Photovoltaikanlage, E-Auto-Charger, Batteriespeicher; Abzugsfähigkeit als Unterhaltskosten nach Neubau (Praxishinweis)
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116) handelt es sich bei Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, um Massnahmen, die sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen. Die Kosten für die Erstellung einer festinstallierten Ladestation (E-Auto-Charger, Wallbox), einer Photovoltaikanlage oder eines zu einer Photovoltaikanlage gehörenden Batteriespeichers gelten dann als abziehbare Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen im Sinne von § 30 Abs. 2 StG, wenn der Einbau der Anlage mindestens ein Jahr nach dem Neubau erfolgt und die entsprechende Liegenschaft auch seither mindestens ein Jahr bewohnt wurde.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.