Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter über die Durchführung der Steuerausscheidungen für Gemeindesteuern

Thema
Gemeindesteuern
Titel
Kreisschreiben des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter über die Durchführung der Steuerausscheidungen für Gemeindesteuern
Erlassdatum
9. November 2018
Gültig ab
9. November 2018
ZStB-Nummer
191.1
Nummer alt
35/400; 35/401


Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, wird nach § 191 Abs. 1 des Steuergesetzes zwischen den beteiligten Gemeinden dann eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, eine einfache Staatssteuer von mindestens Fr. 2000.- entfällt.

Die Durchführung der Gemeindesteuerausscheidungen wäre grundsätzlich Sache der Gemeindesteuerämter. Alle Gemeinden haben jedoch von der ihnen gemäss § 194 Abs. 1 StG zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht und die Ermittlung der Ausscheidungsgrundlagen durch das kantonale Steueramt verlangt. Mit den entsprechenden Arbeiten wurde die Dienstabteilung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer,
Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen, des kantonalen Steueramtes beauftragt.

Zur Sicherung einer reibungslosen Zusammenarbeit der beteiligten Ämter ist es angezeigt, die Aufgaben der Beteiligten abzugrenzen und Verfahrensregeln aufzustellen.

I. Die Aufgaben der Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen

1. Ermittlung und Eröffnung der Ausscheidungsgrundlagen

Die Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen des kantonalen Steueramtes ermittelt anhand der Steuerakten und eigener Erhebungen die Ausscheidungsgrundlagen und eröffnet diese den Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden. Die ermittelten Grundlagen werden mittels Formularen eröffnet.

Erreicht der auf die Ausscheidungsgemeinde entfallende Teil der einfachen Staatssteuer den in § 191 Abs. 1 StG festgelegten Grenzwert nicht, wird das Ausscheidungsbegehren abgewiesen.

Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen bzw. die Abweisung eines Ausscheidungsbegehrens können die steuerpflichtige Person und die beteiligten Gemeinden innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache beim kantonalen Steueramt erheben (§ 195 StG). Die Einsprache ist an das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer, Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen, 8090 Zürich, zu richten, welche, sofern im Einspracheverfahren keine Einigung zustande kommt, einen Einspracheentscheid erlässt.

Für die Anfechtung des Einspracheentscheids über Bestand und Umfang der Gemeindesteuerpflicht gelten die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss (§ 196 StG).

2. Entgegennahme des Auftrages zur Ermittlung und Eröffnung von Ausscheidungsgrundlagen; Funktion des kantonalen Ausscheidungsregisters

Die Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen handelt im Auftrag der Gemeinden und wird nur auf deren Begehren tätig.

Die einmal erfolgte Anmeldung eines Ausscheidungsbegehrens gilt, vorbehältlich der Streichung am Ausscheidungsregister, als Dauerauftrag auch für spätere Steuerjahre bis zum Widerruf des Auftrages bzw. bis zu dem Steuerjahr, in welchem die Voraussetzungen für die Durchführung einer interkommunalen Steuerausscheidung dahinfallen.

Über die Steuerpflichtigen, für welche ein Dauerauftrag zur Ermittlung und Eröffnung der Ausscheidungsgrundlagen erteilt wurde, führt die Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen das kantonale Ausscheidungsregister. Die Aufnahme einer steuerpflichtigen Person in dieses Register erfolgt bei Eingang des von der Einschätzungsgemeinde gestellten Steuerausscheidungsbegehrens.

Aus arbeitsökonomischen Gründen ist es angezeigt, keine Daueraufträge zur Ermittlung und Eröffnung von Ausscheidungsgrundlagen in den Fällen entgegenzunehmen, in denen voraussichtlich auf Jahre hinaus wegen Geringfügigkeit keine Steuerausscheidung vorzunehmen ist. Steuerpflichtige, bei denen der auf die Ausscheidungsgemeinde entfallende Anteil der einfachen Staatssteuer die Grenze von § 191 Abs. 1 StG voraussichtlich in den nächsten Jahren nicht erreicht, werden am Register gestrichen. Mit der Streichung gilt der erteilte Dauerauftrag als erloschen. Die Streichung am Ausscheidungsregister wird den beteiligten Gemeinden durch entsprechende Notiz auf der Mitteilung über die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens mitgeteilt.

II. Die beteiligten Gemeinden und deren Aufgaben

1. Die Einschätzungsgemeinde 

a) Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Kanton Zürich

Einschätzungsgemeinde ist bei Steuerpflichtigen mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich stets die Gemeinde, in der sich der Wohnsitz einer natürlichen bzw. der Sitz einer juristischen Person am Ende des Steuerjahres bzw. am Ende der Steuerpflicht befindet (§ 108 Abs. 1 StG).

Hat eine steuerpflichtige Person sein Hauptsteuerdomizil in
einen andern Kanton oder ins Ausland verlegt, bleibt die frühere Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde jedenfalls bis zum Ende der Steuerpflicht Einschätzungsgemeinde.

b) Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz bzw. Sitz ausserhalb des Kantons Zürich

Für Steuerpflichtige mit Hauptsteuerdomizil ausserhalb des Kantons Zürich ist jene zürcherische Gemeinde Einschätzungsgemeinde, in der sich am Ende des Steuerjahres oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden (§ 108 Abs. 2 StG).

Hat mithin eine solche steuerpflichtige Person am Ende eines Steuerjahres in zwei oder mehreren zürcherischen Gemeinden je ein Nebensteuerdomizil, erfolgt die Einschätzung in jener Gemeinde, in welcher das grösste Steuersubstrat zu erfassen ist (§ 108 Abs. 2 StG). Lässt sich das nicht eindeutig feststellen, ist es zweckmässig, wenn unter den beteiligten Gemeinden abgesprochen wird, welche von ihnen die Funktion der Einschätzungsgemeinde übernimmt. Nur geringe oder allenfalls nicht dauernde Veränderungen in der Lage der steuerbaren Werte sollen nicht zu einem Wechsel der einmal festgelegten Einschätzungsgemeinde führen.

Ein Wechsel der Einschätzungsgemeinde erfolgt jedenfalls stets auf Ende eines Steuerjahres bzw. auf Ende der Steuerpflicht.

c) Bezeichnung der Einschätzungsgemeinde durch das kantonale Steueramt

Sofern die beteiligten Gemeinden sich über die Übernahme der Funktion der Einschätzungsgemeinde nicht zu einigen vermögen, bezeichnet die Dienstabteilung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer, Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen, des kantonalen Steueramtes die Einschätzungsgemeinde (§ 108 Abs. 3 StG). Ein entsprechendes Gesuch kann auch von der steuerpflichtigen Person gestellt werden. Die Bezeichnung der Einschätzungsgemeinde durch die Dienstabteilung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer, Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen, stellt eine Verwaltungsanweisung dar, welche einzig der Aufnahme bzw. Weiterführung des Steuererklärungsverfahrens dient und insbesondere den materiellen Entscheid über die Steuerhoheit nicht präjudiziert; dementsprechend ist kein Rechtsmittel vorgesehen.

2. Die Ausscheidungsgemeinde  

Als Ausscheidungsgemeinde wird jene zürcherische Gemeinde bezeichnet, in der eine steuerpflichtige Person ein Nebensteuerdomizil besitzt, sofern diese Gemeinde nicht selbst Einschätzungsgemeinde ist.

3. Die Anmeldung von Ausscheidungsbegehren

a) Aufgabe der Ausscheidungsgemeinde

Gemeinden, die erstmals eine Steuerausscheidung verlangen, haben ihren Anspruch gegenüber der steuerpflichtigen Person und der Einschätzungsgemeinde in der Steuerperiode oder der darauf folgenden Periode anzumelden. Später angemeldete Ansprüche sind verwirkt (§ 193 StG).

Eine Anmeldung hat insbesondere zu erfolgen, wenn

  • eine im Kanton bereits steuerpflichtige Person in einer andern zürcherischen Gemeinde steuerbare Werte erwirbt und der bei Vornahme einer Ausscheidung auf diese andere Gemeinde entfallende Betrag der einfachen Staatssteuer voraussichtlich die in § 191 Abs. 1 StG gesetzte Limite übersteigt,
  • als Folge von geänderten Verhältnissen (z.B. Überbauung eines Grundstückes oder Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer bei Zweckentfremdung oder Veräusserung einer früher zum Ertragswert besteuerten Liegenschaft) die in § 191 Abs. 1 StG gesetzte Limite überschritten wird und die steuerpflichtige Person nicht am kantonalen Ausscheidungsregister figuriert,
  • die Funktion der Einschätzungsgemeinde auf eine andere Gemeinde übergeht, z.B. zufolge Begründung oder Aufgabe des Hauptsteuerdomizils im Kanton Zürich.

Von der Anmeldung eines Ausscheidungsanspruchs ist abzusehen, wenn von vornherein feststeht, dass der bei Vornahme einer Ausscheidung auf die Ausscheidungsgemeinde entfallende Betrag die in § 191 Abs. 1 StG gesetzte Limite nicht erreicht. Durch den Verzicht auf die Stellung eines Begehrens in «klaren Fällen» kann eine wesentliche Arbeitsersparnis erreicht werden.

Die Anmeldung des Ausscheidungsanspruchs hat schriftlich zu erfolgen. Je eine Ausfertigung der Anmeldung ist der steuerpflichtigen Person, der Einschätzungsgemeinde und der Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen des kantonalen Steueramtes zuzustellen.

Die Anmeldung muss der für das Steuerobjekt (Liegenschaft, Betriebsstätte) steuerpflichtigen Person zugestellt werden, bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten gestützt auf § 7 StG in der Regel diesen gemeinsam. Auch sind die Zurechnungsregeln der §§ 8, 9 und 38 Abs. 2 StG zu beachten. Die Anmeldung ist z.B. bei einer Kollektiv- / Kommanditgesellschaft den einzelnen Gesellschaftern und bei einer unverteilten Erbschaft den einzelnen Eigentümern oder dem Nutzniesser zuzustellen.

Damit unnötige Rückfragen vermieden werden können, ist auf Vollständigkeit der Personalangaben bzw. der Angaben über das Steuerobjekt, für welches eine Ausscheidung begehrt wird, zu achten. Werden auf dem für die steuerpflichtige Person bestimmten Exemplar aus Gründen des Datenschutzes z.B. Angaben über Jahrgang oder die AHV-Nummer weggelassen, sind diese auf den für die Einschätzungsgemeinde und das kantonale Steueramt bestimmten Kopien nachzutragen. Bei gemeinsam besteuerten Ehegatten ist die AHV-Nummer des Ehemannes zu melden. Bei juristischen Personen ist die Firmenbezeichnung gemäss Eintrag im Handelsregister einzusetzen.

b) Aufgaben der Einschätzungsgemeinde bei Eingang eines Ausscheidungsbegehrens

Die Einschätzungsgemeinde nimmt eine Vorprüfung des ihr von der Ausscheidungsgemeinde zugegangenen Begehrens vor.

Ergibt sich aufgrund der Unterlagen mit Sicherheit, dass die begehrte Ausscheidung nicht vorzunehmen ist, weil der auf die Ausscheidungsgemeinde entfallende Anteil der einfachen Staatssteuer die Limite von § 191 Abs. 1 StG nicht erreicht, weist die Einschätzungsgemeinde das Begehren ab. Der Abweisungsentscheid ist der steuerpflichtigen Person (bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten diesen gemeinsam) und der eine Ausscheidung begehrenden Gemeinde schriftlich zu eröffnen. Der Entscheid muss den Hinweis enthalten, dass gegen die Abweisung innert 30 Tagen beim kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer, Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen, 8090 Zürich, schriftlich und unter Beilage des Abweisungsentscheids Einsprache erhoben werden kann. Eine Kopie des Abweisungsentscheids ist der Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen zuzustellen.

Ergibt die Vorprüfung, dass möglicherweise oder mit Sicherheit eine Ausscheidung vorzunehmen ist, erstellt die Einschätzungsgemeinde eine Registerkarte (Ausscheidungsbegehren) und leitet diese, vollständig ausgefüllt, der Dienstabteilung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer, Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen, des kantonalen Steueramtes zu. Damit wird der kantonalen Amtsstelle ein Dauerauftrag zur Ermittlung und Eröffnung der Ausscheidungsgrundlagen erteilt.

Die Ausfertigung und Zustellung einer Registerkarte entfällt, sofern bereits seitens einer andern Ausscheidungsgemeinde ein Begehren gestellt worden ist und die betreffende steuerpflichtige Person bereits am kantonalen Ausscheidungsregister figuriert.

Die Ablieferung der Registerkarten an die Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen des kantonalen Steueramtes hat in der Regel fortlaufend zu geschehen. Gemeinden mit grossem Anfall leiten die Registerkarten in periodischen Sammellieferungen alle 1-2 Monate weiter.

4. Die Meldung von Mutationen  

Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse einer steuerpflichtigen Person, die zu einer Änderung bezüglich der Registerführung oder zu einem Wegfall eines angemeldeten Ausscheidungsanspruches führen, sind durch die Gemeinde, welche dies feststellt, der Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen des kantonalen Steueramtes und der/den andern beteiligten Gemeinden möglichst frühzeitig mitzuteilen. Insbesondere sind zu melden

  • die Veräusserung einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftenanteils oder die Aufgabe einer Betriebsstätte bzw. eines Geschäftsbetriebes,
  • die Umwandlung einer Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft in eine juristische Person (z.B. AG, GmbH usw.),
  • Änderungen im Zivilstand, wie Heirat, Trennung, Scheidung sowie Tod von Steuerpflichtigen,
  • Änderungen, welche einen Wechsel der Einschätzungsgemeinde bewirken, wie der Wegzug einer steuerpflichtigen Person aus der Einschätzungsgemeinde.

Für die Mitteilung kann das Formular «Ausscheidungsbegehren» verwendet werden.

Der Meldung von Mutationen kommt grosse Bedeutung zu. Nur die gegenseitige Information bietet Gewähr dafür, dass die Ausscheidungsgemeinden die erforderlichen Dispositionen treffen können und das kantonale Ausscheidungsregister nachgeführt werden kann.

5. Der Steuerbezug und die Abrechnung mit den Ausscheidungsgemeinden

Das Steueramt der Einschätzungsgemeinde besorgt den Steuerbezug und rechnet mit den Steuerpflichtigen und allen beteiligten Gemeinden ab (§ 198 StG). Grundlage für die Abrechnung bilden die von der Gruppe für Gemeindesteuerausscheidungen ermittelten Ausscheidungsgrundlagen.

Für Berechnung und Bezug der Gemeindesteuern ist ausschliesslich die Gemeinde zuständig, welche die Staatssteuer erhebt (§ 172 StG). Diese rechnet aufgrund der rechtskräftig festgesetzten Steuerausscheidungsgrundlagen mit den anderen beteiligten Gemeinden über die zu deren Gunsten bezogenen Steuerbeträge ab. Im gegenseitigen Einvernehmen können Vorauszahlungen an die Ausscheidungsgemeinden geleistet werden.

Stellt die Einschätzungsgemeinde bei der Erstellung der Schlussabrechnung für die Gemeindesteuern fest, dass der Anteil einer Ausscheidungsgemeinde an der einfachen Staatssteuer die in § 191 Abs. 1 StG festgelegte Limite nicht erreicht, ist das Ausscheidungsbegehren dieser Gemeinde durch die Einschätzungsgemeinde formell abzuweisen. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Gegen diesen Entscheid sind die in Ziffer I., 1. genannten Rechtsmittel zulässig.

III. Schlussbestimmung

Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben vom 5. Oktober 1998 sowie die entsprechende Änderung vom 18. Dezember 2007 und tritt per sofort in Kraft.

Kreisschreiben gültig bis 8. November 2018 (inkl. Änderung des Kreisschreibens): 

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Kanton Zürich - Steueramt

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