Verfügung der Finanzdirektion über Auskünfte aus Steuerakten an Behörden

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Verfügung der Finanzdirektion über Auskünfte aus Steuerakten an Behörden
Erlassdatum
18. Oktober 2018
Gültig ab
18. Oktober 2018
ZStB-Nummer
120.1
Nummer alt
30/635

1. Mitglieder und Angestellte der Steuerbehörden und amtlich bestellte Sachverständige haben das Amtsgeheimnis auch gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden strikte zu wahren.

Eine Auskunft aus Steuerakten ist nur zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) ausdrückliche Einwilligung des Steuerpflichtigen,

b) ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Auskunft,

c) Ermächtigung der Finanzdirektion zur Auskunft, sofern eine solche im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 120 Abs. 2 StG).
 

2. Aufgrund gesetzlicher Anordnung oder genereller Ermächtigung der Finanzdirektion darf folgenden Amtsstellen Auskunft erteilt werden:

a) den Steuerbehörden des Bundes;

b) den Steuerbehörden anderer Kantone für die Durchführung von Steuerausscheidungen und zur gegenseitigen Information;

c) den Steuerbehörden der zürcherischen Gemeinden;

d) den Ombudsstellen des Kantons Zürich und der Zürcher Gemeinden;

e) den mit der Veranlagung des Wehrpflichtersatzes betrauten Behörden;

f) den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung, den für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüsse) zuständigen Stellen, der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie den mit der Durchführung der obligatorischen Unfall- und Krankenversicherung betrauten Organen, den Organen der eidgenössischen Militärversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie den Sozialversicherungsgerichten;

g) den Sozialbehörden der Gemeinden;

h) den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und den Fachstellen Erwachsenenschutz (FES);

i) den Bewilligungsbehörden im Verfahren für Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;

j) dem zürcherischen Handelsregisteramt;

k) den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie den zürcherischen Gerichtsbehörden betreffend Angaben, die erforderlich sind

  • zur Bestimmung des Tagessatzes für eine Geldstrafe 
  • für amtliche Leumundserhebungen; in diesem Falle hat sich die Auskunft auf die Mitteilung über die Bezahlung der Steuern zu beschränken
  • für das Inkasso von ausstehenden Kosten und Gebühren;

l) den Strafuntersuchungsbehörden und Strafgerichten, soweit ein strafrechtliches Verfahren (insbesondere wegen Steuerbetruges) durchzuführen ist;

m) den Betreibungs- und Konkursämtern für den Pfändungsvollzug bzw. für die Abwicklung des Betreibungs- und Konkursverfahrens; den zürcherischen Notariaten für die Aufnahme öffentlicher Inventare und für die Berechnung der Notariats- und Grundbuchgebühren;

n) dem kantonalen Landwirtschaftsamt und den zürcherischen Gemeindeverwaltungen für die Durchführung des Bundesgesetzes über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen;

o) den Aufsichtsbehörden über Stiftungen des Bundes, des Kantons und zürcherischer Gemeinden für die Ausübung der Aufsicht;

p) der Abteilung Bürgerrecht und Zivilstandswesen der Direktion der Justiz und des Innern für die Berechnung der Einbürgerungsgebühren; die Auskunft hat sich auf die Bekanntgabe des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens zu beschränken;

q) der Einwohnerkontrolle der zürcherischen Gemeinden; die Auskunft wird durch die Gemeindesteuerämter erteilt und hat sich auf die Bekanntgabe der Erben bzw. der Erbenvertreter von verstorbenen Steuerpflichtigen zu beschränken;

r) den anerkannten jüdischen Gemeinden für die Berechnung der Mitgliederbeiträge;

s) dem kantonalen Kontrollorgan Schwarzarbeit (Amt für Wirtschaft und Arbeit);

t) dem Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (insbesondere für das Stipendienwesen).
 

3. Den mit der Rechnungskontrolle der Steuerämter betrauten Organen des Kantons und der Gemeinden darf über die Verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger nur insoweit Aufschluss gegeben werden, als es für die richtige Kontrolle des Steuerbezuges notwendig ist.

Für die Kontrolle der Grundsteuerveranlagungen sind die Kontrollorgane der Gemeinden und des Kantons zur Einsicht in die Grundsteuerakten berechtigt.
 

4. Den politisch für die Gemeindesteuerämter Verantwortlichen (Gemeindepräsidenten und Finanzvorstände) darf auf Anfrage oder spontan Auskunft über die Verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger erteilt werden, soweit diese Auskunft für deren amtliche Aufgabenerfüllung im Bereich der Steuern oder zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Letztere Voraussetzung ist insbesondere erfüllt, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass die Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns des Gemeindesteueramtes von Dritten in Frage gestellt wird.

Die politisch Verantwortlichen sind darauf hinzuweisen, dass die erteilten Auskünfte dem Amtsgeheimnis unterliegen und nicht an Dritte oder andere Behördenmitglieder oder Angestellte der Gemeinde weitergegeben werden dürfen. Eine Information von Medien und Öffentlichkeit ist nur mit Bewilligung der Finanzdirektion zulässig. Die Auskunftserteilung ist begründet zu dokumentieren.
 

5. In allen übrigen Fällen, in welchen eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Auskunft aus Steuerakten begehrt, sind Gesuch und Steuerakten an das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht, weiterzuleiten, damit das Begehren der Finanzdirektion zum Entscheid unterbreitet werden kann.
 

6. Die mit dem Auskunftsgesuch befassten Steuerbehörden des Kantons oder der Gemeinde entscheiden, ob einem Gesuch um Auskunft durch Vorlage der Steuerakten oder des Steuerregisters entsprochen werden kann oder ob dem Gesuchsteller schriftliche Auskünfte erteilt werden sollen.
 

7. Die Einsicht in Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
 

8. Wird ein Mitglied oder Angestellter einer Steuerbehörde oder ein Sachverständiger in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren als Zeuge oder Auskunftsperson vorgeladen, so bedarf diese Person in allen Fällen einer ausdrücklichen Ermächtigung der Finanzdirektion zur Aussage. War die vorgeladene Person in der Sache, die Gegenstand der Befragung ist, in amtlicher Funktion tätig, ist sie in rechtlich schwierigen Fällen befugt, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Hierfür ist eine Bewilligung der Finanzdirektion erforderlich. Vorladung und Gesuch sind dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Recht, einzureichen, welche sie an die Finanzdirektion zum Entscheid weiterleitet.
 

9. Die vorstehenden Weisungen gelten für alle kantonalen und kommunalen Steuerbehörden und für Steuerakten jeder Art (Staatssteuern, allgemeine Gemeindesteuern, Grundsteuern).
 

10. Verletzungen des Amtsgeheimnisses werden nach den Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.
 

11. Die vorliegende Verfügung ersetzt die Verfügung vom 30. November 2013 und gilt ab sofort. 


Verfügung gültig bis 17.10.2018: 

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
Route (Google)


 

Für dieses Thema zuständig: