Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide
Erlassdatum
13. Oktober 2008
Gültig ab
13. Oktober 2008
ZStB-Nummer
106.2
Nummer alt
30/500

A. Wesen und Zweck von steueramtlichen Auskünften

Gemäss § 132 Abs. 1 StG stellen die Steuerbehörden zusammen mit den Steuerpflichtigen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest, die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebend sind. Dies erfolgt üblicherweise im Einschätzungsverfahren gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung.

Insbesondere bei rechtlich und wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten besteht für die Steuerpflichtigen oft ein Bedürfnis, die steuerliche Behandlung bereits vor der Umsetzung verbindlich zu klären. Daher kann das Kantonale Steueramt eine Beurteilung der steuerrechtlich relevanten Fragestellungen auch vor Einreichung der Steuererklärung vornehmen, sofern es sich dabei um Sachverhalte handelt, die tatsächlich zur Verwirklichung anstehen. Die Steuerfolgen werden in solchen Fällen mit einem steueramtlichen Vorbescheid bestätigt.

Dem Steueramt ist es jedoch nicht möglich, steuerplanerische Anfragen für bloss geplante Sachverhalte zu behandeln.

B. Allgemeine Auskünfte

I. Allgemein zugängliche Quellen

Antworten auf zahlreiche Fragen zum Steuererklärungsverfahren und zur steuerlichen Beurteilung von typischen Sachverhalten ergeben sich aus der Konsultation der Steuergesetze, der Verordnung zum Steuergesetz sowie der Dienstanweisungen von Bund (Kreisschreiben) und Kanton (Weisungen der Finanzdirektion und des Kantonalen Steueramtes). Daneben besteht eine grosse Zahl von Formularen, Hilfsblättern, Wegleitungen und Merkblättern, die via Internet auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes (Homepage: www.steueramt.zh.ch) abgerufen oder beim Gemeindesteueramt bezogen werden können. Für häufig gestellte Fragen enthält die Homepage des Kantonalen Steueramtes ausserdem ein FAQ.

II. Gemeindesteuerämter

Allgemeine Auskünfte zu Steuerfragen erteilen in erster Linie die Gemeindesteuerämter. Als Gegenstand einer allgemeinen Auskunft eignen sich naturgemäss eher einfache Fragestellungen. Allgemeine Auskünfte sind rechtlich unverbindlich und geben keinen Anspruch darauf, dass im Einzelfall gemäss dieser Auskunft entschieden wird.

III. Kantonales Steueramt

Einfache Anfragen können online gestellt werden (www.steueramt.zh.ch). Verbindliche Auskünfte zur steuerlichen Beurteilung von konkreten Sachverhalten erteilt das Kantonale Steueramt aber grundsätzlich nur im Rahmen von steueramtlichen Vorbescheiden.

C. Vorbescheide mit Bezug auf einzelne Steuerpflichtige

I. Verfahrensrechtlicher Charakter von steueramtlichen Vorbescheiden

Mit Ausnahme des Vorentscheids über die subjektive Steuerpflicht (vgl. Merkblatt des Kantonalen Steueramtes über das Verfahren bei Bestreitung der Steuerhoheit vom 24. November 1999) kennt das Steuerrecht keine anfechtbaren Feststellungsverfügungen.

Steueramtliche Vorbescheide stellen daher Auskünfte ohne Verfügungscharakter dar. Sie beinhalten die vorgängige steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts oder die Würdigung eines Elements des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts bzw. die Bestätigung der entsprechenden Beurteilung durch die steuerpflichtige Person.

II. Zuständigkeit

1. Einkommens- und Vermögenssteuer, Gewinn- und Kapitalsteuer (ohne Wertschriften)

Anfragen betreffend Einkommens- und Vermögenssteuer bzw. Gewinn- und Kapitalsteuer sind an diejenige Person (Steuerkommissär oder Steuerkommissärin des Kantonalen Steueramtes) zu richten, welche die letzte Einschätzung vorgenommen hat.

Ist diese Person nicht bekannt, können Anfragen an die für die betreffende steuerpflichtige Person zuständige Abteilung gerichtet werden: Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung ..., Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Falls auch die zuständige Abteilung nicht bekannt ist, oder wenn im Kanton Zürich noch keine Steuerpflicht besteht, kann über die Zuteilung entweder das Gemeindesteueramt oder das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Services, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, Telefon 043 259 40 50, Auskunft erteilen. Eingaben an die Abteilung Services werden an die zuständige Abteilung weitergeleitet.

Wenn vom steueramtlichen Vorbescheid mehrere Steuerpflichtige betroffen sind, ist die Anfrage an diejenige Abteilung zu richten, welcher jene steuerpflichtige Person zugeteilt ist, die den zu beurteilenden Sachverhalt auslöst. Die Koordination mit den übrigen Steuerpflichtigen erfolgt durch das Kantonale Steueramt.

2. Wertschriften

Anfragen im Zusammenhang mit Wertschriften (Steuerwerte und steuerbare Erträge, soweit nicht aus den Kurslisten ersichtlich, Bewertung nicht kotierter Wertpapiere, Prüfung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen, pauschale Steueranrechnung usw.) sind an das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Wertschriften, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, zu richten.

3. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Anfragen betreffend Erbschafts- und Schenkungssteuern sind an das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Nachlass, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, zu richten.

4. Steuerbefreiung von juristischen Personen

Anfragen zur Steuerbefreiung von juristischen Personen sind an das Kantonale Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, zu richten.

5. Grundstückgewinnsteuern

Anfragen zur Grundstückgewinnsteuer sind an das Gemeindesteueramt der Liegenschaftsgemeinde zu richten.

6. Spesenreglemente

Anfragen zur Genehmigung von Spesenreglementen sind an das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Zürich Nord, Sekretariat, Spesenreglement, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, zu richten.

III. Notwendige Angaben

Zur raschen und verbindlichen Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids benötigt das Kantonale Steueramt folgende Angaben:

  • Identität der betroffenen steuerpflichtigen Person(en) und Vertretungsverhältnis
    mit Vollmacht;
  • Grund für den Antrag;
  • präzise Darstellung des Sachverhalts;
  • Darstellung der eigenen steuerrechtlichen Beurteilung;
  • konkreter Antrag für die steuerrechtliche Behandlung.

Massgebend für die Bindungswirkung des steueramtlichen Vorbescheids ist der Sachverhalt gemäss Darstellung im Antrag auf Erteilung des Vorbescheids.

Eine vollständige und systematische Darstellung des Sachverhalts, die Zusammenfassung des Inhalts von Verträgen sowie eine qualifizierte eigene steuerrechtliche Beurteilung aufgrund der vorhandenen Rechtsquellen ermöglichen eine rasche und zuverlässige Behandlung durch das Kantonale Steueramt und vermeiden Rückfragen. Ebenso erleichtern und beschleunigen graphische Darstellungen von rechtlichen Strukturen und Organigramme die Bearbeitung.

IV. Verbindlichkeit von steueramtlichen Vorbescheiden

Ein steueramtlicher Vorbescheid entfaltet seine Wirkung im nachfolgenden Einschätzungsverfahren, sofern und soweit dies durch den Grundsatz von Treu und Glauben geboten ist (BGE 121 II 479; Verwaltungsgericht Zürich 7.6.2006, StE 2006 B 25.6 Nr. 54, Erw. 3.1.3). Dies ist der Fall, wenn

  • die Behörde ohne Vorbehalt einer bestimmten Person eine Auskunft in Bezug auf einen konkreten, korrekt und vollständig dargelegten Sachverhalt erteilt hat,
  • die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie die steuerpflichtige Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte,
  • die steuerpflichtige Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, 
  • die steuerpflichtige Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
  • wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, und hat sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Anfrage nicht bereits verwirklicht, wird die mit dem steueramtlichen Vorbescheid festgelegte steuerliche Beurteilung im Einschätzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen, selbst wenn sich die Auskunft im Nachhinein als unrichtig erweisen sollte. Hingegen muss die Einschätzung bei Abweichungen vom dargestellten Sachverhalt oder bei Änderungen der gesetzlichen Grundlagen und Rechtsprechung, welche der Beurteilung zugrunde liegen, aufgrund der im Zeitpunkt der Einschätzung anwendbaren Rechtsgrundlagen vorgenommen werden.

Bei Änderungen der Einschätzungspraxis, welche der Beurteilung zugrunde liegt, entfällt die Bindungswirkung, aber erst für die Zukunft. In diesen Fällen besteht für die Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Kantonalen Steueramt zwecks Anpassung des steueramtlichen Vorbescheids an die aktuelle Einschätzungspraxis.

V. Gebühren

lm Regelfall werden steueramtliche Vorbescheide im Hinblick auf das künftige Einschätzungsverfahren gebührenfrei erteilt.

Hingegen können gemäss § 20 VO StG für schriftliche Auskünfte, die das übliche Ausmass übersteigen, Kosten auferlegt werden. Die Kostenerhebung wird dem Gesuchsteller vor der Bearbeitung aber angezeigt.

D. Inkrafttreten

Dieses Merkblatt gilt ab sofort und ersetzt das Merkblatt vom 8. Mai 1996.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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