Liquidationsgewinnbesteuerung, Bestimmung des Liquidationszeitpunkts bei Einkommensermittlung nach der Ist-Methode (Praxishinweis)
Bei Steuerpflichtigen mit Einkommensermittlung nach der Ist-Methode kann der Liquidationszeitpunkt unter Umständen vor der letzten Inkassohandlung angenommen werden, ...
Gemäss Art. 37b DBG ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird (vgl. zum kantonalen Recht Art. 11 Abs. 5 StHG und § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes vom 3. November 2010, § 37b E-StG).
Als letztes Geschäftsjahr (Liquidationsjahr) gilt das Geschäftsjahr, in dem die letzte Liquidationshandlung vorgenommen wird. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation ist im Einzelfall zu klären. In der Regel ist eine Liquidation abgeschlossen, wenn die letzte Inkassohandlung eingeleitet ist (Ziffer 3 des Kreisschreibens Nr. 28 der Eidgenössischen Steuer-verwaltung vom 3. November 2010, Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit).
Bei Steuerpflichtigen mit Einkommensermittlung nach der Ist-Methode kann der Liquidationszeitpunkt unter Umständen vor der letzten Inkassohandlung angenommen wer-den, wenn nur noch verhältnismässig geringe Einnahmen ausstehend sind und zur Vereinnahmung ausstehen. Solche (Rest-) Einnahmen unterliegen dann aber nicht der separaten Liquidationsgewinnbesteuerung.