Weisung der Finanzdirektion über den Lohnausweis für die Steuerperiode 2007

Inhaltsverzeichnis

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Weisung der Finanzdirektion über den Lohnausweis für die Steuerperiode 2007
Erlassdatum
4. Oktober 2006
Gültig ab
1. Januar 2007
ZStB-Nummer
136.1
Nummer alt
31/350

A. Vorbemerkungen

Seit längerer Zeit hatte sich die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK), eine Vereinigung der kantonalen Steuerverwaltungen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit der Herausgabe eines neuen Lohnausweisformulars befasst. In der Folge war der entworfene Neue Lohnausweis auch Gegenstand von Beratungen in einer gemischten Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der wichtigsten Verbände der Schweizer Wirtschaft und der Steuerbehörden.

Gestützt auf die Empfehlungen der gemischten Arbeitsgruppe hat der Vorstand der SSK am 26. Juni 2006 beschlossen, den kantonalen Steuerverwaltungen zu empfehlen, den Neuen Lohnausweis für die Steuerperiode 2007 einzuführen. Dieselbe Empfehlung erging vom Vorstand der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.

Herausgeber des Neuen Lohnausweises (NLA, Formular 11) und der entsprechenden Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung sind die SSK und die Eidgenössische Steuerverwaltung. Der Neue Lohnausweis und die Wegleitung finden sich auf der Webseite der SSK, www.steuerkonferenz.ch.

B. Einführung des Neuen Lohnausweises mit Übergangsregelung

Im Kanton Zürich wird der Neue Lohnausweis grundsätzlich mit Wirkung ab Steuerperiode 2007 eingeführt. Steuerpflichtigen bzw. Arbeitgebern wird für die Steuerperiode 2007 das neue Formular zugestellt.

Für die Steuerperiode 2007 kann jedoch auch ein bisheriges Lohnausweisformular verwendet werden. In diesem Fall ist der nachfolgende Abschnitt D zu beachten.

C. Verwendung des Neuen Lohnausweises

Der Neue Lohnausweis dient zur Bescheinigung

  • der Leistungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer sowie der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss § 136 Abs. 1 lit. a Steuergesetz (StG); 
  • der Leistungen von juristischen Personen an Mitglieder der Verwaltung oder anderer Organe gemäss § 136 Abs. 1 lit. b StG;
  • der Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinn von § 136 Abs. 1 lit. f StG; die jährliche Rentenbescheinigung kann jedoch mit denselben Angaben auf einem versicherungseigenen Formular erfolgen.

Massgebend für das Ausfüllen des Neuen Lohnausweises ist die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, welche von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegeben wird.

D. Vorschriften für die Erstellung des Lohnausweises bei Verwendung eines bisherigen Formulars

Wird ein bisheriges Lohnausweisformular verwendet, sind folgende Bestimmungen der neuen Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises zu beachten:

- Rz 21 – 24 betreffend Privatanteil Geschäftsfahrzeug:

Wird dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt, den er auch für den Privatgebrauch benutzen kann, und übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten und hat der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien zu bezahlen, so beträgt der als Naturallohn bzw. Lohnnebenleistung zu deklarierende Betrag pro Monat 0,8% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber Fr. 150 pro Monat.

Für den Kanton Zürich ist im Übrigen auf die Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei selbständigerwerbenden vom 26. September 2006 (ZStB I Nr. 12/501) zu verweisen.

- Rz 72 betreffend Liste über nicht zu deklarierende Leistungen:

Aus Gründen der Praktikabilität müssen folgende Leistungen nicht deklariert werden: 

  • Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB.
  • REKA-Check-Vergünstigungen bis Fr. 600 jährlich (zu deklarieren sind lediglich Vergünstigungen, soweit sie Fr. 600 pro Jahr übersteigen).
  • Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis Fr. 500 pro Ereignis. Bei solchen Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag zu deklarieren.
  • Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.).
  • Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis Fr. 1000 im Einzelfall. Bei Beiträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag zu deklarieren.Beiträge an Fachverbände unbeschränkt.
  • Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind.
  • Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis Fr. 500 pro Ereignis (zu deklarieren sind lediglich Beiträge, soweit sie Fr. 500 pro Ereignis übersteigen).
  • Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten.
  • Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten.
  • Gratis-Parkplatz am Arbeitsort.
  • Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen.
  • Gutschriften von Flugmeilen. Sie sollen für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

E. Auskünfte

Auskünfte zum Ausfüllen des Lohnausweises erteilt das kantonale Steueramt unter folgender Kontaktadresse:

Kantonales Steueramt Zürich
Bändliweg 21
8090 Zürich

Telefon 043 259 40 50

E-Mail: e-mail-anfrage@ksta.ktzh.ch

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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