Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung und Ermittlung der Nachsteuergrundlagen durch die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung und Ermittlung der Nachsteuergrundlagen durch die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer
Erlassdatum
31. Mai 2005
Gültig ab
1. Januar 2005
ZStB-Nummer
106.3
Nummer alt
30/117

A. Ausgangslage

1 Gemäss § 19 der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes vom 28. April 2004 obliegen der Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramtes die Untersuchung und der Entscheid in Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer.

Davon abweichend wird, in Anlehnung an die frühere Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung und Ermittlung der Nachsteuergrundlagen durch die Abteilung für Inventarkontrolle vom 7. November 2001, für die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer Folgendes angeordnet.

B. Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer

I. Nachsteuern

2 Die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer wird ermächtigt und angewiesen:

  • soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind, das Nachsteuerverfahren einzuleiten;
  • die Nachsteuergrundlagen zu ermitteln.

II. Steuerstrafverfahren

3 Auf die gleichzeitige Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist von vornherein in den Fällen zu verzichten, in denen (kumulativ)

  • der Steuerpflichtige verstorben ist,
  • dieser keinen überlebenden Ehegatten hinterlässt
  • und die Erben auch nicht als Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen am Verfahren beteiligt waren, in dem die ungenügende Einschätzung zustande kam.

4 In den übrigen Fällen ist mit dem Nachsteuerverfahren in der Regel auch das Steuerstrafverfahren einzuleiten.

5 Soweit mit dem Nachsteuerverfahren auch das Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, sind die Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, dass nach Ermittlung der Nachsteuergrundlagen die Dienstabteilung Spezialdienste prüfen werde, ob eine Busse wegen Hinterziehung aufzuerlegen sei, und gegebenenfalls einen Strafbescheid erlassen werde.

6 Zur Busse wegen Steuerhinterziehung hat die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer keine weiteren Untersuchungen anzustellen.

III. Überweisung der Akten an die Dienstabteilung Spezialdienste

7 Nach Ermittlung der Nachsteuergrundlagen überweist die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer die Akten an die Dienstabteilung Spezialdienste.

8 Auch wenn mit dem Nachsteuerverfahren das Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, hat die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer bei der Überweisung an die Dienstabteilung Spezialdienste keinen Antrag zur Busse zu stellen.

C. Dienstabteilung Spezialdienste

I. Nachsteuern

9 Die Dienstabteilung Spezialdienste ermittelt, gegebenenfalls nach Ergänzung der Untersuchung, die Nachsteuern und erlässt den Nachsteuerentscheid.

II. Busse

10 Sie prüft, ob eine Busse wegen Steuerhinterziehung aufzuerlegen sei, und erlässt nach durchgeführter Untersuchung den Strafbescheid.

III. Vertretung im Rechtsmittelverfahren

11 Auch wenn die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer die Nachsteuergrundlagen ermittelt hat, wird das kantonale Steueramt im Rechtsmittelverfahren betreffend die Nachsteuern sowie im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung eines Strafbescheides durch die Dienstabteilung Spezialdienste vertreten.

D. Nachsteuer- und Steuerstraffälle aus den Divisionen

12 In den Nachsteuer- und Steuerstraffällen aus den Divisionen bzw. den anderen Einschätzungsdiensten richtet sich die Zuständigkeit für die Durchführung der Verfahren nach § 19 der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes vom 28. April 2004. In diesen Fällen werden auch die Nachsteuergrundlagen durch die Dienstabteilung Spezialdienste ermittelt.

E. Inkrafttreten

13 Diese Weisung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung und Ermittlung der Nachsteuergrundlagen durch die Abteilung für Inventarkontrolle vom 7. November 2001 (ZStB I Nr. 30/116) aufgehoben.

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Kanton Zürich - Steueramt

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