Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres
Erlassdatum
12. November 2025
Gültig ab
1. Januar 2026
ZStB-Nummer
132.2
Nummer alt
31/037

A. Vorbemerkungen

I. Geltungsbereich der Weisung

Diese Weisung regelt das Steuererklärungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer der natürlichen und juristischen Personen bei Beendigung der Steuerpflicht während eines Kalenderjahres. 

Diese Weisung ordnet ferner das Antragsverfahren bei natürlichen Personen für die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer bei Beendigung der Steuerpflicht während eines Kalenderjahres durch Tod oder Wegzug ins Ausland. 

Im Übrigen wird auf das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Grundsätze der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen (ZStB-Nr. 49.1) verwiesen. 

B. Steuerpflicht

I. Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung

1. Allgemeines 

Die Einzelheiten sind geregelt in der jährlich veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen (ZStB-Nr. 133.1). 

2. Natürliche Personen 

Bei Beendigung der Steuerpflicht während eines Kalenderjahres ist in diesem Jahr eine Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zur Beendigung der Steuerpflicht einzureichen (Steuerperiode des Kalenderjahres). Die Steuerpflicht mit ordentlicher Veranlagung im Kanton endet im Kalenderjahr infolge  

  • Todes der steuerpflichtigen Person; 
  • Wegzugs ins Ausland; 
  • Vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch eine im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Person; 
  • Wechsels von der ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer. 

a) Tod der steuerpflichtigen Person im Kalenderjahr 

Die Steuerpflicht im Kanton Zürich besteht für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis und mit dem Todestag. Im Kanton Zürich ist daher eine unterjährige Steuererklärung einzureichen.  

Der Tod der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. der einen Partnerin oder des einen Partners einer eingetragenen Partnerschaft gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Eheleute bzw. Partner oder Partnerinnen und als Beginn der Steuerpflicht der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Partnerin oder des überlebenden Partners. Bis und mit dem Todestag sind die Eheleute bzw. Partnerinnen oder Partner gemeinsam einzuschätzen. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis und mit dem Todestag ist eine gemeinsame Steuererklärung für beide Eheleute bzw. Partnerinnen oder Partner einzureichen. 

b) Wegzug in einen anderen Kanton 

Die Steuerpflicht besteht für die ganze Steuerperiode für die kantonalen und kommunalen Steuern sowie für die direkte Bundessteuer im Zuzugskanton. Die Steuerpflicht im Kanton Zürich endet rückwirkend auf das Ende der vorangehenden Steuerperiode. Im Kanton Zürich ist daher grundsätzlich keine Steuererklärung für die Steuerperiode des Wegzugsjahres einzureichen. 

c) Wegzug ins Ausland 

Die Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer besteht im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zum Wegzug. Im Kanton Zürich ist daher eine Steuererklärung für die Steuerperiode des Wegzugsjahres einzureichen. 

d) Aufgabe eines Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich durch eine im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Person 

Die Steuerpflicht im Kanton Zürich besteht für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur vollständigen Aufgabe des Nebensteuerdomizils. Im Kanton Zürich ist daher eine Steuererklärung für die Steuerperiode des Kalenderjahres einzureichen. 

3. Juristische Personen 

a) Sitzverlegung ins Ausland, Abschluss der Liquidation oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils durch eine juristische Person mit Sitz im Ausland 

Eine Steuererklärung für die Steuerperiode des Kalenderjahres ist von der juristischen Person einzureichen, deren Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr endet zufolge 

  • Sitzverlegung ins Ausland; 
  • Abschlusses der Liquidation; 
  • Vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz im Ausland. 

aa) Bei Beendigung der Steuerpflicht während des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr endet 

Die steuerpflichtige juristische Person hat für den Zeitraum ab Beginn des betreffenden Geschäftsjahres bis zur Beendigung der Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung einzureichen. 

bb) Bei Beendigung der Steuerpflicht ebenfalls im Kalenderjahr, jedoch während eines weiteren Geschäftsjahres, das einem ersten, im Kalenderjahr schon abgeschlossenen, Geschäftsjahr folgt 

Die steuerpflichtige juristische Person hat bei Beendigung der Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode, welche das abgeschlossene Geschäftsjahr und den Zeitraum ab Beginn des zweiten Geschäftsjahres bis zur Beendigung der Steuerpflicht umfasst, eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. 

b) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils durch eine juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton 

Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton während des Kalenderjahres können – bezogen auf die Geschäfts- und Steuerperioden – drei Fälle unterschieden werden: 

aa) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich im Laufe des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr endet 

In diesen Fällen ist im folgenden Kalenderjahr für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung für die im Kalenderjahr endende Geschäfts- und Steuerperiode einzureichen (Steueranspruch für die Zeit vom Beginn der Geschäfts- und Steuerperiode bis zur Sitzverlegung oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils). Die Steuererklärungspflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Kantons erfüllt werden, in dem sich am Ende der Steuerperiode der Sitz befindet. Im Übrigen gelten für das Steuererklärungsverfahren die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen. Für die Veranlagung der Bundessteuer ist der Kanton zuständig, in dem sich am Ende der Steuerperiode der Sitz befindet. 

bb) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich am letzten Tag des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr endet 

In diesen Fällen ist im folgenden Kalenderjahr für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung für die im Kalenderjahr endende Geschäfts- und Steuerperiode einzureichen. Für das Steuererklärungsverfahren gelten die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen. 

cc) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich ebenfalls während des Kalenderjahres, jedoch im Lauf eines weiteren Geschäftsjahres, das einem ersten, im Kalenderjahr schon abgeschlossenen, Geschäftsjahr folgt 

In diesen Fällen ist im folgenden Kalenderjahr für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung für die im Kalenderjahr abgeschlossene Geschäfts- und Steuerperiode einzureichen.  

Im übernächsten Kalenderjahr ist zudem für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung für die im folgenden Kalenderjahr abgeschlossene Geschäfts- und Steuerperiode einzureichen (Steueranspruch für die Zeit vom Beginn des Geschäftsjahres bis zur Sitzverlegung oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils). Die Steuererklärungspflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Kantons erfüllt werden, in dem sich am Ende der Steuerperiode der Sitz befindet.  

II. Ausnahmen

Von der Einreichungspflicht ausgenommen sind lediglich der Quellensteuer unterliegende Personen, sofern sie nicht die Voraussetzungen für die nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllen (vgl. auch ZStB-Nr. 132.1, G.III). 

Sodann haben Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr volljährig werden, in der Regel erstmals im folgenden Kalenderjahr eine eigene Steuererklärung für die Steuerperiode, in welcher sie volljährig geworden sind, einzureichen (vgl. Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren, A.I; ZStB-Nr. 132.1). 

C. Verrechnungssteuer

I. Natürliche Personen

Bei Tod oder Wegzug ins Ausland sind zusammen mit der Steuererklärung auch die Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche für die in die Steuerperiode fallenden Fälligkeiten geltend zu machen (§ 8 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer). 

Bei Tod einer Ehegattin oder eines Ehegatten bzw. einer Partnerin oder eines Partners einer eingetragenen Partnerschaft sind die Verrechnungssteuern für die in dem Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis und mit dem Todestag fallenden Fälligkeiten mit der gemeinsamen Steuererklärung (vgl. B.I.2.a) geltend zu machen. 

Diese werden mit den Staats- und Gemeindesteuern für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht verrechnet. 

Bezüglich der Verrechnungssteuer für die Periode ab Todestag der steuerpflichtigen Person ist der Antrag auf Rückerstattung von den Erbinnen und Erben nach Massgabe ihrer Anteile an der Erbschaft mit ihren eigenen Steuererklärungen geltend zu machen. 

II. Juristische Personen

Anträge auf Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer sind bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern einzureichen. 

D. Durchführung des Steuererklärungsverfahrens

I. Natürliche Personen

1. Bei Wegzug ins Ausland oder Tod des Steuerpflichtigen 

Die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer und des Antragsverfahrens für die eidgenössische Verrechnungssteuer ist Sache der Gemeindesteuerämter. 

2. Bei Wegzug in einen anderen Kanton 

In diesem Falle ist es Sache des Zuzugskantons das Steuererklärungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer durchzuführen. 

II. Juristische Personen

Die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ist Sache des kantonalen Steueramtes, Abteilung Register. 

E. Publikationen (§ 133 StG, § 32 StV, Art. 124 DBG)

Das Steuererklärungsverfahren wird durch eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung durch das kantonale Steueramt eingeleitet. 

Die Steuerpflichtigen werden jeweils im Januar und März durch die Publikation der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht.  

F. Formularverzeichnis

I. Natürliche Personen

Für das Steuererklärungsverfahren natürlicher Personen und für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bestehen die nachfolgenden Formulare: 

 
 
Form. 11 Eidgenössischer Lohnausweis
300  Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für die im Kanton wohnhaften natürlichen Personen)
303 Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich)
305 Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen
321 Merkblatt zum Hilfsblatt A (mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung) 
322 Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen
323 Liquidationsgewinne
328 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung 
329 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung
330 Hilfsblatt B für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Buchhaltung oder Aufstellungen
331 Hilfsblatt G für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen
332 Wegleitung für die Deklaration von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
340 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 
342 Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
345 Qualifizierte Beteiligungen im Privatvermögen
346 Qualifizierte Beteiligungen im Geschäftsvermögen
350 Liegenschaftenverzeichnis
352 Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis
355 Schuldenverzeichnis
360 Berufsauslagen
365 Versicherungsprämien
367 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten
370 Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten / Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten
380 Steuerausscheidung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der ausserhalb des Kantons wohnhaften natürlichen Personen mit Geschäftsbetrieben / Betriebsstätten im Kanton Zürich
390 Angaben über Einkommen und Vermögen für den provisorischen Steuerbezug
395 Inventarfragebogen
396 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen)
397 Tresoröffnungsprotokoll
398 Merkblatt zur Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
430 DA-1 natürliche Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Kapitalerträge
434 DA-3 natürliche und juristische Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Lizenz- und Dienstleistungserträge 
438 Wegleitung zum Formular DA-1, DA-2 und DA-3

II. Juristische Personen

Für das Steuererklärungsverfahren juristischer Personen bestehen die nachfolgenden Formulare: 

 
 
12 Bescheinigung über Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäftsführung
431  DA-2 juristische Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Kapitalerträge 
434 DA-3 natürliche und juristische Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Lizenz- und Dienstleistungserträge 
438 Wegleitung zum Formular DA-1, DA-2 und DA-3 
500 Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH), Genossenschaften und ausländische Personengesamtheiten
505 Wegleitung für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften
510 Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
520 Steuerausscheidung für juristische Personen 
530 Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften
531 Auszug aus der Erfolgsrechnung und Angaben über die Bewertung der Vorräte für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften
535 Verzeichnis der Liegenschaften für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften 
541 Hilfsblatt STAF
542 Formular A: Zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand
543 Formular B: Patentbox
544 Formular C: Abzug für Eigenfinanzierung
545 Formular D: Übergangsregelung Statusverlust
546 Formular E: Ermässigung steuerbares Eigenkapital
547 Hilfsblatt STAF – selbständige Erwerbstätigkeit
550 Merkblatt Beteiligungen
551 Beteiligungsabzug. Berechnung der prozentualen Ermässigung der Steuer vom Reingewinn (§§ 72 und 72a StG)
570 Nachweis der für die Staatssteuer massgeblichen Veränderungen der Gestehungskosten von Beteiligungen gemäss § 72a StG

G. Formularzustellung

I. Zustellung an natürliche Personen

1. Ordentliches Verfahren, Zustellung eines vollständigen Formularsatzes 

Natürlichen Personen sind Formulare gemäss nachstehender Aufstellung zuzustellen, wenn die letzte Steuererklärung in Papierform eingereicht worden ist. Ausgenommen sind Todesfälle (siehe Ziff. 2). 

a) Allen im Kanton Zürich wohnhaften Steuerpflichtigen 

 
 
300  Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für die im Kanton wohnhaften natürlichen Personen)
305 Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen
340 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 
360 Berufsauslagen
365 Versicherungsprämien
367 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten
370 Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten / Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten

Die Formulare gemäss lit. a sind auch Quellensteuerpflichtigen zuzustellen, die obligatorisch oder auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen. 

b) Im Kanton Zürich wohnhaften Besitzern von Liegenschaften

 
 
350 Liegenschaftenverzeichnis
352 Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis
355 Schuldenverzeichnis

c) Im Kanton Zürich wohnhaften Selbständigerwerbenden

 
 
321 Merkblatt zum Hilfsblatt A (mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung)
322 Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen
323 Liquidationsgewinne
328 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung
329 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung

Die Landwirte erhalten zusätzlich zu den Formularen unter Abschnitt c)

 
 
330 Hilfsblatt B für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Buchhaltung oder Aufstellungen
331 Hilfsblatt G für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen
332 Wegleitung für die Deklaration von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

d) Für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich

 
 
303  Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich)
305 Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen

e) In Todesfällen

Zusätzlich zu den ordentlichen Formularen sind bei Tod einer steuerpflichtigen Person folgende Formulare zuzustellen: 

 
 
395 Inventarfragebogen
396 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen)
397 Tresoröffnungsprotokoll

2. Ordentliches Verfahren, Zustellung der Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung 

Steuerpflichtigen, die in der vergangenen Steuerperiode die Steuererklärung mit Unterstützung einer Steuererklärungssoftware oder online erstellt und eingereicht haben, wird nur ein Schreiben mit den Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung zugestellt. 

Bei Todesfällen wird zusätzlich das Merkblatt des kantonalen Steueramts über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. der Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen) zugestellt. 

3. Nachträgliche ordentliche Veranlagung  

Bei Abmeldung von Quellensteuerpflichtigen ins Ausland, die im vorangegangenen Kalenderjahr obligatorisch oder auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterlagen, sind die Steuererklärungsunterlagen bzw. die Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung zuzustellen. 

Gleiches gilt für Quellensteuerpflichtige, welche die Voraussetzungen für die nachträgliche Veranlagung erst im Kalenderjahr erfüllen und sich im gleichen Jahr wieder abmelden. Diesen sind die Steuererklärungsunterlagen bzw. die Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung zuzustellen. 

II. Zustellung an juristische Personen

Die Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung werden den juristischen Personen durch das kantonale Steueramt, Abteilung Register, zugestellt. Steuererklärungsformulare für die Einreichung der Steuererklärung in Papierform können auf der Webseite des kantonalen Steueramtes heruntergeladen werden. 

III. Beschriftung

Das Steuererklärungsformular muss die für das Gemeindesteueramt und das kantonale Steueramt notwendigen Angaben enthalten. 

Bei in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen sind die Steuererklärungsunterlagen beiden Eheleuten gemeinsam zuzustellen. Deshalb sind bei der Beschriftung stets beide Eheleute zu nennen (Namen und Vornamen von beiden Steuerpflichtigen). Es kann auch der Allianzname aufgedruckt werden. Sind nicht beide Eheleute in der Schweiz steuerpflichtig, ist bei der Beschriftung nur die in der Schweiz steuerpflichtige Person zu nennen. 

Bei den in eingetragener Partnerschaft lebenden Steuerpflichtigen sind die Steuererklärungsunterlagen beiden Partnerinnen oder Partnern gemeinsam zuzustellen. Bei der Beschriftung sind stets beide Partnerinnen oder Partner zu nennen und zwar in alphabetischer Reihenfolge. 

Für den Postversand wird das Wertschriftenverzeichnis verwendet, wobei auf dieses nur die Postadresse der Steuerpflichtigen aufzudrucken ist. 

IV. Versand

Die Formulare und Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung müssen den Steuerpflichtigen in verschlossenen Umschlägen zugestellt werden. 

Jeder Sendung gemäss G.I.1 (vollständiger Formularsatz) ist ein Retourcouvert beizulegen. 

V. Fristen (§ 33 StV)

Die Zustellung der Formulare oder Zugangsdaten an die Steuerpflichtigen muss spätestens einen Monat nach Beendigung der Steuerpflicht erfolgen. 

VI. Begründung und Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft im Kalenderjahr

Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.  

Bei Auflösung der Ehe infolge rechtlicher oder tatsächlicher Trennung oder Scheidung bzw. bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden die Eheleute bzw. die Partnerinnen oder Partner für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben daher je eine Steuererklärung einzureichen. 

Bei Todesfällen vgl. B.I.2.a. 

H. Einreichungsfristen und Fristerstreckungen

I. Ordentliche Fristen

1. Natürliche Personen 

Die Steuererklärung der Steuerperiode des Kalenderjahres, welche im Kalenderjahr abzugeben ist, ist zusammen mit dem Wertschriftenverzeichnis innert 30 Tagen nach deren Zustellung online oder dem Scan-Center einzureichen. 

Für Todesfälle gilt die Frist gemäss Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Inventarbehörden über die Inventarisation in Todesfällen (ZStB-Nr. 163.1). 

2. Juristische Personen 

Die Steuererklärung der Steuerperiode des Kalenderjahres, welche im Kalenderjahr abzugeben ist, ist beim kantonalen Steueramt, Abteilung Register, innert 30 Tagen nach deren Zustellung online oder in Papierform einzureichen. 

II. Fristerstreckung (§ 39 StV; Art. 119 DBG)

1. Allgemeines  

Gesuche um Fristerstreckung für Steuererklärungen von natürlichen Personen sind vor deren Ablauf dem Gemeindesteueramt bzw. für Steuererklärungen von juristischen Personen dem kantonalen Steueramt, Abteilung Register, einzureichen. 

Nach Ablauf der ordentlichen oder erstreckten Einreichungsfrist gestellte Fristerstreckungsgesuche sind abzuweisen, denn eine abgelaufene Frist kann nicht mehr erstreckt werden, sondern höchstens noch – falls die Voraussetzungen von § 15 StV bzw. Art. 119 Abs. 2 und 124 Abs. 4 DBG erfüllt sind – wieder hergestellt werden. 

Zuständig für den Entscheid über die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung ist bei natürlichen Personen das Gemeindesteueramt und bei juristischen Personen das kantonale Steueramt. 

2. Fristerstreckungsgesuche 

Rechtzeitig eingereichten Fristerstreckungsgesuchen darf nur entsprochen werden, wenn sie als tatsächlich begründet erscheinen und dadurch eine Gefährdung der gesetzeskonformen Erfüllung der Steuerpflichten nicht anzunehmen ist. 

3. Besondere Bestimmungen betreffend die Verrechnungssteuer 

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn er nicht innerhalb dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungssteuer fällig geworden ist, geltend gemacht wird. Es darf daher für die Einreichung des Verrechnungssteuerantrages die Frist keinesfalls über diesen Zeitraum hinaus erstreckt werden. 

4. Entscheid 

Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung sind den Gesuchstellern bekannt zu geben. Ist das Gesuch von Vertreterinnen oder Vertretern der Steuerpflichtigen gestellt worden, so hat die Eröffnung des Entscheides in der Regel an diese zu erfolgen (§ 10 StV).  

Bei Abweisung des Gesuchs muss im Entscheid auf die Beschwerdemöglichkeit nach § 111 StG hingewiesen werden.  

III. Mahnungen (§§ 132 ff., § 234 StG; § 41 StV; Art. 124-126, 130, 174 DBG)

1. Allgemeines 

Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht innert der ordentlichen oder erstreckten Frist einreichen, sind unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung zu mahnen. Vor der Mahnung können die Steuerpflichtigen mit gewöhnlicher Post aufgefordert werden, die Steuererklärung innert 20 Tagen einzureichen.

2. Zeitpunkt der Mahnung

Das Mahnverfahren ist unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrsit einzuleiten. 

3. Androhung der Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung

Die Mahnung erfolgt unter der Androhung, dass bei Nichtabgabe der vollständig ausgefüllten Steuererklärung innert der Mahnfrist eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt. Gleichzeitig ist den Steuerpflichtigen für den Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse wegen Verletzung einer Verfahrenspflicht im Sinne von § 234 StG bzw. Art. 174 DBG anzudrohen. 

4. Mahnfrist

Die Mahnfrist beträgt 10 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 41 Abs. 2 StV). 

5. Zustellung

Die Mahnungen sind mit A-Post Plus zuzustellen. Für die Mahnungen dürfen vom Steueramt keine Gebühren erhoben werden. Das kantonale Steueramt kann Vorgaben zum Inhalt der Mahnungen machen. 

I. Kontrolle bei Eingang (§ 40 StV)

Die Kontrolle der Steuererklärungen bei Eingang und deren weitere Bearbeitung erfolgen nach der Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen (ZStB-Nr. 107.3).

J. Rücksendung mangelhafter Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse (§ 41 StV)

Unvollständige oder formell unrichtige Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse sind zur Ergänzung den Steuerpflichtigen zurückzusenden, wenn das Gemeindesteueramt unbedingt notwendige Ergänzungen oder Berichtigungen nicht selbst vornehmen kann. 

«Provisorische» Steuererklärungen, in denen Detailangaben fehlen und denen auch die notwendigen Unterlagen nicht beigegeben sind, sind ebenfalls zur Ergänzung zurückzusenden. 

Den Steuerpflichtigen wird zur Behebung der Mängel eine Frist von 10 Tagen angesetzt unter Hinweis auf die Folgen bei Nichterfüllung.  

Kommen die Steuerpflichtigen der Auflage nicht nach, so ist das Mahnverfahren (siehe H.III) durchzuführen. 

K. Verfahren bei Nichtabgabe der Steuererklärung (§ 42 Abs. 3 StV)

Reichen Steuerpflichtige trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, erfolgt das weitere Verfahren gemäss der Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben (ZStB-Nr. 139.2). 

L. Ablieferung an das kantonale Steueramt (§ 42 Abs. 1 StV)

Die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse erfolgt nach der Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen durch die Gemeindesteuerämter (ZStB-Nr. 107.3). 

M. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt erstmals für das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht im Kalenderjahr 2026 (Steuerperiode 2026). Sie ersetzt die Weisung vom 10. Juli 2024. 

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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Für dieses Thema zuständig: