Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Inventarbehörden über die Inventarisation in Todesfällen

Inhaltsverzeichnis

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Inventarbehörden über die Inventarisation in Todesfällen
Erlassdatum
24. Oktober 2008
Gültig ab
1. Januar 2009
ZStB-Nummer
163.1
Nummer alt
32/003

A. Rechtliche Grundlagen

1 Die Vorschriften über die Errichtung des Inventars sind in folgenden Erlassen enthalten:

  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Art. 54 )
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (Art. 154)
  • Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer vom 16. November 1994
  • Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 28. September 1986 (§§ 35-37, 58 und 64)
  • Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (§§ 163-169)
  • Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (§§ 58-63)

B. Inventarisationsfälle

2 Das Inventarisationsverfahren ist durchzuführen nach dem Tode von selbständig steuerpflichtigen Personen,

  • die im Zeitpunkt des Todes im Kanton wohnten, hier ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten oder - bei Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz - sich im Kanton bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen oder – ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit - während mindestens 90 Tagen aufhielten;
  • die ausserhalb des Kantons Zürich Wohnsitz hatten, jedoch im Kanton für Liegenschaften oder Betriebsstätten steuerpflichtig waren.

3 Weiter ist ein Inventarisationsverfahren für unselbständig steuerpflichtige Personen durchzuführen:

  • nach dem Tode eines unter elterlicher Sorge stehenden minderjährigen Kindes;
  • nach dem Tode eines Grundeigentümers mit ausserkantonalem Wohnsitz, dessen zürcherische Grundstücke von andern Personen (Nutzniesser, Erbengemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 2 StG) versteuert werden.

4 Wenn die Aktiven auf Grund des letzten Aktenstandes den Betrag von Fr. 20'000 nicht übersteigen und kein Grundeigentum oder keine Betriebsstätte im Kanton Zürich besteht, kann auf ein Inventarisationsverfahren verzichtet werden.

5 Das Inventarisationsverfahren dient als Grundlage für die Staats- und Gemeindesteuern, die direkte Bundessteuer sowie für die Erbschaftssteuer.

6 In Zweifelsfällen ist die Weisung der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes einzuholen.

C. Zuständigkeit

7 Das Inventarisationsverfahren wird durch das Gemeindesteueramt eingeleitet, beaufsichtigt und abgeschlossen. Das kantonale Steueramt kann sich im Inventarisationsverfahren vertreten lassen.

8 Zuständig ist das Steueramt der Einschätzungsgemeinde. Bei Wohnsitz ausser Kanton ist massgebend, wo sich die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden. Hat jedoch der Erblasser im Todesjahr seinen Wohnsitz in eine andere zürcherische Gemeinde verlegt, ist das Steueramt dieser Gemeinde zuständig.

9 In Zweifelsfällen bezeichnet die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes das zuständige Gemeindesteueramt.

D. Vorgehen bei der Inventarisation durch andere Behörden

10 Steht fest, dass die Vormundschaftsbehörde oder der Richter die Aufnahme eines Nachlassinventars anordnet und dieses Inventar innert der für die Inventaraufnahme durch die Steuerbehörden festgesetzten Frist aufgenommen wird, so ist in der Regel von den Steuerbehörden kein Inventarisationsverfahren einzuleiten. Dagegen ist das von andern Behörden aufgenommene Inventar, soweit notwendig, zu ergänzen.

11 In allen übrigen Fällen ist von den Steuerbehörden die Inventarisation selbständig durchzuführen. Die nachträglich durch andere Behörden angeordneten Nachlassinventare sowie die der Vormundschaftsbehörde von Eltern, Vormündern, Beiräten und Beiständen erstatteten Berichte dienen lediglich der Kontrolle des Inventarfragebogens und der Steuererklärung per Todestag.

E. Allgemeines zur Inventarisation

12 Im Inventarisationsverfahren sind insbesondere folgende Fragen zu beantworten bzw. Angaben zu machen:

  • die Personalien der verstorbenen Person, einschliesslich Geburtsdatum, Sterbe-, Wohn- und Heimatort;
  • die Personalien des Ehegatten und der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder (Art. 155 Abs. 1 DBG);
  • das Datum der Eheschliessung;
  • das Datum des Eintrags der Partnerschaft;
  • der Güterstand;
  • das Datum des Todestages;
  • der Name des Gemeindevertreters;
  • die Personalien der Erbinnen und Erben und der übrigen Personen, die bei der Inventaraufnahme anwesend sind;
  • Angaben über sonstige Erbinnen und Erben, sowie Angaben über Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer, über die vom Erblasser ausgerichteten Vorempfänge und Schenkungen sowie über vorgefundene letztwillige Verfügungen und Erbverträge;
  • das Vermögensverzeichnis einschliesslich der Schulden und gegebenenfalls der güterrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen der verstorbenen Person;
  • das Nachlassvermögen des Verstorbenen mit Einschluss von Vermögen, an dem Dritten die Nutzniessung zusteht;
  • durch den Todesfall begründete Versicherungsansprüche;
  • das allenfalls vom Erblasser bis zum Todestag unversteuerte Einkommen und Vermögen.

13 Im Inventarisationsverfahren ist über alle Aktiven, ohne Rücksicht auf den Ort, wo sie sich befinden, und alle Passiven Auskunft zu erteilen. Massgebend ist der Bestand am Todestag.

14 Bei im Kanton nur für Liegenschaften oder Betriebsstätten steuerpflichtigen Personen haben sich die Erben auch über die nicht im Kanton steuerbaren Werte auszuweisen. Ferner ist eine Kopie des ausserkantonal erstellten Inventars dem Gemeindesteueramt einzureichen.

15 Bestehen Zweifel darüber, ob ein Vermögenswert zum Vermögen des Verstorbenen gehört, so ist er von den Erben mit Angaben über den angeblich Berechtigten gesondert im Inventarfragebogen aufzuführen.

16 Die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes ist berechtigt, auch über das Einkommen im Todesjahr sowie im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens über Einkommen und Vermögen in früheren Jahren Auskunft zu verlangen. Sie führt solche Erhebungen durch, wenn sich wesentliche Unterschiede zwischen Vermögen am Todestag und Vermögen gemäss letzter Einschätzung ergeben oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bisher Einkommen oder Vermögen unvollständig versteuert wurden.

F. Feststellungen über güter- und erbrechtliche Verhältnisse

17 In allen Fällen ist von den Erben Auskunft zu erteilen:

  • ob eine letztwillige Verfügung vorlag;
  • ob vom Erblasser Erbverträge abgeschlossen wurden.

18 Wurden die letztwilligen Verfügungen oder die Erbverträge nicht dem Richter zur Eröffnung eingereicht, so sind Kopien der Dokumente dem Inventarfragebogen beizulegen.

19 Wenn weder letztwillige Verfügungen noch Erbverträge vorhanden waren, oder diese nicht amtlich eröffnet werden, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers mit Adressangabe bekannt zu geben.

20 Beim Tod eines Ehegatten bzw. eines eingetragenen Partners ohne direkte Nachkommen, der nicht mittels letztwilliger Verfügung oder Erbvertrag als Alleinerbe eingesetzt wurde, ist überdies festzustellen:

  • in welchem Jahr die Ehegatten die Ehe eingegangen sind bzw. das Datum des
    Eintrags der Partnerschaft;
  • welcher Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung, Gütergemeinschaft nach altem oder neuem Recht) zwischen den Ehegatten bestand und ob ein Ehevertrag betreffend Vorschlagszuweisung, Berufs- oder Gewerbevermögen und Zuweisung der Erträge zum Eigengut bestand und ob eine schriftliche Vereinbarung über den Ausschluss des Mehrwertanteils vorlag;
  • ob ein öffentlich beurkundeter Vermögensvertrag gem. Art. 25 Partnerschaftsgesetz (PartG) zwischen den eingetragenen Partnern bestand, der die Vermögenszuweisung gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung regelt.

21 Zur Ermittlung des Nachlasses eines verstorbenen Ehegatten bzw. eines eingetragenen Partners sind im Inventarisationsverfahren bei der Errungenschaftsbeteiligung lediglich die Eigengüter eines jeden Ehegatten bzw. eingetragenen Partners festzustellen.

Als Eigengut gelten:

  • die Gegenstände, die einem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
  • die Vermögenswerte, die einem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner zu Beginn der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft gehörten oder ihm während der Ehe durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen;
  • Genugtuungsansprüche;
  • Ersatzanschaffungen für Eigengut.

22 Weitere Abklärungen hinsichtlich der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner werden von der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes im Einschätzungsverfahren vorgenommen.

G. Verfahren

I. Meldung der Todesfälle

23 Bei der Meldung des Todes ersucht das Zivilstandsamt bzw. die für die Todesmeldung zuständige Gemeindestelle die Person, die den Tod meldet, um Angaben über eine Zustelladresse zuhanden der Erben. Zudem wird der Person, die den Tod meldet, ein Merkblatt zuhanden der Erben abgegeben, in welchem diese über das Inventarisationsverfahren orientiert und auf Verfahrenspflichten hingewiesen werden. Dieses Merkblatt wird durch die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes festgesetzt.

24 Das Zivilstandsamt bzw. die für die Todesmeldung zuständige Gemeindestelle meldet den Todesfall innert 48 Stunden an das Gemeindesteueramt.

25 Sofern noch keine Angaben über eine Zustelladresse zuhanden der Erben vorliegen oder das Merkblatt gemäss Randziffer 23 noch nicht abgegeben wurde, so wird dies durch das Gemeindesteueramt unverzüglich nachgeholt.

26 Das Gemeindesteueramt leitet die Meldung über den Todesfall innert 10 Tagen nach dem Tode an die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes weiter, wofür das von dieser Abteilung festgesetzte zweiseitige Formular, der Sterberapport, zu verwenden ist. Die Meldung kann ebenfalls mittels Todesfallmeldung oder Bestattungsanzeige des Zivilstandsamtes vorgenommen werden. Die Meldung ist zusätzlich durch das von der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer festgelegte einseitige Formular zu ergänzen. Die Ergänzungen können ebenso auf der Rückseite der Todesfallmeldung bzw. der Bestattungsanzeige angebracht werden, wobei die PID-Nummer, die AHV-Nummer und die Division zu vermerken sind.

27 Bei ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaft gewesenen Personen erfolgt die Inventarisation, sobald das Gemeindesteueramt Kenntnis vom Tode des Steuerpflichtigen erhält.

II. Vorbereitung der Inventarisation

28 Das Inventarisationsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt. Es sind folgende Unterlagen zu verwenden:

  • der Inventarfragebogen;
  • die Steuererklärung per Todestag;
  • das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in To-
    desfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen);
  • sowie das Tresoröffnungsprotokoll.

29 Es sind die von der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes festgesetzten Formulare zu verwenden.

30 Ist das Inventar durch die Vormundschaftsbehörde aufzunehmen oder wird auf Anordnung des Richters ein Nachlassinventar aufgenommen, so ist das Gemeindesteueramt besorgt, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen.

31 Bei im Kanton nur für Liegenschaften oder Betriebsstätten steuerpflichtigen Personen hat das Gemeindesteueramt für die Beschaffung einer Kopie des ausserkantonal erstellten Inventars zu sorgen.

III. Sicherungsmassnahmen

32 Besteht Gefahr, dass Teile des zu inventierenden Vermögens der Inventarisation entzogen werden, oder liegen Anzeichen dafür vor, dass der Verstorbene zu Lebzeiten seine Steuerpflicht nicht richtig erfüllt hat, so kann das Gemeindesteueramt die sofortige Siegelung anordnen. Der Entscheid darüber, ob genügende Gründe zur Siegelung des Nachlasses vorhanden sind, und die Durchführung der Siegelung sind Sache des Gemeindesteueramtes.

33 Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Fächern, soweit und solange diese Massnahmen zur richtigen und vollständigen Inventarisation notwendig sind.

34 Die Siegelung soll, wenn der Zweck der Massnahme es nicht unbedingt erfordert, ohne ausdrückliche Zustimmung der Erben im allgemeinen nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr, ferner nicht an Sonn- und allgemeinen Ruhetagen durchgeführt werden.

35 Zur Siegelung ist mindestens einer der erreichbaren Erben oder Erbenvertreter vorzuladen.

36 Von der durchgeführten Siegelung sowie der Verfügungssperre ist die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes unverzüglich Mitteilung zu machen.

37 Wird der Siegelung Widerstand geleistet, ist polizeiliche Hilfe anzufordern.

38 Besteht Gefahr, dass der Staat seinen Steueranspruch nicht mit Erfolg geltend machen kann, so sind das Gemeindesteueramt und die Finanzdirektion berechtigt, Erbschaftsgegenstände im Werte des mutmasslichen Erbschaftssteuerbetrages in Verwahrung zu nehmen oder sperren zu lassen, bis die Steuerpflichtigen ausreichende Sicherheit geleistet haben.

39 Von einer Gefährdung des Steueranspruchs ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Erben unbekannt sind oder keiner der bekannten Erben schweizerischen Wohnsitz hat. In diesen Fällen ist in erster Linie bewegliches Vermögen des Verstorbenen zu sperren. Lässt sich damit keine oder keine ausreichende Sicherstellung der Erbschaftssteuer erreichen und hinterlässt der Verstorbene im Kanton Zürich Grundeigentum, so ist die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes zwecks Durchführung der Veranlagung und des Bezugs unverzüglich zu informieren.

IV. Inventarisationsverfahren

1. Schriftliches Verfahren

40 Das schriftliche Inventarisationsverfahren ist für selbständig steuerpflichtige Personen durch die Zustellung des Inventarfragebogens, der Steuererklärung per Todestag, des Merkblatts des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen) und des Tresoröffnungsprotokolls zu eröffnen. Bei unselbständig steuerpflichtigen Personen wird das Inventarisationsverfahren durch Zustellen des Inventarfragebogens eröffnet.

41 Die Inventarisation ist bis zum vierzehnten Tag nach dem Tod einzuleiten.

42 Der Inventarfragebogen und die Steuererklärung per Todestag sind von einem handlungsfähigen Erben, dem Willensvollstrecker oder Erbenvertreter auszufüllen und zu unterzeichnen.

43 Mit dem vom Gemeindesteueramt unterzeichneten Tresoröffnungsprotokoll sind die Eben, der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter im schriftlichen Verfahren ermächtigt, Tresorfächer, Kassenschränke und andere verschlossene Behälter zu öffnen und deren Inhalt aufzunehmen. Das Tresoröffnungsprotokoll ist durch die Erben, den Willensvollstrecker oder Erbenvertreter korrekt und vollständig auszufüllen sowie rechtsgültig zu unterzeichnen.

44 Das Merkblatt des kantonalen Steueramts über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen) informiert die Erben, den Willensvollstrecker oder Erbenvertreter über die für das Inventarisationsverfahren relevanten Verfahrenspflichten, über die Folgen der Verletzung von Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung.

45 Die Erben, der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter bestätigen mit ihrer Unterschrift das Merkblatt des kantonalen Steueramts über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen) erhalten sowie den Inventarfragebogen vollständig und korrekt ausgefüllt zu haben.

46 Die Erben, der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter haben den Inventarfragebogen mit der Steuererklärung per Todestag und dem Tresoröffnungsprotokoll dem Gemeindesteueramt einzureichen.

47 Vorgefundene letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind von den Erben, dem Willensvollstrecker oder Erbenvertreter dem zuständigen Richter zur Eröffnung einzuliefern. Verzichten die Erben auf die Einreichung beim Richter, so haben sie dem Gemeindesteueramt zusammen mit dem Inventarfragebogen eine Fotokopie einzureichen.

48 Wirken die Erben, der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter im schriftlichen Inventarisationsverfahren nicht mit, so kann die Inventarisation im mündlichen Verfahren durchgeführt werden.

2. Mündliches Verfahren

49 In folgenden Ausnahmefällen kann ein mündliches Verfahren durchgeführt werden:

  • die Erben wirken im schriftlichen Verfahren nicht mit;
  • der Verstorbene ist während den letzten Jahren seiner Pflicht zur Einreichung
    der Steuererklärung nicht nachgekommen;
  • nach Ermessen des Gemeindesteueramtes;
  • auf Begehren der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kann-
    tonalen Steueramtes;
  • oder auf Antrag der Erben, des Willensvollstreckers oder Erbenvertreters.

50 Wurde die Inventarisation nicht bereits im schriftlichen Verfahren eingeleitet, so hat die mündliche Inventarisation bis zum vierzehnten Tag nach dem Tode zu erfolgen.

51 Die Aufnahme des mündlichen Inventars findet in der Wohnung bzw. in den Geschäftsräumen des Verstorbenen oder in den Räumlichkeiten des Gemeindesteueramtes statt. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Erben soll sie nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr und ferner nicht an Sonn- und allgemeinen Ruhetagen durchgeführt werden. Berechtigte Wünsche der Erben betreffend den Zeitpunkt sind soweit möglich zu berücksichtigen.

52 Der Einladung zur Aufnahme des mündlichen Inventars ist das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen) beizulegen.

53 Der Inventarisation sollen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben beiwohnen.

54 Der Gemeindevertreter hat den Inventarfragebogen zusammen mit den anwesenden Erben, dem Willensvollstrecker oder Erbenvertreter auszufüllen.

55 Die Erben, der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter sind verpflichtet, über alle für die Inventarisation erheblichen Tatsachen wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, alle Räume und Behältnisse zu öffnen und Geschäftsbücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen vorzulegen.

56 Die Randziffer 47 findet sinngemäss Anwendung.

57 Der ausgefüllte Inventarfragebogen ist von den Erben, dem Willensvollstrecker oder Erbenvertreter zu unterzeichnen. Weitere Daten, sowie Angaben über allenfalls nicht eingereichte Unterlagen sind mit Begründung in einem separaten Bericht des Gemeindevertreters zu vermerken.

58 Die Steuererklärung per Todestag ist den Erben, dem Willensvollstrecker oder Erbenvertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung auszuhändigen. Das Gemeindesteueramt kann das unterzeichnete Tresoröffnungsprotokoll an die Erben, den Willensvollstrecker oder Erbenvertreter abgeben, um die Inhalte von Tresorfächern, Kassenschränken und anderen verschlossenen Behältern aufnehmen zu lassen. Die Inventarbehörde kann deren Inhalt auch in Gegenwart der Erben, des Willensvollstreckers oder Erbenvertreters aufnehmen.

59 Wird das Gemeindesteueramt in der Ausübung seiner Befugnisse gehindert, so ist die Inventarisation durch unverzügliche Siegelung der Vermögenswerte sicherzustellen.

60 Wirken die Erben weder im schriftlichen noch im mündlichen Verfahren mit, sind die Akten mit einer kurzen Begründung der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes abzuliefern.

V. Abschluss der Inventarisation

61 Der von den Erben ausgefüllte Inventarfragebogen ist zusammen mit der Steuererklärung per Todestag innert 60 Tagen dem Gemeindesteueramt einzureichen. Ist eine längere Frist erforderlich, so ist vor Ablauf ein Fristerstreckungsgesuch an das Gemeindesteueramt zu richten.

62 Das Gemeindesteueramt prüft den Inventarfragebogen inhaltlich und kontrolliert, ob die nötigen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.

63 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Steuererklärung per Todestag formell korrekt und vollständig ausgefüllt ist und das Tresoröffnungsprotokoll vervollständigt wurde.

64 Dem Inventarfragebogen und der Steuererklärung per Todestag sind sämtliche für die Überprüfung des Inventarergebnisses wesentlichen Akten (Wertschriftenverzeichnis inkl. sämtliche Bescheinigungen per Todestag, Geschäftsabschlüsse, Schuldenverzeichnis inkl. sämtliche Bescheinigungen per Todestag usw.) und Fotokopien von Erbverträgen sowie von amtlich nicht eröffneten letztwilligen Verfügungen beizulegen.

65 Der ausgefüllte Inventarfragebogen ist vom Gemeindevertreter des zuständigen Gemeindesteueramtes zu unterzeichnen. Der Gemeindevertreter bestätigt damit die vollständige Prüfung des Inventarfragebogens, die Abgabe der für die Inventarisation relevanten Unterlagen sowie die Vollständigkeit und die formelle Korrektheit insbesondere der Steuererklärung per Todestag.

66 Die vollständigen Unterlagen sind sofort nach der Prüfung an die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes weiterzuleiten.

H. Richtlinien für die Inventarisation der Vermögenswerte

I. Ermittlung von Aktiven und Passiven

67 Für das Ausfüllen des Inventarfragebogens und der Steuererklärung per Todestag sind die nachfolgenden Richtlinien zu beachten. Angaben und Unterlagen, die nicht aus dem Inventarfragebogen oder der Steuererklärung per Todestag hervorgehen, werden von der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes im Veranlagungsverfahren erhoben.

1. Aktiven

a) Liegenschaften

68 Land- oder forstwirtschaftliche beworbene Liegenschaften sind mit Einschluss der erforderlichen Gebäude mit dem Ertragswert aufzunehmen. Bei unüberbauten Grundstücken, die nicht ausschliesslich der Urproduktion dienen (z.B. der erweiterte Umschwung einer Villa, die Pferdeweide eines Privaten usw.) und bei voll erschlossenen Baulandgrundstücken soll neben dem Ertragswert der Verkehrswert vorgemerkt werden.

Werden in der Steuererklärung per Todestag zürcherische Grundstücke zum Ertragswert deklariert, so sind dem Inventarfragebogen entsprechende Grundbuchauszüge beizulegen.

b) Geschäftsvermögen

69 In eigenen Betrieben angelegtes Geschäftsvermögen und Beteiligungen an Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften sind aufgrund der Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbücher zu ermitteln. Die letzte ordentliche sowie gegebenenfalls die auf den Todestag erstellte Bilanz sind der Steuererklärung beizulegen. Zum buchmässig ausgewiesenen Vermögen sind allfällige stille Reserven auf Anlagen, Waren, Wertschriften usw. anzugeben.

Besteht keine Buchhaltung, so sind die Geschäftsaktiven und -passiven einzeln zu ermitteln und in der Steuererklärung per Todestag aufzuführen.

Hinweise auf die Weiterführung bzw. Veräusserung/Liquidation des Geschäfts sind unter dem Titel Bemerkungen anzuführen. Geschäftsabschlüsse per Todestag und/oder Verkaufsabrechnungen sind der Steuererklärung per Todestag beizulegen.

c) Barschaften, Wertschriften, Guthaben und sonstige Kapitalanlagen

70 Barschaften, Banknoten, Gold usw. sind bei der Inventaraufnahme zu zählen und in der Steuererklärung per Todestag zu vermerken. Zu Hause aufbewahrte Wertschriften des Erblassers sind ebenfalls in der Steuererklärung per Todestag anzugeben. Für Werttitel in Verwaltung einer Bank oder eines andern berufsmässigen Vermögensverwalters ist das von der Bank oder vom Verwalter unterzeichnete Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung per Todestag beizulegen. Guthaben sind aufgrund von Auszügen, Schuldnerbescheinigungen oder anderen geeigneten Belegen auszuweisen.

71 Wertschriften und andere Gegenstände, die sich in einem Tresorfach, Kassenschrank oder einem anderen verschlossenen Behälter befinden, sind mit dem vom Gemeindesteueramt unterzeichneten Tresoröffnungsprotokoll zu inventieren.

d) Private Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen

72 Versicherungsansprüche sind durch Vorlage der Versicherungspolicen oder von Bescheinigungen der Gesellschaften auszuweisen. In den Inventarfragebogen aufzunehmen sind:

  • Art der Versicherung, Nummer der Police, Versicherungsgesellschaft, Abschluss- und Fälligkeitsdatum, Name des Versicherungsnehmers, des Versicherten und der allfällig Begünstigten;
  • bei Lebensversicherungen: Höhe des Rückkaufswertes am Todestag;
  • bei Unfallversicherungen: ob mutmasslich Unfalltod vorliegt und die Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt.

Zwecks Ermittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens ist die Höhe der mit oder nach dem Tod fällig werdenden Leistungen (Versicherungssummen, Renten, Rückgewährssummen) vorzumerken.

e) Anteile an unverteilten Erbschaften

73 Bei Anteilen an unverteilten Erbschaften und andern Vermögensmassen, wie unechten Familienstiftungen oder Trustvermögen, ist die Höhe der gesamten Vermögensmasse in Aktiven und Passiven und die Beteiligungsquote des Erblassers aufgrund von Unterlagen nachzuweisen.

f) Übrige Vermögenswerte

74 Nicht anzugeben sind der Hausrat und die persönlichen Gegenstände.

Auf einem separaten Beiblatt sind sämtliche übrigen Vermögensgegenstände wie Bilder, Kunstgegenstände, Sammlungen aller Art, Antiquitäten, Schmuck, Boote etc. aufzuführen, sofern sie den Gesamtwert von Fr. 10'000 übersteigen und nicht bereits in der Steuererklärung per Todestag deklariert wurden.

Zusammen mit dem Beiblatt sind Kopien allfälliger Versicherungspolicen einzureichen.

g) Nutzniessungsvermögen

75 Nutzniessungsvermögen ist für die Staatssteuer vom Nutzniesser zu versteuern, die Erbschaftssteuer dagegen belastet den Eigentümer. Vermögensteile, bei denen Eigentum und Nutzung nicht derselben Person zustehen, sind daher im Inventarfragebogen unter Bezeichnung der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse mit Beilage allfälliger Grundbuch- bzw. Depotauszügen aufzuführen.

2. Passiven

76 Die Schulden sind aufgrund von Belegen, z.B. Geschäftsbüchern, Grundbucheintragungen, Darlehensverträgen, Schuldzinsquittungen, Gläubigerbescheinigungen usw. nach ihrem Bestand am Todestag auszuweisen. Anzugeben sind Art der Schuld, Name und Adresse des Gläubigers, Zinssatz und Schuldbetrag sowie allfällige für die Schulden geleistete Sicherheiten.

II. Ergänzende Angaben für die Erbschaftssteuer

77 Die für die Erhebung der Erbschaftssteuer notwendigen ergänzenden Angaben werden von der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes im Veranlagungsverfahren erhoben.

78 Für die Erbschaftssteuer sind zusätzlich die Aktiv- und Passivmarchzinsen, die durch den Tod entstandenen Zahlungsverpflichtungen (Todesanzeigen, Beerdigung, Grabstein, Grabunterhaltskosten), die Unterhaltsansprüche der Erben als Hausgenossen sowie allfällige Lidlohnansprüche, Vorbezüge und Schenkungen festzustellen.

79 Nicht ausgewiesene Grabunterhaltskosten können für die Erbschaftssteuer pauschal mit Fr. 3 500, die durch den Tod entstandenen Zahlungsverpflichtungen (Todesanzeigen, Beerdigung, Grabstein, Grabunterhalt) insgesamt pauschal mit höchstens Fr. 12 000 eingesetzt werden.

I. Inkrafttreten

80 Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben vom 3. September 2002 und gilt ab 1. Januar 2009.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

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8090 Zürich
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