Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres
Erlassdatum
30. September 2020
Gültig ab
1. Januar 2021
ZStB-Nummer
132.2
Nummer alt
31/037

A. Vorbemerkungen

I. Geltungsbereich der Weisung

1 Diese Weisung regelt das Steuererklärungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer der natürlichen und juristischen Personen bei Beendigung der Steuerpflicht während eines Kalenderjahres.

2 Diese Weisung ordnet ferner das Antragsverfahren bei natürlichen Personen für die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer bei Beendigung der Steuerpflicht während eines Kalenderjahres durch Tod oder Wegzug ins Ausland.

3 Im Übrigen wird auf das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Grundsätze der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen verwiesen.

II. Auskünfte

4 Nähere Auskünfte über die in dieser Weisung behandelten Fragen erteilen folgende Abteilungen des kantonalen Steueramtes:

1. Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer (Telefon 043 259 37 13);

2. Dienstabteilung Akten- und Datenpflege (Telefon 043 259 37 97).

B. Steuerpflicht

I. Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung

1. Allgemeines

5 Die Einzelheiten sind geregelt in der jährlich veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen.

2. Natürliche Personen

6 Bei Beendigung der Steuerpflicht während eines Kalenderjahres ist in diesem Jahr eine Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zur Beendigung der Steuerpflicht einzureichen (Steuerperiode des Kalenderjahres). Die Steuerpflicht mit ordentlicher Veranlagung im Kanton endet im Kalenderjahr infolge

  • Todes des Steuerpflichtigen;
  • Wegzugs ins Ausland;
  • Vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen;
  • Wechsels von der ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer.

a) Tod des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr

7 Die Steuerpflicht im Kanton Zürich besteht für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis und mit dem Todestag. Im Kanton Zürich ist daher eine unterjährige Steuererklärung einzureichen.

8 Der Tod des einen Ehegatten bzw. der einen Partnerin oder des einen Partners einer eingetragenen Partnerschaft gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten bzw. Partner oder Partnerinnen und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Partnerin oder des überlebenden Partners. Bis und mit dem Todestag sind die Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partner gemeinsam einzuschätzen. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis und mit dem Todestag des Ehegatten bzw. der Partnerin oder des Partners ist eine gemeinsame Steuererklärung für beide Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partner einzureichen.

b) Wegzug in einen anderen Kanton

9 Die Steuerpflicht besteht für die ganze Steuerperiode für die kantonalen und kommunalen Steuern sowie für die direkte Bundessteuer im Zuzugskanton. Die Steuerpflicht im Kanton Zürich endet rückwirkend auf das Ende der vorangehenden Steuerperiode. Im Kanton Zürich ist daher grundsätzlich keine Steuererklärung für die Steuerperiode des Kalenderjahres einzureichen.

10 Eine Steuererklärung ist im Kalenderjahr jedoch einzureichen für Kapitalleistungen aus Vorsorge, die vor dem Wegzug fällig geworden sind.

c) Wegzug ins Ausland

11 Die Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer besteht im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zum Wegzug. Im Kanton Zürich ist daher eine Steuererklärung für die Steuerperiode des Kalenderjahres einzureichen.

d) Aufgabe eines Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen

12 Die Steuerpflicht im Kanton Zürich besteht für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur vollständigen Aufgabe des Nebensteuerdomizils. Im Kanton Zürich ist daher eine Steuererklärung für die Steuerperiode des Kalenderjahres einzureichen.

3. Juristische Personen

a) Sitzverlegung ins Ausland, Abschluss der Liquidation oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils durch eine juristische Person mit Sitz im Ausland

13 Eine Steuererklärung für die Steuerperiode des Kalenderjahres ist von Steuerpflichtigen einzureichen, deren Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr endet zufolge

  • Sitzverlegung ins Ausland;
  • Abschlusses der Liquidation;
  • Vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz im Ausland.

aa) Bei Beendigung der Steuerpflicht während des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr endet

14 Die steuerpflichtige juristische Person hat für den Zeitraum ab Beginn des betreffenden Geschäftsjahres bis zur Beendigung der Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung einzureichen.

bb) Bei Beendigung der Steuerpflicht ebenfalls im Kalenderjahr, jedoch während eines weiteren Geschäftsjahres, das einem ersten, im Kalenderjahr schon abgeschlossenen, Geschäftsjahr folgt

15 Die steuerpflichtige juristische Person hat bei Beendigung der Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode, welche das abgeschlossene Geschäftsjahr und den Zeitraum ab Beginn des zweiten Geschäftsjahres bis zur Beendigung der Steuerpflicht umfasst, eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen.

b) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils durch eine juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton

16 Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton während des Kalenderjahres können – bezogen auf die Geschäfts- und Steuerperioden – drei Fälle unterschieden werden:

aa) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich im Laufe des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr endet

17 In diesen Fällen ist im folgenden Kalenderjahr für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung für die im Kalenderjahr endende Geschäfts- und Steuerperiode einzureichen (Steueranspruch für die Zeit vom Beginn der Geschäfts- und Steuerperiode bis zur Sitzverlegung oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils). Die Steuererklärungspflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Kantons erfüllt werden, in dem sich am Ende der Steuerperiode der Sitz befindet. Im Übrigen gelten für das Steuererklärungsverfahren die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen. Für die Veranlagung der Bundessteuer ist der Kanton zuständig, in dem sich am Ende der Steuerperiode der Sitz befindet.

bb) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich am letzten Tag des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr endet

18 In diesen Fällen ist im folgenden Kalenderjahr für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung für die im Kalenderjahr endende Geschäfts- und Steuerperiode einzureichen. Für das Steuererklärungsverfahren gelten die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen.

cc) Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils im Kanton Zürich ebenfalls während des Kalenderjahres, jedoch im Lauf eines weiteren Geschäftsjahres, das einem ersten, im Kalenderjahr schon abgeschlossenen, Geschäftsjahr folgt

19 In diesen Fällen ist im folgenden Kalenderjahr für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung für die im Kalenderjahr abgeschlossene Geschäfts- und Steuerperiode einzureichen. 

20 Im übernächsten Kalenderjahr ist zudem für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung für die im folgenden Kalenderjahr abgeschlossene Geschäfts- und Steuerperiode einzureichen (Steueranspruch für die Zeit vom Beginn des Geschäftsjahres bis zur Sitzverlegung oder Aufgabe des Nebensteuerdomizils). Die Steuererklärungspflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Kantons erfüllt werden, in dem sich am Ende der Steuerperiode der Sitz befindet. 

II. Ausnahmen

21 Von der Einreichungspflicht ausgenommen sind lediglich der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer unterliegende Personen, sofern sie nicht über weiteres im Kanton Zürich zu besteuerndes Einkommen und Vermögen verfügen oder der nachträglichen Veranlagung unterliegen (vgl. auch B.I.2.).

22 Sodann haben Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr mündig werden, in der Regel erstmals im folgenden Kalenderjahr eine eigene Steuererklärung für die Steuerperiode, in welcher sie volljährig geworden sind, einzureichen (vgl. Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren, A.I.).

C. Verrechnungssteuer

I. Natürliche Personen

23 Bei Tod oder Wegzug ins Ausland sind zusammen mit der Steuererklärung auch die Verrechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche für die in die Steuerperiode fallenden Fälligkeiten geltend zu machen (§ 8 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer).

24 Bei Tod eines Ehegatten bzw. einer Partnerin oder eines Partners einer eingetragenen Partnerschaft sind die Verrechnungssteuern für die in dem Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis und mit dem Todestag fallenden Fälligkeiten mit der gemeinsamen Steuererklärung (vgl. Randziffer 8) geltend zu machen.

25 Diese werden mit den Staats- und Gemeindesteuern für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht verrechnet.

26 Bezüglich der Verrechnungssteuer für die Periode ab Todestag der steuerpflichtigen Personen bis zur Erbteilung muss die Erbengemeinschaft die Verrechnungssteuern gemeinsam zurückfordern. Dieser Antrag ist mit besonderem Formular (StA Form. S-167) beim kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer, geltend zu machen.

II. Juristische Personen

27 Anträge auf Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer sind bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern einzureichen.

D. Durchführung des Steuererklärungsverfahrens

I. Natürliche Personen

1. Bei Wegzug ins Ausland oder Tod des Steuerpflichtigen

28 Die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer sowie das Antragsverfahren für die eidgenössische Verrechnungssteuer ist Sache des Gemeindesteueramtes des Kantons Zürich.

2. Bei Wegzug in einen anderen Kanton

29 In diesem Falle ist es Sache des Zuzugskantons das Steuererklärungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer durchzuführen.

II. Juristische Personen

30 Die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ist Sache des kantonalen Steueramtes, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege.

E. Publikationen (§ 32 VO StG, Art. 124 DBG)

31 Das Steuererklärungsverfahren wird durch eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung durch das kantonale Steueramt eingeleitet.

32 Die Steuerpflichtigen werden im Januar und März durch die Publikation der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht. 

F. Formularverzeichnis

I. Natürliche Personen

33 Für das Steuererklärungsverfahren natürlicher Personen und für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bestehen die nachfolgenden Formulare, die den Gemeindesteuerämtern von der kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (kdmz) geliefert werden.

   
Form. 11 Eidgenössischer Lohnausweis
300  Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für die im Kanton wohnhaften natürlichen Personen)
303 Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich)
305 Wegleitung zur Steuererklärung natürlicher Personen
321 Merkblatt zum Hilfsblatt A (mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung)
322 Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen
323 Liquidationsgewinne
328 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung
329 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung
330 Hilfsblatt B für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Buchhaltung oder Aufstellungen
331 Hilfsblatt G für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen
332 Wegleitung für die Deklaration von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
340 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
342 Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
345 Qualifizierte Beteiligungen im Privatvermögen
346 Qualifizierte Beteiligungen im Geschäftsvermögen
350 Liegenschaftenverzeichnis
352 Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis
355 Schuldenverzeichnis
360 Berufsauslagen
365 Versicherungsprämien
367 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten
370 Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten / Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten
380 Steuerausscheidung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der ausserhalb des Kantons wohnhaften natürlichen Personen mit Geschäftsbetrieben / Betriebsstätten im Kanton Zürich
390 Angaben über Einkommen und Vermögen für den provisorischen Steuerbezug
395 Inventarfragebogen
396 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen)
397 Tresoröffnungsprotokoll
398 Merkblatt zur Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
430 DA-1 natürliche Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Kapitalerträge
434 DA-3 natürliche und juristische Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Lizenz- und Dienstleistungserträge 
438 Wegleitung zum DA-1, DA-2 und DA-3
S-167 Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen (Art. 58 VStV)
3 ErV Steuererklärung für die Besteuerung nach dem Aufwand (direkte Bundessteuer) sowie Ergänzungsblatt zur Festsetzung der Vermögenssteuer für die Staats- und Gemeindesteuern

II. Juristische Personen

34 Für die Steuerveranlagung juristischer Personen bestehen die nachfolgenden Formulare, die bei der Dienstabteilung Akten- und Datenpflege des kantonalen Steueramtes zur Verfügung stehen.

   
12 Bescheinigung über Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäftsführung
431  DA-2 juristische Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Kapitalerträge
434 DA-3 natürliche und juristische Personen; Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Lizenz- und Dienstleistungserträge
438 Wegleitung zum DA-1, DA-2 und DA-3
500 Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für Kapitalgesellschaften (AG / Kommandit-AG / GmbH), Genossenschaften und ausländische Personengesamtheiten
510 Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundesteuer für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
520 Steuerausscheidung für juristische Personen
530 Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit- AG, GmbH) und Genossenschaften
531 Auszug aus der Erfolgsrechnung und Angaben über die Bewertung der Vorräte für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften
535 Verzeichnis der Liegenschaften für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Genossenschaften
541 Hilfsblatt STAF
542 Formular A: Zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand
543 Formular B: Patentbox
544 Formular C: Abzug für Eigenfinanzierung
545 Formular D: Übergangsregelung Statusverlust
546 Formular E: Ermässigung steuerbares Eigenkapital
547 Hilfsblatt STAF – selbständige Erwerbstätigkeit
550 Merkblatt Beteiligungen
551 Beteiligungsabzug. Berechnung der prozentualen Ermässigung der Steuer vom Reingewinn (§§ 72 und 72a StG)
570 Nachweis der für die Staatssteuern massgebenden Veränderungen der Gestehungskosten von Beteiligungen gem. § 72a StG
590 Schätzung von Reingewinn und Eigenkapital für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH), Genossenschaften, übrige juristische Personen und ausländische Personengesamtheiten

G. Vorbereitung des Versandes

I. Zustellung an natürliche Personen

1. Ordentliches Verfahren, Zustellung eines vollständigen Formularsatzes

35 Natürlichen Personen sind Formulare gemäss nachstehender Aufstellung zuzustellen.

a) Allen Steuerpflichtigen

   
36  
300  Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für die im Kanton wohnhaften natürlichen Personen)
305 Wegleitung zur Steuererklärung natürlicher Personen
340 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
360 Berufsauslagen
365 Versicherungsprämien
367 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten
370 Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten / Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten

37 Das Formular für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen (StA Form. S-167) ist beim kantonalen Steueramt erhältlich und wird nur auf Verlangen abgegeben.

38 Offensichtlich nicht unselbständig erwerbstätigen Personen ist das Formular Form. 11 nicht zuzustellen.

b) Besitzern von Liegenschaften

   
39  
350 Liegenschaftenverzeichnis
352 Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis
355 Schuldenverzeichnis



40 Kein Liegenschaftenverzeichnis benötigen Steuerpflichtige, die nur ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung besitzen.

c) Selbständigerwerbenden

   
41  
321 Merkblatt zum Hilfsblatt A (mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung)
322 Aufstellung über Abschreibungen bzw. Rückstellungen
323 Liquidationsgewinne
328 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung
329 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung
  • Die Landwirte erhalten zusätzlich zu den Formularen unter Abschnitt c)
   
42  
330 Hilfsblatt B für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Buchhaltung oder Aufstellungen
331 Hilfsblatt G für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen
332 Wegleitung für die Deklaration von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

d) Für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich

   
43  
303  Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer (für ausserhalb des Kantons wohnhafte natürliche Personen mit Liegenschaften oder Betriebsstätten im Kanton Zürich)
305 Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen

e) In Todesfällen

44 Zusätzlich zu den ordentlichen Formularen sind bei Tod eines Steuerpflichtigen folgende Formulare zuzustellen:

   
395 Inventarfragebogen
396 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen)
397 Tresoröffnungsprotokoll

2. Ordentliches Verfahren, Zustellung eines reduzierten Formularsatzes

45 Steuerpflichtigen, die in der vergangenen Steuerperiode die Steuererklärung mit Unterstützung einer Steuererklärungssoftware ausfüllten, wird künftig nur noch ein reduzierter Formularsatz zugestellt:

     
300 Steuererklärung für natürliche Personen  
340 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis  

3. Ordentliches Verfahren, Zustellung der Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung

46 Steuerpflichtigen, die in der vergangenen Steuerperiode die Steuererklärung mit Unterstützung der vom kantonalen Steueramt zur Verfügung gestellten Programme ZHprivate Tax oder ZHprivate Tax-Light online eingereicht haben, wird nur noch ein Schreiben mit den notwendigen Zugangsdaten für die Onlineeinreichung der Steuererklärung zugestellt, sofern sie nicht einen reduzierten Formularsatz gemäss Ziff. 2 beantragt haben.

4. Nachträgliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern 

47 Bei Abmeldung von Quellensteuerpflichtigen ins Ausland, deren quellensteuerpflichtige jährliche Bruttoeinkünfte im einem vorangegangenen Kalenderjahr mehr als Fr. 120'000 betragen haben und die daher der nachträglichen Veranlagung unterliegen, sind die Steuererklärungsunterlagen abzugeben.

48 Gleiches gilt für Quellensteuerpflichtige, welche die Voraussetzungen für die nachträgliche Veranlagung erst im Kalenderjahr erfüllen und sich im gleichen Jahr wieder abmelden. Diesen sind die Steuererklärungsunterlagen abzugeben.

II. Zustellung an juristische Personen

49 Die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege stellt den juristischen Personen das Hauptsteuerformular zu.

III. Beschriftung

50 Das Steuererklärungsformular muss die für das Gemeindesteueramt und das kantonale Steueramt notwendigen Angaben enthalten.

51 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen sind die Steuererklärungsunterlagen beiden Ehegatten gemeinsam zuzustellen. Deshalb sind bei der Beschriftung stets beide Ehegatten zu nennen (Namen und Vornamen von beiden Pflichtigen). Es kann auch der Allianzname aufgedruckt werden.

52 Bei in eingetragener Partnerschaft lebenden Steuerpflichtigen sind die Steuerunterlagen beiden Partnerinnen oder Partnern gemeinsam zuzustellen. Bei der Beschriftung sind stets beide Partnerinnen oder Partner zu nennen und zwar in alphabetischer Reihenfolge.

53 Für den Postversand wird das Wertschriftenverzeichnis verwendet, wobei auf dieses nur die Postadresse der Pflichtigen aufzudrucken ist.

IV. Versand

54 Die Formulare müssen den Steuerpflichtigen in verschlossenen Umschlägen zugestellt werden.

55 Jeder Sendung ist ein Retourcouvert beizulegen.

V. Fristen

56 Die Formularzustellung an die Steuerpflichtigen soll spätestens einen Monat nach Beendigung der Steuerpflicht erfolgen.

VI. Begründung und Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft im Kalenderjahr

1. Staats- und Gemeindesteuern

57 Bei Heirat bzw. Eintragung einer Partnerschaft ins Zivilstandsregister im Kalenderjahr werden die Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partner für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert (§ 52 Abs. 2 StG). 

58 Bei Scheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Kalenderjahr wird jeder Ehegatte bzw. Partnerin oder Partner für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 52 Abs. 3 StG). Diesen Steuerpflichtigen ist demnach je eine Steuererklärung zuzustellen.

59 Bei Todesfällen vgl. Randziffern 7 und 8.

2. Direkte Bundessteuer

60 Bei Heirat bzw. Eintragung einer Partnerschaft ins Zivilstandsregister im Kalenderjahr werden die Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partner für die Steuerperiode gemeinsam besteuert (Art. 42 Abs. 1 DBG).

61 Bei Scheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Kalenderjahr wird jeder Ehegatte bzw. jede Partnerin oder jeder Partner für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (Art. 42 Abs. 2 DBG). Diesen Steuerpflichtigen ist demnach je eine Steuererklärung zuzustellen.

62 Bei Todesfällen vgl. Randziffern 7 und 8.

H. Einreichungsfristen und Fristerstreckungen

I. Ordentliche Fristen

63 Die Steuererklärungen und die Verrechnungsanträge der Steuerperiode des Kalenderjahres, welche im Kalenderjahr abzugeben sind, sind innert 30 Tagen nach deren Zustellung einzureichen.

II. Fristerstreckung (§ 39 VO StG; Art. 119 DBG)

1. Allgemeines 

64 Gesuche um Fristerstreckung sind vor deren Ablauf dem Gemeindesteueramt bzw. für Steuererklärungen von juristischen Personen dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, einzureichen, das darüber zu entscheiden hat.

65 Nach Ablauf der ordentlichen oder erstreckten Einreichungsfrist gestellte Fristerstreckungsgesuche sind abzuweisen, denn eine abgelaufene Frist kann nicht mehr erstreckt werden, sondern höchstens noch – falls die Voraussetzungen von § 15 VO StG bzw. Art. 119 Abs. 2 und 124 Abs. 4 DBG erfüllt sind – wieder hergestellt werden.

66 Zuständig für den Entscheid über die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung ist die Behörde, die in der Sache selbst zuständig ist.

2. Fristerstreckungsgesuche

67 Rechtzeitig eingereichten Fristerstreckungsgesuchen darf nur entsprochen werden, wenn sie als tatsächlich begründet erscheinen und dadurch eine Gefährdung der gesetzeskonformen Erfüllung der Steuerpflichten nicht anzunehmen ist.

68 Bei Abmeldung ins Ausland ist jedenfalls ein bevollmächtigter Steuervertreter bekannt zu geben. 

3. Besondere Bestimmungen betreffend die Verrechnungssteuer

69 Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn er nicht innerhalb dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungssteuer fällig geworden ist, geltend gemacht wird. Es darf daher für die Einreichung des Verrechnungssteuerantrages die Frist keinesfalls über diesen Zeitraum hinaus erstreckt werden.

4. Entscheid

70 Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung sind den Gesuchstellern bekannt zu geben. Ist das Gesuch vom Vertreter des Steuerpflichtigen gestellt worden, so hat die Eröffnung des Entscheides in der Regel an diesen zu erfolgen (§ 10 VO StG). 

71 Bewilligungen (StA Form. 40a) brauchen nicht im Doppel ausgefertigt zu werden; ein entsprechender Vermerk auf dem Gesuch genügt.

72 Wird ein Gesuch nur teilweise bewilligt, so ist der Entscheid mit StA Form. 40b zuzustellen.

73 Bei vollumfänglicher Abweisung einer Fristerstreckung müssen die Steuerpflichtigen ebenfalls orientiert werden, mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach § 111 StG. 

III. Mahnungen (§§ 132 ff., § 234 StG; § 41 VO StG; Art. 124-126, 130, 174 DBG)

1. Allgemeines 

74 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht innert der ordentlichen oder erstreckten Frist einreichen, sind unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung zu mahnen.

2. Zeitpunkt der Mahnung

75 Das Mahnverfahren ist unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist einzuleiten.

3. Androhung der Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung

76 Die Mahnung erfolgt unter der Androhung, dass bei Nichtabgabe der vollständig ausgefüllten Steuererklärung innert der Mahnfrist eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt.

77 Gleichzeitig ist den Steuerpflichtigen für den Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse wegen Verletzung einer Verfahrenspflicht im Sinne von § 234 StG bzw. Art. 174 DBG anzudrohen.

4. Mahnfrist

78 Die Mahnfrist beträgt 10 Tage und ist nicht erstreckbar.

5. Zustellung

79 Die Mahnungen sind eingeschrieben durch die Post oder gegen Empfangsschein durch den Weibel zuzustellen. Wenn die Pflichtigen die eingeschriebenen Mahnungen bei der Post nicht abholen, kann die Zustellung mit gewöhnlicher Post wiederholt werden.

80 Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn sie an die Steuerpflichtigen selbst oder an eine zu ihrer Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für die Steuerpflichtigen entgegengenommen worden ist. Wird die Zustellung der eingeschriebenen Postsendung vom Adressaten schuldhaft verhindert, gilt sie als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholungsfrist erfolgt (§ 9 VO StG).

81 Für die Mahnungen dürfen vom Steueramt keine Gebühren erhoben werden.

82 Das kantonale Steueramt kann Vorgaben zum Inhalt der Mahnungen machen.

6. Fehlerhafte Zustellung

83 Bei Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäss Rz. 82 ff. verfällt der Anspruch auf den Sonderbeitrag für sämtliche von der Gemeinde mit eigenem Personal vorgenommen Ermessenseinschätzungen.

I. Kontrolle bei Eingang (§ 40 VO StG)

84 Die Kontrolle der Steuererklärungen bei Eingang und deren weitere Bearbeitung erfolgen nach der Weisung der Finanzdirektion über die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Vorbereitung der Steuereinschätzung ab 2011 natürlicher Personen.

J. Rücksendung mangelhafter Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse (§ 41 VO StG)

85 Unvollständige oder formell unrichtige Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse sind zur Ergänzung dem Steuerpflichtigen zurückzusenden, wenn das Gemeindesteueramt unbedingt notwendige Ergänzungen oder Berichtigungen nicht selbst vornehmen kann.

86 «Provisorische» Steuererklärungen, in denen Detailangaben fehlen und denen auch die notwendigen Unterlagen nicht beigegeben sind, sind ebenfalls zur Ergänzung zurückzusenden.

87 Dem Steuerpflichtigen wird zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist angesetzt unter Hinweis auf die Folgen bei Nichterfüllung. Das kantonale Steueramt stellt hierfür den Gemeindesteuerämtern das entsprechende Formular (StA Form. 42) zur Verfügung.

88 Kommt der Steuerpflichtige der Auflage nicht nach, so ist das Mahnverfahren durchzuführen.

K. Verfahren bei Nichtabgabe der Steuererklärung (§ 42 Abs. 3 VO StG)

89 Reicht ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, erfolgt das weitere Verfahren gemäss Weisung der Finanzdirektion über das Verfahren bei der Einschätzung von Steuerpflichtigen, die trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben.

L. Ablieferung an das kantonale Steueramt (§ 42 Abs. 1 VO StG)

90 Die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse erfolgt gemäss Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse natürlicher Personen an das kantonale Steueramt und an das kantonale Scan-Center sowie dem Merkblatt des kantonalen Steueramtes für Gemeinden betreffend papierarme Veranlagung im kantonalen Steueramt.

M. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt erstmals für das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht im Kalenderjahr 2021 (Steuerperiode 2021). Sie ersetzt die gleich lautende Weisung vom 26. September 2017.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
Route (Google)


 

Für dieses Thema zuständig: