Nebenamtliche Mitglieder von Kirchenpflegen, Berufsauslagen von Behördenmitgliedern (Praxishinweis)

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Nebenamtliche Mitglieder von Kirchenpflegen, Berufsauslagen von Behördenmitgliedern (Praxishinweis)
Erlassdatum
19. Juli 2012
Gültig ab
19. Juli 2012
ZStB-Nummer
26.4

Kirchenpflegen der reformierten und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich gehören zu den Exekutivbehörden im Sinn von Ziffer II der Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, ...

Gemäss § 26 Abs. 1 StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Kosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) und die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c) als Berufskosten abgezogen werden. Für diese Berufskosten legt die Finanzdirektion gemäss § 26 Abs. 2 StG Pauschalansätze fest; für die Fahrkosten und die übrigen Berufskosten steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Gestützt auf diese Bestimmungen hat die Finanzdirektion am 10. November 2008 die Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden (ZStB Nr. 13/121) erlassen. Gemäss deren Ziffer II können vom Volk gewählte nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden wie Gemeinde- oder Stadträte, Schulpflegen, Sozial- oder Fürsorgebehörden und Gesundheitsbehörden sowie nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden wie Stadt- oder Gemeindeparlamente, Synoden der Landeskirchen und Rechnungsprüfungskommissionen ihre Berufsauslagen pauschal gemäss Ziffer III der Verfügung geltend machen.

Kirchenpflegen der reformierten und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich gehören zu den Exekutivbehörden im Sinn von Ziffer II der Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden. Die nebenamtlich tätigen Mitglieder dieser Kirchenpflegen können deshalb ihre Berufsauslagen gemäss Ziffer III der Verfügung pauschal geltend machen.

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