AHV-Vorbezug

Details

Kapitelnr.
9.5.01.
Publikationsdatum
30. Januar 2013
Kapitel
9 Einkommen & Vermögen (WSH)
Unterkapitel
9.5. Vorbezug Altersvorsorge

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.4

Erläuterungen

1.Voraussetzungen des AHV-Vorbezugs

Mit der 10. AHV-Revision wurde die Möglichkeit geschaffen, die Altersrente bereits höchs-tens zwei Jahre vor der Erreichung des ordentlichen Rentenalters zu beziehen. Dieser Vor-bezug führt zu einer lebenslangen Kürzung der Rente. Die Einbusse kann – im Rahmen der Maximalleistungen – mit Zusatzleistungen aufgefangen werden, wobei zu beachten ist, dass während des Vorbezugs keine Kinderrenten ausgerichtet werden. Der Anspruch auf Rentenvorbezug kann nur für ein oder zwei ganze Jahre und nicht rück-wirkend geltend gemacht werden. Das heisst, dass er spätestens bis zum Geburtsmonat (für das dem Geburtsmonat folgende Lebensjahr) geltend gemacht werden muss. Die Anmel-dung zum Vorbezug muss von der betroffenen Person selber erfolgen.

2.Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber Leistungen der AHV

Leistungen der AHV gehen grundsätzlich der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unter-stützten Person vollumfänglich anzurechnen. Das gilt auch für den Rentenvorbezug. Grund-sätzlich sollen unterstützte Personen zum Rentenvorbezug angehalten werden, so insbe-sondere langfristig Unterstützte, die auch bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf Zusatzleistungen angewiesen sein werden und damit insgesamt keinen Nachteil erfahren werden. Im Rahmen der Zusatzleistungen stellt die gesetzliche Ordnung sicher, dass nur die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet wird.

Rechtsprechung

VB.2003.00241, E.2a) (…) Gemäss § 2 SHG richtet sich die Hilfe nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen. Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen wie zum Beispiel solche der Sozialversicherungen (AHV) sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen. Die öffentliche Fürsorge hat somit ergänzenden Charakter. Wegen des sekundären Charakters der öffentlichen Fürsorge kommt sie vor al-lem dann zum Tragen, wenn andere öffentliche oder private Hilfeleistungen zur Behebung der Notlage nicht ausreichen. Dass der Sozialhilfebezüger alle ihm zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit (mit Hilfe der Fürsorgebehörde) geltend macht, wird von ihm erwartet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.3/§ 2/2 SHG/S. 1).

b) Seit 1. Januar 1997 können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den An-spruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Voll-endung des 63. oder 62. Altersjahres. Dabei werden die vorbezogenen Altersrenten gekürzt (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenver-sicherung [AHVG]). (…) c) Ein weiterer Ausnahmefall ist nun dann gegeben, wenn die durch den Vorbezug der AHV-Rente ausgelöste Rentenkürzung nicht ins Gewicht fällt, weil die Alterssicherung durch den Rentenvorbezug nicht geschmälert wird. Dieser Fall tritt ein, wenn der Sozialhilfeempfänger sowohl mit gekürzter als auch mit ordentlicher Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat, da er ungeachtet der Höhe seiner Rente aufgrund der ihm ausgerichteten Er-gänzungsleistungen über die gleichen finanziellen Mitteln verfügen wird. Vorbehalten bleiben besondere Umstände des konkreten Falls, die einen Rentenvorbezug als unverhältnismässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen. Hierüber ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.

Praxishilfen

Informationen der SVA zum flexiblen Rentenalter (Antragsformulare und Merkblätter)

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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