Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an die Angehörigen des Zivilschutzes
I. Die an nebenamtlich tätigen Funktionäre des Zivilschutzes, wie Ortschefs, Abschnittschefs, Sektorchefs usw., ausgerichteten Entschädigungen sind mit Ausnahme des Solds als Einkommen steuerbar. Hievon ausgenommen sind Spesenentschädigungen, die sich nach der Höhe von tatsächlichen Auslagen bemessen.
II. Als Berufsauslagen können ohne besonderen Nachweis abgezogen werden:
a) Wenn der Gesamtbetrag der steuerbaren Entschädigungen Fr. 5000 nicht übersteigt: Ein Abzug bis zur Höhe des Gesamtbetrages.
b) In allen übrigen Fällen Fr. 5000 zuzüglich 20% auf dem Fr. 5000 übersteigenden Gesamtbetrag.
III. Die Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Verwaltungsbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden vom 1. Oktober 1998 bleibt vorbehalten.
IV. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die abgesetzte Pauschale übersteigen, so sind die Berufsauslagen im vollen Umfang nachzuweisen.
V. Diese Verfügung gilt ab Steuerperiode 1999. Sie ersetzt die Verfügung vom 15. Februar 1995.
VI. Mitteilung an:
- Zivilschutzverband des Kantons Zürich
- Ortschefverband des Kantons Zürich
- Direktion des Militärs zuhanden des Amtes für Zivilschutz
- Gemeinderatskanzleien zuhanden aller Gemeindebehörden
- Verband der Gemeindepräsidenten im Kanton Zürich
- Verein Zürcherischer Gemeindeschreiber und Verwaltungsbeamter
- Verband der Gemeindesteuerämter des Kantons Zürich
- Steuerbehörden