Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes
Erlassdatum
17. Dezember 2008 (1)
Gültig ab
Inkraftsetzung: 1. Februar 2009; Fassung 1. Januar 2021
ZStB-Nummer
106.1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 106 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)2,

beschliesst:

A. Auftrag und Gliederung

Auftrag

§ 1. Das kantonale Steueramt vollzieht die kantonalen und eidgenössischen Steuergesetze.

Gliederung

§ 2.8 Das Steueramt ist wie folgt gegliedert:
a. Bereich Finanzen,
b. Bereich Produktion,
c. Bereich Logistik,
d. Bereich Recht und Gesetzgebung,
e. Bereich Gemeinden,
f. Management Support und Stab,
g. Interne Revision.

Leitung

§ 3.  1 Das Amt steht unter der Leitung der Chefin oder des Chefs des Steueramtes, welche oder welcher die Verantwortung für die Geschäftsführung trägt.

2 . . .9

B. Geschäftsleitung und Kommission Rechtsetzung

Geschäftsleitung

§ 4.  1 Die Chefin oder der Chef des Steueramtes und die folgenden Direktunterstellten bilden die Geschäftsleitung des Steueramtes:8
a. die Chefin oder der Chef des Bereichs Finanzen,
b. die Chefin oder der Chef des Bereichs Produktion,
c. die Chefin oder der Chef des Bereichs Logistik,
d. die Chefin oder der Chef des Bereichs Recht und Gesetzgebung,
e. die Chefin oder der Chef des Bereichs Gemeinden,
f. die Stabschefin oder der Stabschef,
g. die Konsulentin oder der Konsulent Unternehmenssteuern.
2 Die Geschäftsleitung unterstützt die Chefin oder den Chef des Steueramtes bei der Geschäftsführung des Steueramtes.

Kommission Rechtsetzung

§ 5.  1 Die Kommission Rechtsetzung wird gebildet durch5
a. die Chefin oder den Chef des Steueramtes,
b. die stellvertretende Chefin oder den stellvertretenden Chef des Steueramtes,
c. die Chefin oder den Chef des Bereichs Produktion,
d. die Chefin oder den Chef des Bereichs Recht und Gesetzgebung,
e. die Konsulentin oder den Konsulenten Unternehmenssteuern.
2 Die Kommission Rechtsetzung berät die Chefin oder den Chef des Steueramtes bei grundlegenden Praxisfestlegungen sowie bei Gesetzesvorlagen und parlamentarischen Geschäften.

C. Zuständigkeiten 

Bereich Finanzen

a. Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling 

§ 6.8 Die Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling nimmt die Steuerteilung für die vom Kanton bezogenen Steuern vor.

b. Dienstabteilung Inkasso 

§ 7.5 Die Dienstabteilung Inkasso erfüllt folgende Aufgaben:
a. Eröffnung von Steuerveranlagungen der direkten Bundessteuer,
b. Bezug der direkten Bundessteuer und von allen weiteren Steuern, für deren Bezug das kantonale Steueramt zuständig ist,
c. Bezug von Bussen wegen Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten sowie von Verfahrenskosten,
d. Vertretung des Kantons in Inkassoverfahren, unter Vorbehalt von § 8 lit. a,
e. Meldung der Daten für den Ressourcenausgleich des NFA.

§ 7 a.

c. Gruppe Bezugsdienste 

§ 8.8 Die Gruppe Bezugsdienste erfüllt folgende Aufgaben:
a. Vertretung des Kantons in zugewiesenen Inkassoverfahren,
b. Durchführung von Sicherungsmassnahmen für die vom Kanton bezogenen Steuern,
c. Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 234 StG,
d. Entscheid über Rekurse hinsichtlich des Bezugs der Staats- und Gemeindesteuern,
e. Entscheid über den Steuererlass hinsichtlich der vom Kanton bezogenen Steuern,
f. Entscheid über von Steuerpflichtigen erhobene Rekurse hinsichtlich des Erlasses der vom Kanton und von den Gemeinden bezogenen Steuern sowie Erhebung von Rekursen gegen Erlassentscheide der Gemeinden,
g. Entscheid über Einsprachen hinsichtlich der Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und des Bezugs der vom Kanton bezogenen Steuern,
h. Erlass von Haftungsverfügungen hinsichtlich der vom Kanton bezogenen Steuern.

d. Division Quellensteuer

§ 9.8 Die Division Quellensteuer erfüllt folgende Aufgaben:
a. Vollzug der Bestimmungen über die Quellensteuern mit Ausnahme des Steuerbezugs,
b. Entscheid in Streitigkeiten über Steuerpflicht und Steuerabzug bei den Quellensteuern,
c. Entscheid über Einsprachen gegen die Festsetzung der Quellensteuern,
d. Einschätzung der nachträglich ordentlich zu veranlagenden Steuerpflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer,
e. Entscheid über die Einsprachen gegen Einschätzungen zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung,
f. Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren vor dem Steuerrekursgericht hinsichtlich der Quellensteuern und hinsichtlich Einschätzungen zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung.

Bereich Produktion 

a. Divisionen Nord, Süd, Stadt Zürich, Bau, Dienstleistungen und Konsum

§ 10.  1 Die Divisionen Nord, Süd, Stadt Zürich, Bau, Dienstleistungen und Konsum erfüllen folgende Aufgaben:
a. Einschätzung der ihnen zugeteilten Steuerpflichtigen für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer sowie Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,
b. Entscheid über Einsprachen gegen die Einschätzung und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,
c.Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren vor dem Steuerrekursgericht hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern, der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer.
Die Ausarbeitung von Meldungen an die Ausgleichskassen obliegt der Division Bau.7

b. Division Bücherrevision

§ 11. Die Division Bücherrevision erfüllt folgende Aufgaben:
a. Durchführung von Buchprüfungen im Einschätzungsverfahren,
b. Einschätzung der von den Divisionen zugewiesenen Steuerpflichtigen für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer sowie Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,
c. Entscheid über Einsprachen gegen die Einschätzung und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,
d.4 Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren vor dem Steuerrekursgericht hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern, der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer. 

c. Dienstabteilung Wertschriften

§ 12. Die Dienstabteilung Wertschriften erfüllt folgende Aufgaben:
a. Bewertung nicht kotierter Wertpapiere,
b. Ermittlung der Erträge und Steuerwerte von Wertpapieren sowie die Berechnung des Verrechnungssteueranspruchs in den zugewiesenen Fällen,
c. Rückerstattung vom Bund erhobener Steuern auf Erträgnissen amerikanischer Wertpapiere (Steuerrückbehalt USA),
d. Entscheid über die Anrechnung von auf Kapitalerträgen oder Lizenzen erhobenen ausländischen Steuern,
e. Beurteilung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen und -reglementen.

d. Dienstabteilung Inventarkontrolle und Erbschaftssteuer 

§ 13.8 Die Dienstabteilung Inventarkontrolle und Erbschaftssteuer erfüllt folgende Aufgaben:
a. Vertretung des Kantons bei der Inventarisation und die Prüfung der Inventare der Gemeindebehörden,
b. Einschätzung von verstorbenen Steuerpflichtigen und deren Ehegatten sowie von Erbengemeinschaften für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer sowie Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,
c. Einschätzung der ergänzenden Vermögenssteuer bei mehreren Steuerpflichtigen,
d. Entscheid über Einsprachen gegen die Einschätzung und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,
e.4 Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren vor dem Steuerrekursgericht hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern, der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer,
f. Durchführung von Gemeindesteuerausscheidungen,
g. Entscheid über Einsprachen hinsichtlich der Gemeindesteuerausscheidungen,
h. Bezeichnung des Einschätzungsortes für die Staatssteuer in Streitfällen,
i. Vollzug des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes für die Finanzdirektion,
j. Entscheid über Einsprachen gegen Erbschafts- und Schenkungssteuern,
k. Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Bereich Logistik 

a. Dienstabteilung Akten- und Datenpflege8

§ 14.10 Die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege erfüllt folgende Aufgaben:
a. Bewirtschaftung der Steuerakten sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form,
b. Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für juristische Personen,
c. Verarbeitung von eingehenden Informationen und Meldungen,
d. Scanning von Steuerdokumenten,
e. Führung des zentralen kantonalen Steuerregisters sowie des Treuhandregisters, einschliesslich Sicherstellung der Datenkonsistenz im Austausch zwischen Kanton und Gemeinden und den verschiedenen IT-Applikationen,
f. Erfassung und Verteilung der ein- und ausgehenden Rechtsmittel,
g. Führung der Telefonzentrale und des Postdienstes,
h. Ausstellung von Wohnsitzbestätigungen.

§§ 14 a und 14 b.9

b. Fachapplikationen

§ 15.7 Der Bereich Logistik ist für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Fachapplikationen des Steueramtes einschliesslich Steuerregister gemäss § 109 b StG zuständig.

Bereich Recht und Gesetzgebung

a. Dienstabteilung Recht

§ 16.8 Die Dienstabteilung Recht erfüllt folgende Aufgaben:
a. Entscheid über Steuerbefreiungen,
b. Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Steuerbefreiung,
c. Durchführung von Verständigungsverfahren zur Vermeidung interkantonaler und internationaler Doppelbesteuerung, soweit das Steueramt dafür zuständig ist,
d. Vertretung des Kantons in Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht und Bundesgericht hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern, der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer, vorbehältlich §§ 13 lit. k und 17 lit. b,
e. Vertretung des Steueramtes in Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen das kantonale Steueramt und Entscheid über Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindesteuerämter,
f. Entscheid über Gesuche um Akteneinsicht und Aktenherausgabe sowie Vorbereitung des Entscheids über die Entbindung vom Amtsgeheimnis,
g. Entscheid über Rekurse betreffend Ausstellung von Steuerausweisen,
h. Koordination oder Durchführung der dem Steueramt aufgrund des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen3 obliegenden Aufgaben.

b. Dienstabteilung Spezialdienste

§ 17. Die Dienstabteilung Spezialdienste erfüllt folgende Aufgaben:
a. Untersuchung und Entscheid in Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer,
b. Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Nachsteuern und der Steuerhinterziehung,
c.5 Einreichen von Strafanzeigen an die Strafuntersuchungsbehörden in Fällen von Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern und Vertretung des Kantons vor Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten.

Aufsicht über die Gemeindesteuerämter

§ 18.8 Der Bereich Gemeinden und die interne Revision erfüllen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht der Finanzdirektion über die Gemeindesteuerämter gemäss § 110 StG.

Weitere Aufgaben und Organisation

§ 19.8 Weitere Aufgaben und die Organisation der Bereiche und Organisationseinheiten des Steueramtes regelt das Organisationsreglement des Steueramtes.

D. Schlussbestimmungen

Finanzdirektion

§ 20.10 Die Finanzdirektion kann Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Organisationseinheiten des Steueramtes näher umschreiben und ihnen besondere Aufgaben oder neue Geschäfte zuweisen.

Inkrafttreten

§ 21.10 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

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OS 64, 16; Begründung siehe ABl 2009, 46.
LS 631.1.
SR 651.1.
Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 379; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.
Fassung gemäss RRB vom 24. August 2016 (OS 71, 387; ABl 2016-09-09). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2016 (OS 71, 387; ABl 2016-09-09). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
Eingefügt durch RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 620; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2021.
Fassung gemäss RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 620; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2021.
Aufgehoben durch RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 620; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2021.
10 Nummerierung gemäss RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 620; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1. Januar 2021.

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Kanton Zürich - Steueramt

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