Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden
Erlassdatum
10. November 2008
Gültig ab
1. Januar 2009
ZStB-Nummer
17.3
Nummer alt
13/121

I. Die an nebenamtliche Behördenmitglieder ausgerichteten Entschädigungen, wie Jahrespauschalen, Sitzungsgelder, Taggelder, Tagespauschalen, Entschädigungen für Protokollführung sowie andere Vergütungen oder Naturalleistungen, sind als Einkommen steuerbar. Hievon ausgenommen sind Spesenentschädigungen, die sich nach der Höhe von tatsächlichen Auslagen bemessen.

II. Vom Volk gewählte nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden wie Gemeinde- oder Stadträte, Schulpflegen, Sozial- oder Fürsorgebehörden und Gesundheitsbehörden sowie nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden wie Stadt- oder Gemeindeparlamente, Synoden der Landeskirchen und Rechnungsprüfungskommissionen können ihre Berufsauslagen gemäss nachstehender Ziffer pauschal geltend machen.

III. Als Berufsauslagen können ohne besonderen Nachweis abgezogen werden:

a) Wenn der Gesamtbetrag der steuerbaren Entschädigungen (aus einer oder mehreren nebenamtlichen Behördentätigkeiten) Fr. 8000 nicht übersteigt: ein Abzug bis zur Höhe des Gesamtbetrages.

b) In allen übrigen Fällen: Fr. 8000, zuzüglich 20% auf dem Fr. 8000 übersteigenden Gesamtbetrag, jedoch höchstens Fr. 12000.

IV. Die Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Kantonsrates vom 1. Oktober 1998 bleibt vorbehalten.

V. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, so sind die Berufsauslagen im vollen Umfang nachzuweisen.

VI. Diese Verfügung gilt ab Steuerperiode 2009. Sie ersetzt die Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Verwaltungsbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden vom 1. Oktober 1998.

VII. Mitteilung an:

  • Büro des Gemeinderates der Stadt Zürich 
  • Büro des Grossen Gemeinderates der Stadt Winterthur
  • Gemeinde- und Stadtverwaltungen zuhanden aller Gemeinde- und Stadtbehörden einschliesslich Schulpflegen
  • Kirchenrat der evangelisch-reformierten Landeskirche zuhanden der Synode sowie der kirchlichen Gemeindebehörden
  • Römisch-katholische Zentralkommission zuhanden der Synode sowie der kirchlichen Gemeindebehörden
  • Christkatholische Kirchgemeinde Zürich
  • Direktionen des Regierungsrates
  • Verband der Gemeindepräsidenten im Kanton Zürich
  • Verband der Gemeindesteuerämter des Kantons Zürich
  • Steuerbehörden

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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