Merkblatt über die einkommenssteuerliche Behandlung von Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer
A. Gesetzliche Grundlagen
I. Steuergesetz vom 8. Juni 1997
«§ 16.1 …
3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Vorbehalten bleibt die Grundstückgewinnsteuer.»
«§ 20.1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a. Zinsen aus Guthaben, …
b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;»
«§ 31.1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50 000;»
II. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
«Art. 16
1 …
3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.»
«Art. 20
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a. Zinsen aus Guthaben, …
b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;»
«Art. 33
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50 000.…»
B. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Die gesetzlichen Grundlagen zur Besteuerung von Erträgen aus Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten sind für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer identisch.
Die Besteuerung von Erträgen aus Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten richtet sich daher sowohl zum Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern als auch zum Zwecke der direkten Bundessteuer vollumfänglich nach dem Kreisschreiben Nr. 15 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. Februar 2007 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben.
C. Marchzinsen
Marchzinsen sind, weil nicht vom Schuldner stammend, steuerlich unbeachtlich; d.h. Aktivmarchzinsen stellen keinen steuerbaren Vermögensertrag gemäss § 20 Abs. 1 lit. a StG dar, und Passivmarchzinsen können nicht gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG von den Einkünften abgezogen werden.
D. Inkrafttreten
Dieses Merkblatt ersetzt das gleichlautende Merkblatt vom 5. Februar 2004.