Steuerliche Behandlung von Negativzinsen auf Einlagen bei Banken und Sparkassen (Praxishinweis)
Negativzinsen, die auf Einlagen bei Banken oder Sparkassen anfallen, stellen im Privatvermögen abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten dar.
Negativzinsen qualifizieren nicht als Schuldzinsen, da sie auf Guthaben und nicht auf Schulden erhoben werden. Sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung von beweglichem Kapitalvermögen an und stellen somit Vermögensverwaltungskosten dar. Nähere Ausführungen zum Abzug der Vermögensverwaltungskosten finden sich in der Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung des Privatvermögens.