Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung der Naturaleinkünfte von Arbeitnehmern ab Bemessungsjahr 2010 und folgende

Thema
Natürliche Personen
Unterthema
Einkommenssteuer (§§ 16 - 37b)
Titel
Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung der Naturaleinkünfte von Arbeitnehmern ab Bemessungsjahr 2010 und folgende
Erlassdatum
8. März 2010
Gültig ab
1. Januar 2010
ZStB-Nummer
16.1
Nummer alt
12/203

Arbeitnehmer sind für die vom Arbeitgeber empfangenen Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft steuerpflichtig (§ 16 Abs. 2 StG). Bei der Ausstellung von Lohnausweisen über die für die Jahre 2010 und folgende ausgerichteten Löhne sind die Naturalleistungen in der Regel unverändert nach folgenden Ansätzen zu bewerten und zu bescheinigen:

Erwachsene1 Tag/Fr.  Monat/Fr. Jahr/Fr.
Frühstück 3.50  105.- 1'260.-
Mittagessen  10.-  300.-  3'600.- 
Abendessen  8.-  240.-  2'880.- 
Volle Verpflegung  21.50  645.-  7'740.- 
Unterkunft (Zimmer2 11.50  345.-  4'140.- 
Volle Verpflegung und Unterkunft  33.-  990.-  11'880.- 
Kinder3 bis 6jährig Tag/Fr.  Monat/Fr. Jahr/Fr.
Frühstück 1.- 30.- 360.-
Mittagessen  2.50  75.-  900.- 
Abendessen  2.-  60.- 720.- 
Volle Verpflegung  5.50  165.- 1'980.- 
Unterkunft (Zimmer2 3.-  90.-  1'080.- 
Volle Verpflegung und Unterkunft  8.50  255.-  3'060.- 
Kinder3 über 6jährig bis 13jährig Tag/Fr.  Monat/Fr. Jahr/Fr.
Frühstück 1.50  45.- 540.-
Mittagessen  5.-  150.-  1'800.-
Abendessen  4.-  120.-  1'440.-
Volle Verpflegung  10.50  315.-  3'780.- 
Unterkunft (Zimmer2 6.-  180.-  2'160.- 
Volle Verpflegung und Unterkunft  16.50  495.-  5'940.- 
Kinder3 über 13jährig bis 18jährig Tag/Fr.  Monat/Fr. Jahr/Fr.
Frühstück 2.50  75.- 900.-
Mittagessen  7.50  225.-  2'700.- 
Abendessen  6.-  180.-  2'160.- 
Volle Verpflegung  16.-  480.-  5'760.- 
Unterkunft (Zimmer2 9.-  270.-  3'240.- 
Volle Verpflegung und Unterkunft  25.-  750.-  9'000.- 

1 Für Direktoren und Geranten von Hotels und Gastwirtschaften sowie deren Angehörige gelten die Ansätze für Wirte und Hoteliers (vgl. hierzu Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Naturalbezügen bei selbständiger Erwerbstätigkeit vom 17. November 2006).

2 Eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers ist im Pauschalansatz berücksichtigt.

3 Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Bemessungsjahres. Bei Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei vier Kindern 10%, bei fünf Kindern 20%, bei sechs und mehr Kindern 30%.
 

Bekleidung: Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, so sind hierfür zusätzlich Fr. 80.- im Monat/Fr. 960.- im Jahr anzurechnen.

Wohnung: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. Weitere Leistungen des Arbeitgebers sind pro Erwachsenen wie folgt zu bewerten: Wohnungseinrichtung Fr. 70.- im Monat/Fr. 840.- im Jahr; Heizung und Beleuchtung Fr. 60.- im Monat/Fr. 720.- im Jahr; Reinigung von Bekleidung und Wohnung Fr. 10.- im Monat/Fr. 120.- im Jahr. Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene.

Im Weiteren wird in den Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine Mahlzeit (ein Frühstück, ein Mittag- oder ein Nachtessen) unentgeltlich erhält, auf eine Aufrechnung verzichtet:

  • wenn es, im Zusammenhang mit einzelnen beruflichen Ereignissen, nur um einzelne Mahlzeiten geht und diese ausschliesslich beruflich bedingt sind;
  • wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zwar auf Dauer unentgeltlich eine Mahlzeit an der Arbeitsstätte erhält, diese jedoch während der Mahlzeit aus zwingenden beruflichen Gründen nicht verlassen kann und der Wert der einzelnen Mahlzeit Fr. 30.- nicht übersteigt. In den Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehrere Mahlzeiten pro Tag, wie z.B. ein Mittag- und ein Nachtessen oder ein Frühstück und ein Mittagessen, unentgeltlich an der Arbeitsstätte erhält und diese während der Mahlzeiten nicht verlassen kann, wird nur für eine Mahlzeit, für diejenige mit dem höheren Betrag gemäss den vorstehenden Ansätzen, auf eine Aufrechnung verzichtet.

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 17. November 2006 und gilt ab Bemessungsjahr 2010 und folgende.


 

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