden bezahlten Preise abgestellt werden. Investorenpreise sind nur massgebend, wenn sie nach Abschluss der Aufbauphase bezahlt werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Abstellen auf den Substanzwert aufgrund besonderer Umstände zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen würde.
3. Beteiligungen an juristischen Personen
Der Verkehrswert von Beteiligungen an juristischen Personen ist entsprechend ihrer Art wie kotierte Wertpapiere (B.I.1) oder wie nicht kotierte Wertpapiere (B.I.2) zu ermitteln.
4. Grundpfandverschreibung, Schuldbrief, Gült und andere Guthaben
Für Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefe, Gülten und anderen Guthaben gilt der Nominalwert als massgebender Verkehrswert. Macht der Steuerpflichtige eine tiefere Bewertung geltend, ist der Verkehrswert einzelfallweise zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Zinssatz, die Kündbarkeit, die Sicherheiten, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie allfällige weitere wertbeeinflussende Umstände.
5. Teilrechte an Korporationen
Der Verkehrswert von Teilrechten an Korporationen wird ermittelt gemäss dem Grundlagenpapier «Besteuerung von Holzkorporationen (Waldkorporationen) mit Teilrechten und der Teilrechtsinhaber ab Steuereinschätzung 2005», herausgegeben im Juni 2005 vom Amt für Landschaft und Natur und vom Kantonalen Steueramt Zürich.
II. Als Bestandteil des Geschäftsvermögens
Wertpapiere und Guthaben, die Bestandteil des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen bilden, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet.
C. Inkrafttreten
Diese Weisung gilt ab sofort und ersetzt die Weisung vom 12. November 2010.