Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife (ab Steuerperiode 2015)

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife (ab Steuerperiode 2015)
Erlassdatum
7. April 2015
Gültig ab
1. Januar 2015
ZStB-Nummer
34.1
Nummer alt
20/004

A. Vorbemerkungen

1 Seit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 am 1. Januar 1999 ist es Aufgabe der Einschätzungsbehörde, neben den Steuerfaktoren auch den Steuertarif festzusetzen (§ 139 Abs. 1 StG). Den Gemeindesteuerämtern kommen jedoch bei der Festsetzung der Sozialabzüge und des Steuertarifs Mitwirkungsfunktionen zu.

2 Diese Weisung regelt die Festsetzung der Sozialabzüge gemäss § 34 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sowie des Einkommenssteuertarifs gemäss § 35 StG, des Vermögenssteuertarifs gemäss § 47 StG und des Kinderdrittbetreuungskostenabzugs gemäss § 31 Abs. 1 lit. j StG. Sie ersetzt die gleichnamige Weisung vom 22. Mai 2014 (ZStB Nr. 20/003) und findet ab der Steuerperiode 2015 Anwendung.

3 Die neue Weisung berücksichtigt die Teilrevision des Steuergesetzes vom 5. Mai 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015, mit welcher die Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern neu geregelt wurde.

B. Kinderabzug, Unterstützungsabzug und Kinderdrittbetreuungskostenabzug

I. Kinderabzug

1. Grundsatz 

4 Der Kinderabzug kann für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG).

5 Der Kinderabzug wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 34 Abs. 2 StG).

2. Voraussetzungen

a) Minderjährige Kinder

6 Als minderjährig gelten Kinder, welche am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze gilt auch für im Ausland lebende Kinder.

b) Volljährige Kinder in der beruflichen Erstausbildung

7 Für Kinder, welche das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, kann der Kinderabzug nur dann gewährt werden, wenn sich das Kind noch in der beruflichen Erstausbildung befindet.

8 Als berufliche Erstausbildung gilt jeder Ausbildungsgang, welcher mittelbar (Mittelschule usw.) oder unmittelbar (Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule usw.) dazu dient, die Erstausbildung abzuschliessen. Die Erstausbildung ist dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein Abschluss erlangt wird, der für die Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich ist und somit die Aufnahme einer angemessenen beruflichen Tätigkeit erlaubt (z.B. Lehrabschluss, eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Hochschulabschluss).

9 Eine Anstellung zur Ausbildung kann nur dann als berufliche Ausbildung anerkannt werden, wenn ein Lehrvertrag abgeschlossen worden ist.

10 Der Besuch einer Schule gilt dann als Ausbildung, wenn dieser mindestens halbtags stattfindet und sich ohne Unterbruch auf wenigstens ein halbes Jahr erstreckt.

11 Ein Kind steht auch dann noch in Ausbildung, wenn es den eigentlichen Ausbildungsgang vorübergehend unterbrochen hat. Als Gründe für einen Unterbruch werden jedoch nur anerkannt eine Abwesenheit für den Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, der Besuch einer mindestens halbtägigen Schule, welche den gewählten Ausbildungsgang ergänzt oder vorbereitet (z.B. Sprachschule), oder eine zielgerichtete und konsequente Prüfungsvorbereitung.

12 Voraussetzung für den Kinderabzug ist weiter, dass das volljährige, sich in Erstausbildung befindende Kind auf die Unterstützungsleistungen der Eltern angewiesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das volljährige Kind trotz seiner Ausbildung in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dabei sind auch die Vermögensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen, soweit die Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar erscheint.

3. Anspruchsberechtigte Steuerpflichtige

a) Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Eltern

13 Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können für jedes minderjährige, unter ihrer elterlichen Sorge oder Obhut stehende Kind sowie für jedes volljährige Kind, das in der beruflichen Erstausbildung steht und dessen Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, einen Kinderabzug beanspruchen. Zwischen den Steuerpflichtigen und dem Kind muss ein Kindesverhältnis (leibliches Kind, Adoptivkind) bestehen. Für Pflegekinder kann kein Kinderabzug gewährt werden.

b) Verwitwete

14 Verwitwete können für jedes minderjährige Kind, das unter ihrer elterlichen Sorge oder Obhut steht, einen Kinderabzug beanspruchen.

15 Für mündige, in der beruflichen Erstausbildung stehende Kinder steht ihnen der Kinderabzug zu, wenn sie den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreiten. Das ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige Leistungen erbringt, welche auf Jahresbasis berechnet mindestens dem Umfang des Kinderabzuges entsprechen. Weiter wird vorausgesetzt, dass das Kind auf die Unterstützungsleistungen des Elternteils angewiesen ist.

c) Gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Eltern

  • Minderjährige Kinder

16 Gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige können für jedes minderjährige Kind, das unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge oder Obhut steht, den Kinderabzug geltend machen. Voraussetzung für den Kinderabzug ist, dass dem Steuerpflichtigen die formelle elterliche Sorge oder Obhut zusteht, eine rein faktische Obhut genügt nicht.

17 Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge beider Eltern und werden Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG). Der Unterhaltsbeiträge empfangende Elternteil, der diese Beiträge als Einkommen zu versteuern hat (§ 23 lit. f StG), bestreitet den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache und kann den Kinderabzug geltend machen.

18 Leistet der andere Elternteil Unterhaltsbeiträge, steht ihm der Abzug dieser Beiträge (§ 31 Abs. 1 lit. c StG), jedoch kein Kinderabzug zu. Bei gemeinsamem Sorgerecht und gemeinsamem Haushalt der unverheirateten Eltern (Konkubinat) gelten die Leistungen von Kost und Logis nicht als abziehbare Unterhaltsbeiträge.

19 Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge beider Eltern und werden keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht, wird der Kinderabzug unter den Eltern hälftig aufgeteilt (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG).

  • Volljährige Kinder in der beruflichen Erstausbildung

20 Bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen oder ledigen Steuerpflichtigen muss der Alimente empfangende Elternteil diese nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes nicht mehr als Einkommen versteuern, da keine Unterhaltsbeiträge nach § 23 lit. f StG, sondern Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen nach § 24 lit. e StG vorliegen. Anderseits kann der Alimentenschuldner die Unterhaltsleistungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von den steuerbaren Einkünften abziehen.

21 Wenn keine Alimente für das volljährige Kind geleistet werden, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, welcher den Unterhalt des Kindes durch Beherbergung und unmittelbare Betreuung zur Hauptsache bestreitet. Sofern das Kind mit keinem der Eltern oder mit beiden Eltern zusammenlebt, kommt der Kinderabzug dem Elternteil zu, der höhere finanzielle Beiträge an den Unterhalt des Kindes leistet. In der Regel wird angenommen, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Dem anderen Elternteil steht der Nachweis offen, dass er grössere finanzielle Beiträge leistet, oder bei gleich hohen finanziellen Beiträgen einen bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung auf sich nimmt.

22 Leistet der getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige für sein volljähriges Kind, das in der beruflichen Erstausbildung steht, Alimente, ist davon auszugehen, dass dieser Elternteil mit seinen Alimentenzahlungen den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; der Kinderabzug steht daher dem alimentenzahlenden Elternteil zu.

23 Der Elternteil, der bis zum Eintritt der Mündigkeit den Kinderabzug beanspruchen konnte, kann diesen ausnahmsweise auch dann weiterhin beanspruchen, wenn der andere Elternteil zwar Alimente leistet, er jedoch nachweislich den höheren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Kindes zahlt. Diesfalls steht dem alimentenzahlenden Elternteil ein Kinderabzug nicht zu.

  • Eintritt der Mündigkeit während der Steuerperiode

24 Der alimentenzahlende Elternteil kann bis und mit dem Monat, in dem das Kind mündig geworden ist, die geleisteten Unterhaltsbeiträge von den Einkünften abziehen (§ 31 Abs. 1 lit. c StG).

25 Ist das Kind am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht weiterhin in der beruflichen Erstausbildung, kann der alimentenzahlende Elternteil, welcher den Unterhalt des volljährig gewordenen Kindes zur Hauptsache bestreitet, ausserdem den Kinderabzug geltend machen.

26 Der alimentenerhaltende Elternteil muss die erhaltenen Alimente bis und mit dem Monat, in dem das Kind mündig geworden ist, als Einkommen versteuern (§ 23 lit. f StG). Ein Kinderabzug steht ihm für diese Steuerperiode nicht mehr zu.

II. Unterstützungsabzug

1. Grundsatz

27 Der Unterstützungsabzug kann für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt, geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 1 lit. b StG).

2. Voraussetzungen

a) Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit

28 Für die Gewährung des Unterstützungsabzuges muss die unterstützte Person erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein.

29 Die vollständige oder partielle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit muss grundsätzlich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen eingetreten sein. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit kann jedoch auch aus anderen objektiven Gründen, welche dazu führen, dass eine Person unabhängig von ihrem Willen längerfristig nicht in der Lage ist, selber für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, vorliegen.

30 Arbeitslosigkeit oder reduzierte Arbeitstätigkeit ist nicht mit Erwerbsunfähigkeit oder beschränkter Erwerbsfähigkeit gleichzustellen. Soweit eine Person infolge vorgerückten Alters oder Gebrechlichkeit arbeitslos geworden ist und kaum mehr Aussicht auf Eingliederung ins Erwerbsleben besteht, ist von einer faktischen Erwerbsunfähigkeit auszugehen und der Unterstützungsabzug zu gewähren.

b) Unterstützungsbedürftigkeit

31 Die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person müssen derart sein, dass diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf eine Unterstützung angewiesen ist. Die Unterstützungsbedürftigkeit muss nachhaltig und nicht nur vorübergehender Natur sein.

32 Unterstützungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Unterstützungsleistung durch Mitwirkung einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt worden ist.

33 Als bedürftig kann eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich angesehen werden, wenn folgende Werte unterschritten werden:

  • Steuerbares Einkommen von weniger als Fr. 15 000 und steuerbares Vermögen von weniger als Fr. 50 000, falls sie alleinstehend ist;
  • Steuerbares Einkommen von weniger als Fr. 22 000 und steuerbares Vermögen von weniger als Fr. 100 000, falls sie verheiratet sind.

34 Werden diese Werte überschritten, ist jedoch eine Unterstützung wegen hoher Kosten für Wohnung, Pflege oder ärztlicher Betreuung geboten, so ist die Bedürftigkeit als dennoch gegeben zu betrachten. Wird nur die Grenze für das steuerbare Vermögen überschritten und ist eine Verwendung für den Lebensunterhalt nicht zumutbar, so kann ebenfalls vom Vorliegen einer Bedürftigkeit ausgegangen werden.

c) Form und Umfang der Unterstützungsleistung

35 Die Unterstützung kann in Form von Geld erfolgen. Ausnahmsweise gelten auch die durch unentgeltliche Gewährung von Kost und Logis verursachten Kosten als Unterstützungsleistung, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Unterstützungsleistung muss unentgeltlich erfolgen, d.h. es darf ihr keine Gegenleistung der unterstützten Person gegenüberstehen.

36 Die Unterstützung muss mindestens die Höhe des Abzuges betragen (§ 34 Abs. 1 lit. b StG).

d) Nachweis

37 Die Unterstützungsleistungen sind hinreichend nachzuweisen. Der Steuerpflichtige hat eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen (§ 136 StG).

38 Bei Geldzahlungen ins Ausland sind grundsätzlich die Post- oder Bankbelege zu verlangen. Daraus muss sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein. Quittungen über Barzahlungen an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland können grundsätzlich nicht als Beweismittel für Unterstützungsleistungen angenommen werden. Für solche Zahlungen steht dem Steuerpflichtigen der Weg der Post- oder Banküberweisung offen.

3. Abzugsberechtigte Steuerpflichtige

39 Zum Abzug berechtigt ist jeder Steuerpflichtige, der unterstützungsbedürftige Personen mindestens im Umfange des Abzuges selbst unterstützt.

40 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten oder eingetragene Partnerschaften können für die gleiche unterstützungsbedürftige Person nur einen Unterstützungsabzug beanspruchen.

4. Konkurrenz zu anderen Abzügen

41 Wird für eine Person vom Steuerpflichtigen ein Abzug nach § 31 Abs. 1 lit. c StG (Unterhaltsbeiträge) oder ein Kinderabzug nach § 34 Abs. 1 lit. a StG geltend gemacht, so ist ein Unterstützungsabzug ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 lit. b StG).

III. Kinderdrittbetreuungskostenabzug

1. Grundsatz

42 Als Kinderdrittbetreuungskostenabzug können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, von den Einkünften abgezogen werden, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen und den in § 31 Abs. 1 lit. j StG festgelegten Höchstbetrag pro Kind nicht überschreiten (§ 31 Abs. 1 lit. j StG).

2. Voraussetzungen

a) Kinder, für die ein Abzug verlangt werden kann

43 Ein Kinderdrittbetreuungskostenabzug kann für Kinder gewährt werden, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt und die mit ihr im gleichen Haushalt leben. Der Kinderdrittbetreuungskostenabzug kann für leibliche Kinder, für Adoptivkinder sowie für Stiefkinder und Pflegekinder, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, beansprucht werden. Für Pflegekinder wird vorausgesetzt, dass das Pflegekind dauernd zur Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen wurde. Der Abzug kann bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 14. Altersjahres des Kindes beansprucht werden.

b) Fremdbetreuungskosten

44 Als Kinderdrittbetreuungskosten gelten Aufwendungen, welche durch die Betreuung der Kinder durch Drittpersonen anfallen. Darunter fallen insbesondere Taggelder für private und öffentliche Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen (Kinderkrippen, Kindergärten u.dgl.). Als Kinderdrittbetreuungskosten gelten auch Honorare an Personen, welche die Betreuung von Kindern beruflich oder nebenberuflich ausüben (sog. Tagesmütter usw.). Es können nur diejenigen Kosten geltend gemacht werden, die ausschliesslich für die Betreuung der Kinder während der tatsächlichen Arbeits- oder Ausbildungszeit oder der tatsächlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person anfallen.

45 Der Abzug entspricht den nachgewiesenen Kinderdrittbetreuungskosten, begrenzt durch den in § 31 Abs. 1 lit. j StG festgelegten Höchstbetrag pro Kind (§ 31 Abs. 1 lit. j StG).

46 Der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die bezahlten Kinderdrittbetreuungskosten mit Angabe der Empfänger unaufgefordert beizulegen. Die Kinderdrittbetreuungskosten sind auf Verlangen der Steuerbehörden hinreichend nachzuweisen. Erfolgt die Betreuung durch eine mit dem Steuerpflichtigen in einem Anstellungsverhältnis stehenden Person, so ist der Steuererklärung eine Kopie des ausgestellten Lohnausweises beizulegen.

3. Abzugsberechtigte Steuerpflichtige

a) Allgemeines

47 Ein Kinderdrittbetreuungskostenabzug setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person für den Unterhalt des Kindes sorgt und mit ihm im gleichen Haushalt lebt. Lebt das Kind nicht bei seinen Eltern oder beim alleinerziehenden Elternteil, sondern bei einer verwandten Person (Tante, Onkel, Grossmutter usw.) oder bei einer Drittperson, welche an die Stelle der Eltern tritt und für das Kind sorgt (Pflegekind), so kann diese bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen den Kinderdrittbetreuungskostenabzug geltend machen.

48 Die Kosten für die Drittbetreuung des Kindes können nur geltend gemacht werden, wenn die Eigenbetreuung des Kindes durch die steuerpflichtige Person aufgrund einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden kann.

b) Verheiratete Paare

49 In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können einen Kinderdrittbetreuungskostenabzug geltend machen, soweit sie beide gleichzeitig entweder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und zugleich betreuungsunfähig sind.

c) Getrennte, geschiedene oder unverheiratete Eltern

50 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern kann grundsätzlich derjenige Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und für dessen Unterhalt sorgt, einen Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten machen, sofern die Eigenbetreuung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden kann.

51 Sofern das Kind sowohl im Haushalt des einen wie auch des anderen Elternteils lebt (bei alternierender Obhut oder gemeinsamem Haushalt der unverheirateten Eltern) und beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes sorgen, können beide Elternteile einen Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten geltend machen, sofern eine Eigenbetreuung durch die Eltern aufgrund einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit nicht möglich ist. Jeder Elternteil kann dabei grundsätzlich höchstens einen Abzug im Umfang der Hälfte des Maximalbetrags des Abzugs geltend machen. Eine andere Aufteilung ist durch die Eltern gemeinsam nachzuweisen. Diesfalls werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf den Maximalbetrag des Abzugs gekürzt, sofern die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den Maximalbetrag betragen.

C. Steuertarife

I. Grundsatz

52 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, findet bei der Einkommenssteuer (§ 35 Abs. 2 StG) und bei der Vermögenssteuer (§ 47 Abs. 2 StG) der niedrigere Verheiratetentarif (VT) Anwendung. Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht derjenigen von Ehegatten (§ 7 Abs. 1ter StG).

53 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil bei der Einkommenssteuer und der Vermögenssteuer Anspruch auf den Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 35 Abs. 2bis und 47 Abs. 2bis StG).

54 In allen übrigen Fällen werden die Steuerpflichtigen nach dem Grundtarif (GT) besteuert (§ 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 StG).

55 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 35 Abs. 3 StG).

II. Die anwendbaren Tarife

1. Alleinstehende Steuerpflichtige

56 Unmündige und mündige Steuerpflichtige, die nicht mit Kindern im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, werden in Anwendung des Grundtarifs (GT) nach § 35 Abs. 1 StG (Einkommenssteuer) bzw. nach § 47 Abs. 1 StG (Vermögenssteuer) besteuert.

2. Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige

57 Auf Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, findet der Verheiratetentarif (VT) gemäss § 35 Abs. 2 StG (Einkommenssteuer) bzw. gemäss § 47 Abs. 2 StG (Vermögenssteuer) Anwendung. Eine rechtliche Trennung liegt vor, wenn die Ehegatten im Sinne von Art. 117 ZGB gerichtlich getrennt sind. Eine tatsächliche Trennung der Ehegatten ist gegeben bei kumulativem Vorliegen von räumlicher Trennung (getrennte Wohnsitze bzw. Wohnstätten), getrennter Verwendung der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt (bzw. die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten erschöpft sich in ziffernmässig bestimmten Beträgen) und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.

58 Haben Ehegatten steuerrechtlich getrennte Wohnsitze, besteht aber die eheliche Gemeinschaft oder die gemeinsame Verwendung der Mittel fort, so haben sie zwar je ein separates Hauptsteuerdomizil. Für den Steuersatz ist jedoch das Gesamteinkommen und das Gesamtvermögen beider Ehegatten massgebend; weiterhin anzuwenden ist der Verheiratetentarif.

59 Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht derjenigen von Ehegatten (§ 7 Abs. 1ter StG). Andere eheähnliche Gemeinschaften (Konkubinat) sind stets nach den Regeln für Alleinstehende zu besteuern.

3. Verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben

a) Minderjährige Kinder

60 Verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit minderjährigen Kindern, für die sie Anspruch auf den Kinderabzug haben, zusammenleben, sind nach dem Verheiratetentarif (VT) gemäss § 35 Abs. 2 StG (Einkommenssteuer) bzw. gemäss § 47 Abs. 2 StG (Vermögenssteuer) zu besteuern. Zusammenleben ist gegeben, wenn das Kind seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Haushalt des Steuerpflichtigen hat.

61 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 35 Abs. 2bis und 47 Abs. 2bis StG). Bei nicht gemeinsamem Haushalt der Eltern bestreitet derjenige Elternteil den Unterhalt zur Hauptsache, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung (Ausmass der Obhut) auf sich nimmt. Bei gleichem Mass der tatsächlichen Betreuung (alternierende Obhut) ist in der Regel das höhere Einkommen ausschlaggebend. Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern wird in der Regel angenommen, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Dem anderen Elternteil steht jeweils der Gegenbeweis offen, dass er durch einen bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung oder durch höhere finanzielle Leistungen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Bei mehreren gemeinsamen minderjährigen Kindern wird die Bestreitung des Unterhalts der Kinder insgesamt beurteilt.

b) Volljährige Kinder in der beruflichen Erstausbildung

62 Auch verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit volljährigen Kindern, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, zusammenleben, werden nach dem Verheiratetentarif (VT) gemäss § 35 Abs. 2 StG (Einkommenssteuer) bzw. gemäss § 47 Abs. 2 StG (Vermögenssteuer) besteuert.

III. Heirat, Scheidung und Trennung

63 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert (Art. 18 Abs. 1 StHG).

64 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 52 Abs. 3 StG). Für den anwendbaren Tarif sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend.

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