Indirekte Teilliquidation, Realisation stiller Reserven auf nicht betriebsnotwendiger Substanz (Praxishinweis)

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Indirekte Teilliquidation, Realisation stiller Reserven auf nicht betriebsnotwendiger Substanz (Praxishinweis)
Erlassdatum
19. Juli 2012
Gültig ab
19. Juli 2012
ZStB-Nummer
20a.1

Innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Beteiligung erfolgende Ausschüttungen von Gewinnen, welche aus der Realisierung stiller Reserven stammen («ausserordentliche Gewinne») ...

Gemäss § 20a Abs. 1 lit. a StG gilt als Vermögensertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 StG auch der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.

Innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Beteiligung erfolgende Ausschüttungen von Gewinnen, welche aus der Realisierung stiller Reserven stammen («ausserordentliche Gewinne») und welche die seit dem Verkauf der Beteiligung erzielten Gewinne aus betrieblicher Tätigkeit («ordentliche Gewinne») überschreiten, gelten als Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz im Sinn von § 20a Abs. 1 lit. a StG, sofern und soweit im Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung nichtbetriebsnotwendige Substanz bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.

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