Weisung der Finanzdirektion über die Eröffnung der Einschätzungen

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Weisung der Finanzdirektion über die Eröffnung der Einschätzungen
Erlassdatum
9. Dezember 2008
Gültig ab
9. Dezember 2008
ZStB-Nummer
139.1
Nummer alt
31/453

A. Grundlagen

1 Gemäss § 126 Abs. 1 StG werden Entscheide den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitgeteilt, wobei bei Einschätzungsentscheiden die Abweichungen von der Steuererklärung bekannt gegeben werden. Wenn jedoch die Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens die Einschätzung unterschriftlich anerkennen, oder wenn die Einschätzung gemäss Steuererklärung vorgenommen wird, wird die Einschätzung durch die Schlussrechnung angezeigt (§ 126 Abs. 4 StG). In gleicher Weise wird auch der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer eröffnet (§ 12 VStV ZH).

2 Nach § 139 Abs. 1 StG setzt das kantonale Steueramt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital (§ 139 Abs. 1 Satz 2 StG).

B. Für den Einschätzungsentscheid erforderliche Angaben (»Dispositiv”)

I. Bei natürlichen Personen

1. Bei ganzjähriger Steuerpflicht

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  • Allgemeine Angaben:
    - Steuerperiode;
    - steuerbares Einkommen;
    - steuerbares Vermögen;
    - Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer mit Fälligkeitsjahr und
    Betrag;
    - Steuertarif: Angabe, ob Grundtarif (GT) oder Verheiratetentarif (VT).
  • Zusätzliche Angaben
    a) bei geteilter Steuerhoheit:
    - satzbestimmendes Einkommen;
    - satzbestimmendes Vermögen.
    b) bei Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen:
    - Einkommen zum halben Tarif.

4 In Fällen, in denen die gleichen Faktoren für die Vermögenssteuer nicht während der ganzen Steuerperiode gelten (§ 51 Abs. 4 StG), sind ausserdem die entsprechenden Zeiträume anzugeben.

2. Bei unterjähriger Steuerpflicht

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  • Allgemeine Angaben:
    - Steuerperiode;
    - Dauer der Steuerpflicht;
    - steuerbares Einkommen;
    - steuerbares Vermögen;
    - satzbestimmendes Einkommen;
    - satzbestimmendes Vermögen;
    - Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer mit Fälligkeitsjahr und Betrag;
    - Steuertarif: Angabe, ob Grundtarif (GT) oder Verheiratetentarif (VT).
  • Zusätzliche Angaben bei Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen:
    - Einkommen zum halben Tarif.

6 In Fällen, in denen die gleichen Faktoren für die Vermögenssteuer nicht während der ganzen Steuerperiode gelten (§ 51 Abs. 4 StG), sind ausserdem die entsprechenden Zeiträume anzugeben.

3. Sonderfälle

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  • Bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen:
    - satzbestimmendes Einkommen.
  • Bei Kapitalleistungen aus Vorsorge:
    - Steuerperiode;
    - steuerbare Kapitalleistung;
    - satzbestimmende Kapitalleistung;
    - Steuertarif: Angabe, ob Grundtarif (GT) oder Verheiratetentarif (VT).
  • Bei ergänzender Vermögenssteuer:
    Bei der Einschätzung (§§ 41 - 44 StG) sind das für die gesamte Besitzeszeit berechnete steuerbare Vermögen und das Jahr der Besteuerung anzugeben. 

II. Bei juristischen Personen

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  • Steuerperiode;
  • steuerbarer Reingewinn;
  • steuerbares Eigenkapital;
  • Abzug gemäss § 72 StG (Beteiligungsabzug);
  • Art der Besteuerung (Besteuerung gemäss §§ 71 ff. StG);
  • Gewinnsteuersatz;
  • Kapitalsteuersatz.

C. Einschätzungsdaten

9 Die Steuerfaktoren gemäss Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes werden in einem Taxationsprotokoll festgehalten.

10 In diesem Taxationsprotokoll ist anzugeben, ob die Eröffnung des Einschätzungsentscheids an den Steuerpflichtigen mit Zustellung eines förmlichen Entscheids erfolgt (§ 126 Abs. 4 StG). Bei Zustellung eines solchen Entscheides ist im Protokoll das Datum des Versandes festzuhalten.

11 Gegenüber dem Gemeindesteueramt erfolgt die Eröffnung des Einschätzungsentscheids durch Zustellung einer Durchschrift des Taxationsprotokolls, in Listen- oder in elektronischer Form. Das Datum der Eröffnung an die Gemeinde ist festzuhalten.

12 Die Einschätzungsakten verbleiben beim kantonalen Steueramt. Auf Ersuchen sind dem Gemeindesteueramt in einzelnen Fällen die Einschätzungsakten zur allfälligen Ausübung des Einspracherechts der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

D. Eröffnung des Einschätzungsentscheids an die Steuerpflichtigen

I. Durch Zustellung der Schlussrechnung

13 Wenn die Einschätzung der Steuererklärung entspricht und nicht durch einen Einschätzungsentscheid eröffnet wurde oder wenn sie im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens vom Steuerpflichtigen unterschriftlich anerkannt wurde, bringt das Gemeindesteueramt dem Steuerpflichtigen den Abschluss der Einschätzung durch Zustellung der Schlussrechnung zur Kenntnis. Der Einschätzungsentscheid wird »durch die Schlussrechnung angezeigt” (§ 126 Abs. 4 StG).

II. Durch Zustellung eines förmlichen Einschätzungsentscheids

14 In allen anderen Fällen hat die Eröffnung an den Steuerpflichtigen durch Zustellung eines förmlichen Entscheides zu erfolgen.

15 Der Entscheid ist kurz zu begründen (§ 126 Abs. 1 StG), wobei es in den Fällen, in denen eine Steuererklärung eingereicht wurde, in der Regel ausreicht, wenn die Abweichungen von der Steuererklärung angegeben werden (vgl. auch Art. 131 Abs. 2 DBG). Eine Einschätzung, die in Form eines Einspracheentscheids ergeht, ist ebenfalls zu begründen (vgl. Art. 135 Abs. 2 DBG).

16 Der Entscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, d.h. es ist auf die Möglichkeit einer Einsprache oder, bei Einspracheentscheiden, eines Rekurses hinzuweisen (§ 126 Abs. 2 und 3 StG).

E. Schlussbestimmungen

17 Die vorstehende Weisung ersetzt die bisherige Weisung vom 17. Februar 2006 und gilt ab Steuerperiode 2008.


 

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