Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2021 durch die Gemeindesteuerämter

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2021 durch die Gemeindesteuerämter
Erlassdatum
26. November 2020
Gültig ab
1. Januar 2021
ZStB-Nummer
108.1
Nummer alt
30/176

A. Rechtliches

1 Die Gemeindesteuerämter sind gemäss § 107 Abs. 2 StG verpflichtet, bei der Einschätzung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen sie in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.

2 Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Mitwirkung der Gemeinden bei der Einschätzung der Steuererklärungen natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2021.

B. Die Mitwirkung der Gemeindesteuerämter bei der Einschätzung der Staats-, Gemeinde- und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2021

I. Allgemeines

3 Den Gemeindesteuerämtern steht in den unter Rz 7 hiernach bezeichneten Fällen das Recht und die Pflicht zur Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer sowie zur Festsetzung des Verrechnungssteueranspruchs zu.

4 Die Gemeindesteuerämter bezeichnen im Einvernehmen mit der zuständigen Gebietsdivision des kantonalen Steueramtes die zur Veranlagung ermächtigten Personen.

5 Den Gemeindesteuerämtern stehen bei der Einschätzung die gleichen Rechte und Pflichten zu wie dem kantonalen Steueramt.

6 Die Einschätzungstätigkeit der Gemeindesteuerämter unterliegt der Aufsicht des kantonalen Steueramtes. Dieses ist berechtigt, das Recht und die Pflicht zur Einschätzung der Gemeindesteuerämter einzuschränken und sie gegebenenfalls mit der blossen Vorbereitung der Einschätzungen zu
beauftragen.

II. Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer durch die Gemeindesteuerämter

7 Die Einschätzungspflicht und -berechtigung besteht vorbehältlich der in Rz 8 und 11 hiernach aufgeführten Ausnahmen für

a. unselbständig Erwerbende der Steuergruppen U der Gebietsdivisionen Zürich, Nord und Süd, einschliesslich Abmelde- und Todesfälle;

b. unselbständig Erwerbende der Steuergruppen L der Gebietsdivisionen Zürich, Nord und Süd in einfachen Fällen, einschliesslich Abmelde- und Todesfälle;

c. Quellensteuerpflichtige, die obligatorisch oder auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (Steuergruppe O, ab Steuerperiode 2021);

sofern die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer, die Festsetzung des Verrechnungssteueranspruchs und die Meldung für die Wehrpflichtersatzabgabe der betreffenden Steuerpflichtigen (sofern erforderlich) gleichzeitig vorgenommen werden können.

8 Von der Einschätzung durch das Gemeindesteueramt sind ausgenommen:

a. Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht zufolge Tod endet und deren Nachlassaktiven per Todestag den Betrag von Fr. 20'000 übersteigen;

b. Steuerpflichtige, die während der Steuerperiode geerbt haben oder an unverteilten Erbschaften beteiligt sind (sofern es sich nicht um einfache Fälle handelt);

c. Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton sich während der Steuerperiode geändert hat;

d. Steuerpflichtige, die einen Liquidationsgewinn zu versteuern haben;

e. Steuerpflichtige, die an Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder an ausländischen Personengesellschaften beteiligt sind;

f. Steuerpflichtige, die ein Wertschriftenverzeichnis ausweisen, welches vom Gemeindesteueramt nicht genehmigt werden darf;

g. Steuerpflichtige, deren Steuerhoheit umstritten ist;

h. Kapitalleistungen aus Vorsorge;

i. Quellensteuerpflichtige (Steuergruppe O),

  • bei denen der Arbeitgeber die Steuerlasten übernimmt,
  • die besondere Berufskosten als Expatriate geltend machen,
  • die internationale Ausscheidungen geltend machen (ausgenommen Ausscheidungen für ausländische Liegenschaften des Steuerpflichtigen oder für Einkünfte und Vermögen von im Ausland ansässigen Ehegatten),
  • die unterjährig zu veranlagen sind,     
  • die von einem im Ausland domizilierten Arbeitgeber entschädigt werden;

j. Steuerpflichtige, die automatisiert durch das kantonale Steueramt eingeschätzt werden.

III. Festsetzung des Verrechnungssteueranspruchs

9 Die Gemeindesteuerämter setzen den Verrechnungssteueranspruch nur dann definitiv fest, wenn die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer gleichzeitig erfolgen kann.

10 Korrekturen sind dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Einschätzungsentscheids mitzuteilen.

11 Der Verrechnungssteueranspruch bzw. das Wertschriftenverzeichnis darf (mit oder ohne Steuerverzeichnis von Banken, etc.) nicht definitiv genehmigt werden, wenn

a. keine Steuererklärung eingereicht wurde;

b. viele Mutationen (Depotein- und Depotauslieferungen) ausgewiesen werden und zudem eine nicht nachvollziehbare Vermögensvermehrung oder -verminderung vorliegt;

c. die eingereichten Belege zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer ungenügend sind;

d. Verkäufe oder Rückzahlungen/Wandlungen von überwiegend einmalverzinslichen Finanzinstrumenten, wie Zerobonds, Diskont- oder kombinierte Obligationen (Options-, Wandelanleihen etc.) vorliegen;

e. negative Vermögenserträge (Minuspositionen) vorliegen, sofern es sich nicht um Sollzinsen auf Konti handelt;

f. Gemeinschaftsdepots vorliegen, sofern es sich nicht um einfache Fälle handelt;

g. Mitarbeiterbeteiligungsrechte (Aktien und/oder Optionen) enthalten sind, welche in der betreffenden Steuerperiode erworben oder veräussert wurden, sofern es sich nicht um einfache Fälle handelt;

h. Aktien von nicht kotierten Gesellschaften enthalten sind, sofern die Beteiligung mehr als 25% des Aktienkapitals beträgt;

i. Positionen mit besonderen Vermerken betreffend Steuerwert und/oder Ertrag, wie «geschätzt», «pauschal», «nicht bewertet» oder «Kurswert unbekannt», enthalten sind;

j. Positionen, die als dem Geschäftsvermögen zugehörig mit «G» gekennzeichnet, enthalten sind;

k. Erträge aus qualifizierten Beteiligungen deklariert werden und mit «Q» gekennzeichnet sind.

IV. Entscheid über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht

12 Der Entscheid über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht von Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die der Quellensteuer gemäss QVO II unterliegen, wird den Gemeindesteuerämtern übertragen (§ 27 Satz 3 QVO II).

C. Verfahren

I. Angaben bei definitiver Einschätzung von Steuererklärungen natürlicher Personen durch Gemeindesteuerämter

13 Die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern (steuerbares Einkommen, allenfalls satzbestimmendes Einkommen, steuerbares Vermögen, allenfalls satzbestimmendes Vermögen, steuerbare Kapitalleistungen aus Vorsorge) und für die direkte Bundessteuer (steuerbares Einkommen, allenfalls satzbestimmendes Einkommen, steuerbare Kapitalleistungen aus Vorsorge), die Tarife sowie der Verrechnungssteueranspruch müssen mittels der vom Gemeindesteueramt verwendeten IT-Applikation dem kantonalen Steueramt als Liste übermittelt werden oder sind auf der Vorderseite der Steuererklärung einzutragen.

Gemeindesteuerämter, die Daten mit dem kantonalen Steueramt über eine Schnittstelle elektronisch austauschen können, übermitteln diese Angaben auf diesem Weg.

II. Mitteilung an die Dienstabteilung Inkasso

14 Mit der Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ist die Meldung für die direkte Bundessteuer «Einschätzung durch Gemeindesteuerämter» zu erstellen. Insbesondere sind für die Meldungen für den NFA nebst dem steuerbaren Einkommen, gegebenenfalls dem abweichenden satzbestimmenden Einkommen und dem steuerbaren Vermögen die statistischen Daten vollständig und korrekt zu ermitteln und einzutragen.

15 Falls möglich, sind diese Angaben auf elektronischem Weg an das kantonale Steueramt zu melden. Ansonsten ist das Meldeblatt mit den elektronisch oder von Hand ausgefüllten Daten der Dienstabteilung Inkasso zukommen zu lassen.

III. Kapitalleistungen aus Vorsorge

16 Erweist sich aufgrund der Steuererklärung, dass eine Kapitalleistung nicht besteuert wurde, ist eine Meldung an das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, Zentrales Register & Datenpflege zu senden.

D. Einsprache

17 Wird gegen eine vom Gemeindesteueramt vorgenommene Einschätzung Einsprache erhoben, ist diese mit sämtlichen Beilagen unverzüglich an das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, Zentrales Register & Datenpflege weiterzuleiten.

18 Über die Einsprache entscheidet das kantonale Steueramt (§ 45 VO StG).

E. Aufsicht und Kontrolle

19 Die Mitarbeitenden der Gemeindesteuerämter unterliegen hinsichtlich ihrer Einschätzungstätigkeit in fachlicher Hinsicht der Leitung des Gemeindesteueramtes.

20 Die Leitung des Gemeindesteueramtes unterliegt hinsichtlich ihrer Einschätzungstätigkeit der Aufsicht und Kontrolle des kantonalen Steueramtes.

F. Ablieferung der Steuererklärungen an das kantonale Steueramt

21 Die Ablieferung der Steuererklärungen an das kantonale Steueramt erfolgt gemäss Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ablieferung der Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse natürlicher Personen an das kantonale Steueramt und an das kantonale Scan Center.

G. Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Gemeinden

22 Bei ungenügender Mitwirkung durch die Gemeinden bei der Einschätzung gelten die Bestimmungen gemäss Weisung der Finanzdirektion über die Kürzung von Beiträgen an die Gemeinden im Steuerverfahren bei Verletzung der Mitwirkungspflicht.

H. Inkrafttreten

23 Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 16. März 2011 und tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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