Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Naturalbezügen bei selbständiger Erwerbstätigkeit in den nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahren

Inhaltsverzeichnis

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Naturalbezügen bei selbständiger Erwerbstätigkeit in den nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahren
Erlassdatum
17. November 2006
Gültig ab
1. Januar 2007
ZStB-Nummer
16.2
Nummer alt
12/402

A. Grundlagen

Selbständigerwerbende sind gemäss § 16 Abs. 2 StG steuerpflichtig für ihre Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb. Anderseits dürfen sie die ihrem Personal gewährten Naturalleistungen von den steuerbaren Einkünften abziehen.

In den nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahren finden die nachstehenden Ansätze Anwendung.

B. Bewertung von Naturalbezügen aus eigenem Geschäft

I. Warenbezüge

Massgebend für die Kinderansätze ist das Alter der Kinder zu Beginn des Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern ermässigt sich der Totalwert der Kinderansätze bei 4 Kindern um 10%, bei 5 Kindern um 20% und bei 6 und mehr Kindern um 30%.

1. Bäcker und Konditoren

         
  Erwachsene Kinder im Alter bis 6 Jahren Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren  Kinder im Alter von über 13 - 18 Jahren 
Im Jahr Fr. 3'000.- Fr. 720.- Fr. 1'500.-  Fr. 2'220.- 
Im Monat  Fr. 250.-  Fr. 60.-  Fr. 125.-  Fr. 185.- 

Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20%. Ferner ist für Tabakwaren je rauchendes Familienmitglied ein Zuschlag von normalerweise 1500.- bis 2200.- Franken anzurechnen. Werden auch Mahlzeiten abgegeben, so sind in der Regel die Ansätze für Wirte und Hoteliers anzuwenden.

Führen Bäckereien und Konditoreien in erheblichem Umfang auch andere Lebensmittel, so sind die Ansätze für Lebensmitteldetaillisten anzuwenden.

2. Lebensmitteldetaillisten

         
  Erwachsene Kinder im Alter bis 6 Jahre Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren  Kinder im Alter von über 13 - 18 Jahren 
Im Jahr Fr. 5'280.- Fr. 1'320.- Fr. 2'640.- Fr. 3'960.- 
Im Monat  Fr. 440.-  Fr. 110.- Fr. 220.- Fr. 330.-

Abzüge für nicht geführte Waren: 

         
  Erwachsene  Kinder im Alter von 6 Jahren  Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren  Kinder im Alter über 13 - 18 
- Frisches Gemüse Fr. 300.- Fr. 75.- Fr. 150.- Fr. 225.-
- Frische Früchte Fr. 300.- Fr. 75.- Fr. 150.- Fr. 225.-
- Fleisch- und Wurstwaren Fr. 500.- Fr. 125.- Fr. 250.- Fr. 375.-

Zuschlag für Tabakwaren 1'500.- bis 2'200.- Franken pro rauchende Person im Jahr.

3. Milchhändler

         
  Erwachsene Kinder im Alter bis 6 Jahre Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren  Kinder im Alter von über 13 - 18 Jahren 
Im Jahr Fr. 2'460.- Fr. 600.- Fr. 1'200.- Fr. 1'800.-
Im Monat  Fr. 205.- Fr. 50.- Fr. 100.- Fr. 150.-

Zuschläge für zusätzlich geführte Waren (im Jahr): 

         
  Erwachsene  Kinder im Alter von bis 6 Jahren  Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren Kinder im Alter von 13 - 18 Jahren
- Frisches Gemüse Fr. 300.- Fr. 75.- Fr. 150.- Fr. 225.-
- Frische Früchte Fr. 300.- Fr. 75.- Fr. 150.- Fr. 225.-
- Wurstwaren Fr. 200.- Fr. 50.- Fr. 100.- Fr. 150.-

Werden in ausgedehntem Masse Lebens- sowie Wasch- und Reinigungsmittel geführt, so sind die Ansätze für Lebensmitteldetaillisten anzuwenden.

Für die Inhaber von Käsereien und Sennereien ohne Verkaufsladen gelten in der Regel die Hälfte der vorstehenden Ansätze..

4. Metzger 

         
  Erwachsene Kinder im Alter bis 6 Jahren Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren  Kinder im Alter von über 13 - 18 Jahren 
Im Jahr Fr. 2'760.- Fr. 660.- Fr. 1'380.- Fr. 2'040.-
Im Monat  Fr. 230.- Fr. 55.- Fr. 115.- Fr. 170.-

5. Wirte und Hoteliers

         
  Erwachsene Kinder im Alter bis 6 Jahren Kinder im Alter von über 6 - 13 Jahren  Kinder im Alter von über 13 - 18 Jahren 
Im Jahr Fr. 6'480.- Fr. 1'620.- Fr. 3'240.- Fr. 4'860.-
Im Monat  Fr. 540.- Fr. 135.- Fr. 270.- Fr. 405.-

Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen Naturalbezüge und die privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere die Ziffern II, III und IV hiernach) sind gesondert zu bewerten.

Ferner ist für Tabakwaren je rauchendes Familienmitglied ein Zuschlag von normalerweise 1500.- bis 2200.- Franken zusätzlich anzurechnen.

6. Andere Geschäftsinhaber

Auch Früchte- und Gemüsehändler, Apotheker, Drogisten, Inhaber von Haushaltungsartikel-, Bekleidungs-, Wäsche-, Sportartikelgeschäften, Schuh­handlungen usw. weisen zum Teil namhafte Naturalbezüge auf. Diese sind von Fall zu Fall zu bewerten.

II. Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung usw.

Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltartikel, private Telefongespräche, Radio und Fernsehen sind in der Regel die nachgenannten Beträge jährlich als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffende Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind:

       
  Erwachsene mit 1 Erwachsenen Zuschlag pro weiteren Erwachsenen Zuschlag pro Kind
Im Jahr  Fr. 3'540.- Fr. 900.- Fr. 600.-

Im Monat
Fr. 295.-  Fr. 75.-  Fr. 50.- 

III. Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Geschäftsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen. Zu beachten ist, dass nach den Richtlinien für Mindestlohnansätze hauswirtschaftlicher Arbeitnehmer der Kantonalzürcherischen Arbeitsgemeinschaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen zurzeit folgende Ansätze für Bar- und Naturallöhne gelten:

Hausangestellte (43 Std./Woche):  
- angelernte Mitarbeiterin unter 18 Jahren ab Fr. 24'000.-
- angelernte Mitarbeiterin über 18 Jahren ab Fr. 36'000.-
- Mitarbeiterin mit hauswirtschaftlicher Berufsausbildung ab Fr. 39'600.-
- Mitarbeiterin mit anspruchsvoller hausw. Berufsausbildung ab Fr. 43'200.-

IV. Mietwert der Wohnung

Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung aufgrund der jeweils gültigen Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte zu bestimmen. Dabei ist dort, wo einzelne Räume sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen, z. B. im Gastgewerbe, auch ein angemessener Anteil an diesen Gemeinschaftsräumen (Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen.

V. Privatanteil an den Autokosten

Bei den selbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen werden von den steuerbaren Einkünften gemäss § 27 StG die geschäftsmässig- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören u. a. auch die geschäftsbedingten Autokosten.

Verfügt der selbständigerwerbende Steuerpflichtige über ein Geschäftsauto und benutzt er dieses auch für private Fahrten, so sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen Geschäftsaufwandes die Kosten für das Geschäftsauto um den Teil zu kürzen, der auf die privaten Fahrten entfällt. Die Ermittlung des Privatanteils richtet sich nach der «Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden»1.

C. Bewertung der dem Personal gewährten Naturalleistungen

Bei der Einschätzung darf der Geschäftsinhaber die Selbstkosten der für sein Personal erbrachten Leistungen in Abzug bringen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Aufwendungen für die Verpflegung sowie die Kosten für Unterkunft, Heizung, Reinigung und Wäschebesorgung.

Wenn der Barlohn und die Selbstkosten für Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Wäschebesorgung mit den übrigen abzugsfähigen Gewinnungskosten der Erfolgsrechnung belastet sind, kann nur noch der aus den Verpflegungskosten bestehende Teil des Naturallohnes abgerechnet werden. Dafür gelten in der Regel folgende Ansätze:

       
  Im Tag Im Monat Im Jahr
Im Gastwirtschaftsgewerbe Fr. 16.-  Fr. 480.-  Fr. 5'760.- 
In anderen Gewerben Fr. 17.-  Fr. 510.-  Fr. 6'120.- 

Die für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebenden Naturallohnansätze für Verpflegung liegen etwas höher als die vorgenannten Beträge auf Selbstkostenbasis. Belastet ein selbständigerwerbender Arbeitgeber der Erfolgsrechnung die höheren Naturallohnansätze gemäss AHV-Abrechnung, so hat er den Unterschiedsbetrag zwischen AHV-Naturallohnsumme und dem tieferen Betrag der reinen Verpflegungskosten entweder der Erfolgsrechnung wieder gutzuschreiben oder in der Steuererklärung dem steuerbaren Erwerbseinkommen zuzurechnen.

1 ZStB I Nr. 12/501

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Kanton Zürich - Steueramt

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