Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens

Inhaltsverzeichnis

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens
Erlassdatum
27. September 2023
Gültig ab
27. September 2023
ZStB-Nummer
30.1
Nummer alt
18/701

A. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 30 Abs. 1 des Steuergesetzes können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. § 33 lit. d des Steuergesetzes schliesst dagegen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen aus.

B. Abzugsfähige Kosten

Abzugsberechtigt sind die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung des beweglichen Vermögens, wie:

a) Verwaltung und Verwahrung von Vermögen durch Behörden (Vormundschaft, Erbschaftsverwaltung), Willensvollstrecker, Banken oder andere gewerbsmässige Vermögensverwalter (Treuhandinstitute, Rechtsanwälte).

b) Erstellung der den Steuerbehörden einzureichenden Wertschriftenverzeichnisse mit Ertragsangaben sowie Rückforderungs- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern.

Verwaltungskosten sind Vergütungen (inklusive Mehrwertsteuer), welche die Steuerpflichtigen Dritten für die Vermögensverwaltung sowie für die Verwahrung in Depots oder Schrankfächern entrichtet. Die Verwaltung umfasst dabei diejenigen Handlungen, die mit der Erzielung von Vermögensertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind.

C. Nicht abzugsfähige Kosten

Nicht abzugsfähig sind Kosten, welche bei der Umlagerung von Vermögen anfallen, wie:

  • Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften (Kommissionen, Gebühren, Courtagen, Umsatzabgaben)
  • Emissionsabgaben
  • Provisionen
  • Entschädigungen für Treuhandanlagen
  • Fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung
  • Weitere Kosten bei Vermögensumlagerungen    
  • Pauschalgebühren von bankexternen Vermögensverwaltern.

Solche Aufwendungen stellen Anlagekosten dar, welche bei der Berechnung des steuerfreien Kapitalgewinns zu berücksichtigen sind, oder sie fallen in den Bereich der Lebenshaltung.

Wenn Steuerpflichtige die Verwaltung ihres Vermögens selbst besorgen, kann kein Abzug beansprucht werden.

D. Abzugsformen

Pro Steuerperiode kann für die drittverwalteten Wertschriften insgesamt zwischen dem Pauschalabzug gemäss Abschnitt D.I und dem Abzug von tatsächlichen Kosten gemäss Abschnitt D.II gewählt werden. Eine Kumulation von Pauschalabzug und tatsächlichen Kosten ist innerhalb einer Steuerperiode ausgeschlossen.

I. Pauschalabzug

Für die Verwahrung und Verwaltung von drittverwalteten Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte können für sämtliche abzugsfähigen Kosten pauschal, d.h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000, abgezogen werden.

II. Abzug der tatsächlichen Kosten

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen.

Kann indessen bei Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, ist die Höhe der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten zu schätzen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

a) Bei einem Depotwert bis Fr. 2'000'000: 3‰ des Depotwerts.

b) Bei einem Depotwert über Fr. 2'000'000: Fr. 6'000 plus die Hälfte, der um den Betrag von Fr. 6'000 reduzierten Pauschalgebühr, maximal jedoch 2‰ des Depotwerts zuzüglich Fr. 2'000.

c) Die Schätzung der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten erfolgt dabei pro Depot.

E. Inkrafttreten

Diese Weisung ersetzt die gleichlautende Weisung vom 11. Juli 2017 und gilt ab sofort für alle noch offenen Steuerperioden.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
Route (Google)


 

Für dieses Thema zuständig: