Weisung des kantonalen Steueramtes über die Koordinierung der Einschätzungs- und Einspracheverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (Koordinierungsweisung; KW)
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A. Einschätzungsverfahren
1 Die Abteilungen des kantonalen Steueramtes und, in den Fällen gemäss § 107 Abs. 2 Steuergesetz, die Gemeindesteuerämter werden angewiesen, für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der gleichen Steuerperiode in der Regel gleichzeitig
a) die Einschätzungsverfahren durchzuführen;
b) die Eröffnung der Einschätzungen - nach den für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer bisherigen massgeblichen Regeln (§ 126 Steuergesetz und § 20 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer) - einzuleiten.
B. Einspracheverfahren
2 Die Abteilungen des kantonalen Steueramtes werden angewiesen, in den Einspracheverfahren in der Regel folgende Grundsätze zu beachten:
a) Die Eröffnung (Zustellung) sowohl des Einspracheentscheids für die Staats- und Gemeindesteuern als auch desjenigen für die direkte Bundessteuer erfolgt durch die zuständige Abteilung. Im Einspracheentscheid für die direkte Bundessteuer sind auch Steuersatz und Steuerbetrag auszuweisen.
b) Für die gleiche Steuerperiode sollen nicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein Einspracheentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern und ein solcher für die direkte Bundessteuer eröffnet werden. Beide Einspracheentscheide sind gleichzeitig durch die zuständige Abteilung zu eröffnen.
c) Liegt die Einsprache für die eine Steuer vor, so ist über dieselbe erst zu entscheiden, wenn feststeht, ob der Einschätzungsentscheid für die andere Steuer in Rechtskraft erwachsen ist oder gegen diesen ebenfalls Einsprache erhoben wurde.
3 Von den Grundsätzen gemäss Ziffer 2 kann insbesondere abgewichen werden, wenn
a) ausnahmsweise die Einschätzungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer nicht gleichzeitig durchgeführt werden;
b) das Einspracheverfahren für die eine Steuer mit dem Steuerpflichtigen einvernehmlich erledigt werden kann;
c) wenn der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse hat. dass das Einspracheverfahren für die eine Steuer vorgezogen wird.
C. Geltung der Weisung
4 Diese Weisung findet Anwendung auf Einschätzungs- und Einspracheverfahren ab der Steuerperiode 2001, sofern die Eröffnung der Einschätzungsentscheide nach dem 31. Juli 2004 eingeleitet wird.