Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen
Erlassdatum
26. November 2020
Gültig ab
1. Januar 2021
ZStB-Nummer
109c.1
Nummer alt
30/205

A. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 109a Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; LS 631.1) führt das Gemeindesteueramt das kommunale Steuerregister. Das kommunale Steuerregister umfasst die Steuerpflichtigen, für die die Gemeinde als Einschätzungsgemeinde zuständig ist, und die in der Gemeinde Steuerpflichtigen, für die eine andere zürcherische Gemeinde als Einschätzungsgemeinde zuständig ist.

Gemäss § 109b Abs. 1 StG führt das kantonale Steueramt das kantonale Steuerregister, das die im Kanton steuerpflichtigen Personen umfasst. Für die Erfassung dieser Personen stützt sich das kantonale Steueramt auf die kommunalen Steuerregister.

Sodann kann die Finanzdirektion gemäss § 109c Abs. 1 StG Vorschriften über den elektronischen Datenaustausch zwischen den kommunalen Steuerregistern und dem kantonalen Steuerregister – bzw. zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt – erlassen.

In § 109c Abs. 1 StG wird weiter festgehalten:

«Gegenstand solcher Vorschriften bilden:

a. die auszutauschenden Daten;

b. die Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern für die Entgegennahme von Daten des kantonalen Steueramtes bereitzustellen sind;

c. die Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern zu beachten sind bei der Lieferung von Daten an das kantonale Steueramt.»

Schliesslich kann die Finanzdirektion nach § 109d Satz 1 StG auch Vorschriften erlassen über die elektronische Erfassung der Steuererklärungen durch die Gemeindesteuerämter und die Weiterleitung der Daten an das kantonale Steueramt.

Im Übrigen kann auch auf die bundesrechtlichen Vorschriften über den elektronischen Datenaustausch in Art. 39a StHG und Art. 112a DBG hingewiesen werden.

B. Elektronische Übermittlung von Daten durch die Gemeindesteuerämter an das kantonale Steueramt

Die Gemeindesteuerämter haben bei der elektronischen Übermittlung der Daten an das kantonale Steueramt folgende Schnittstellen zu beachten:

a. Schnittstelle Strassen/Adressen: Über diese Schnittstelle sind alle Strassen und Adressen in der Gemeinde zu übermitteln.

b. Schnittstelle Personen: Über diese Schnittstelle sind die Personendaten der Steuerpflichtigen zu übermitteln, für welche die betreffende Gemeinde als Einschätzungsgemeinde im Sinne von § 108 StG zuständig ist. Zu diesen Daten gehören, neben denen der Steuerpflichtigen, auch die Daten von
weiteren Personen, die für die Registrierung und die Veranlagung im kantonalen Steueramt notwendig sind (wie z.B. von Kindern oder Vertretern bzw. Vertreterinnen).

c. Schnittstelle Veranlagungen: Über diese Schnittstelle sind zu übermitteln:

aa. für Steuerpflichtige, die vom Gemeindesteueramt eingeschätzt wurden: die Deklarations- und Veranlagungsdaten;

bb. für Steuerpflichtige, die vom kantonalen Steueramt eingeschätzt werden: die Deklarationsdaten.

Bei der elektronischen Übermittlung der Daten durch die Gemeindesteuerämter an das kantonale Steueramt ist sicherzustellen, dass sämtliche Daten ohne manuelle Bearbeitung in die betreffenden Applikationen des kantonalen Steueramtes übernommen werden können.

C. Elektronische Übermittlung von Daten durch das kantonale Steueramt an die Gemeindesteuerämter

Bei der elektronischen Übermittlung von Daten durch das kantonale Steueramt an die Gemeindesteuerämter haben diese für die Entgegennahme der Daten folgende Schnittstellen bereitzustellen:

a. Schnittstelle Personen: Über diese Schnittstelle erfolgt die Übermittlung von Personendaten von Steuerpflichtigen oder weiteren Personen, die für die Registerführung und den Bezug notwendig sind (wie z.B. von Kindern oder Vertretern bzw. Vertreterinnen), soweit solche Daten durch das kantonale
Steueramt an Gemeindesteuerämter zu übermitteln sind.

b. Schnittstelle Deklarationen: Über diese Schnittstelle übermittelt das kantonale Steueramt von den Steuerpflichtigen eingegangene Deklarationsdaten. Über diese Schnittstelle können auch Daten für die Führung der elektronischen Dossiers (Pendenzenverwaltung, Workflow) übermittelt werden.

c. Schnittstelle Veranlagungen: Über diese Schnittstelle übermittelt das kantonale Steueramt die Veranlagungsdaten für die von ihm vorgenommenen Veranlagungen.

Bei der elektronischen Übermittlung der Daten durch das kantonale Steueramt an die Gemeindesteuerämter ist sicherzustellen, dass sämtliche Daten ohne manuelle Bearbeitung in die betreffenden Applikationen der Gemeindesteuerämter übernommen werden können.

D. Elektronische Übermittlung von Daten von den Scan Centern an das kantonale Steueramt

Sämtliche von den Scan Centern erfassten Steuererklärungsdaten sind von den Scan Centern elektronisch an das kantonale Steueramt (eGov-Server) weiterzuleiten. Vom kantonalen Steueramt werden die Daten der nicht zwingend durch das kantonale Steueramt einzuschätzenden Steuererklärungen an die Gemeindesteuerämter weitergeleitet.

E. Sichere Datenübermittlung

Für die Datenübermittlung zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt ist ausschliesslich das Kantonale Netzwerk (LeuNet) zu verwenden. Zudem hat die Datenübermittlung über das vom kantonalen Steueramt vorgegebene Datentransportsystem zu erfolgen.

Das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter stellen sicher, dass die Übermittlung jederzeit wiederholt werden kann.

F. Weitere Bestimmungen

Die inhaltlichen und technischen Einzelheiten für die Schnittstellen und die über diese zu übermittelnden Daten, einschliesslich des Datentransportsystems gemäss Bst. E., werden in den «Richtlinien des kantonalen Steueramtes zur Weisung der Finanzdirektion über den elektronischen Datenaustausch zwischen den Gemeindesteuerämtern und dem kantonalen Steueramt betreffend die natürlichen Personen» geregelt.

In den Richtlinien des kantonalen Steueramtes kann auch eine Abnahme der von den Gemeindesteuerämtern für den Datenaustausch verwendeten Schnittstellen durch das kantonale Steueramt vorgesehen werden. Ungeachtet der Abnahme durch das kantonale Steueramt verbleiben die Gemeinden für die Umsetzung der Weisung und der Richtlinien verantwortlich.

Die Richtlinien des kantonalen Steueramtes werden in Zusammenarbeit mit den Gemeindesteuerämtern erstellt.

Die Richtlinien können beim kantonalen Steueramt, Bereich Logistik, bezogen werden.

Das kantonale Steueramt unterstützt die IT-Verantwortlichen und Softwarelieferanten der Gemeindesteuerämter bei der Umsetzung der vorliegenden Weisung und der darauf beruhenden Richtlinien. Ansprechstelle beim kantonalen Steueramt ist der Schnittstellenverantwortliche.

G. Kostenpflicht

Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, die Vorschriften der vorliegenden Weisung und die Richtlinien des kantonalen Steueramtes sowie allfällige, gestützt auf diese Vorschriften und Richtlinien ergehende Einzelanordnungen des kantonalen Steueramtes einzuhalten.

Hält ein Gemeindesteueramt diese Vorschriften und Richtlinien nicht ein, kann der Kanton die ihm daraus entstehenden Mehrkosten der Gemeinde auferlegen. Die Finanzdirektion setzt der Gemeinde eine angemessene Frist für die Erfüllung ihrer Pflichten und macht sie auf die Kostenpflicht aufmerksam (§§ 109c Abs. 2 und 109d Satz 2 StG).

H. Inkrafttreten

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 15. November 2010 und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt ab der Steuerperiode 2020.

Auf Gesuch einer Gemeinde kann das kantonale Steueramt in begründeten Fällen ausnahmsweise die Frist zur Anpassung der Applikationen erstrecken.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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