Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von körperschaftlich organisierten ausländischen Anlagevehikeln

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von körperschaftlich organisierten ausländischen Anlagevehikeln
Erlassdatum
2. Dezember 2004
Gültig ab
1. Januar 2005
ZStB-Nummer
20.2
Nummer alt
15/300

A. Einleitung

Körperschaftlich organisierte Anlagevehikel wie beispielsweise luxemburgische SICAV wurden bis anhin als juristische Person betrachtet. Daher blieben die thesaurierten Erträge steuerfrei. Die Rücknahme von Anteilen wurde dagegen als Teilliquidation besteuert.

Mit Entscheid vom 10. September 2003 (StE 2004 B 24.4 Nr. 69) hat das Zürcher Verwaltungsgericht die Besteuerungspraxis geändert. Neu sind die Anschaffungskosten dem in der Regel fehlenden Nennwert gleichzusetzen. Mit Blick auf die heutigen Anlageinstrumente er-scheint diese Lösung im Ergebnis sachgerechter als die bisherige Praxis.

B. Steuerliche Behandlung bei der direkten Bundessteuer

Gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 10 zu Steuerperiode 1995/96 vom 6. Mai 1994 werden luxemburgische SICAV wie Wertzuwachs-Anlagefonds behandelt. Bei der direkten Bundessteuer unterliegen thesaurierte Erträge der Einkommenssteuer, während die Rücknahme von Anteilen im Privatvermögen unter die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne fällt.

C. Steuerliche Behandlung bei der Staats- und Gemeindesteuer

Die gesetzlichen Grundlagen für die Besteuerung von Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen, und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art sind mit Ausnahme der Gratisaktien für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer identisch. Aus diesem Grund drängt sich mit Blick auf die vertikale Steuerharmonisierung auch eine identische steuerliche Behandlung auf.

Körperschaftlich organisierte Anlagevehikel werden neu auch bei der Staats- und Gemeindesteuer als Anlagefonds betrachtet. Thesaurierte Erträge unterliegen der Einkommenssteuer, während die Rücknahme der Anteile im Privatvermögen steuerfrei ist.

D. Inkrafttreten

Dieses Merkblatt gilt ab Steuerperiode 2005.

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Kanton Zürich - Steueramt

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