Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens
Inhaltsverzeichnis
A. Gesetzliche Grundlagen
Gemäss § 30 Abs. 1 des Steuergesetzes können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. § 33 lit. d des Steuergesetzes schliesst dagegen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen aus.
B. Abzugsfähige Kosten
Abzugsberechtigt sind die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung des beweglichen Vermögens, wie:
a) Verwaltung und Verwahrung von Vermögen durch Behörden (Vormundschaft, Erbschaftsverwaltung), Willensvollstrecker, Banken oder andere gewerbsmässige Vermögensverwalter (Treuhandinstitute, Rechtsanwälte).
b) Erstellung der der Steuerbehörde einzureichenden Wertschriftenverzeichnisse mit Ertragsangaben sowie Rückforderungs- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern.
Verwaltungskosten sind Vergütungen (inklusive Mehrwertsteuer), welche der Steuerpflichtige Dritten für die Vermögensverwaltung sowie für die Verwahrung in Depots oder Schrankfächern entrichtet. Die Verwaltung umfasst dabei diejenigen Handlungen, die mit der Erzielung von Vermögensertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind.
C. Nicht abzugsfähige Kosten
Nicht abzugsfähig sind Kosten, welche bei der Umlagerung von Vermögen anfallen, wie
- Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften (Kommissionen, Gebühren, Courtagen, Umsatzabgaben)
- Emissionsabgaben
- Provisionen
- Entschädigungen für Treuhandanlagen
- Fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung
- Weitere Kosten bei Vermögensumlagerungen.
Solche Aufwendungen bilden Anlagekosten, welche bei der Berechnung des steuer-freien Kapitalgewinns zu berücksichtigen sind, oder sie fallen in den Bereich der Lebenshaltung.
Wenn der Steuerpflichtige die Verwaltung seines Vermögens selber besorgt, kann kein Abzug beansprucht werden.
D. Abzugsformen
I. Pauschalierung der anrechenbaren Kosten
Für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte können für sämtliche abzugsfähigen Kosten pauschal, d.h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000 (entspricht einem Depotwert von Fr. 2'000'000), abgezogen werden.
II. Abzug der tatsächlichen Kosten
Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen.
Kann indessen bei Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, können bei Depotwerten über Fr. 2'000'000 als Vermögensverwaltungskosten Fr. 6'000 plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6'000 reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden.
E. Inkrafttreten
Diese Weisung ersetzt die gleichlautende Weisung vom 8. August 2002 und gilt ab Steuerperiode 2018.
Weisung gültig bis 31.12.2017: