Auslagen für Schule, Kurse, Aus- und Zweitausbildung

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
8.1.12.
Publikationsdatum
3. Januar 2017
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.1. Situationsbedingte Leistungen

Rechtsgrundlagen

§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.6

Erläuterungen

1.Allgemeines

Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind unter anderem auch Kosten für Bildung ent-halten. Darüber hinausgehende Kosten können als situationsbedingte Leistungen über-nommen werden, soweit sie nicht anderweitig, zum Beispiel durch Stipendien gedeckt wer-den können. Dabei ist der Situation von Kindern und Jugendlichen besonders Rechnung zu tragen. Ihnen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (§ 15 Abs. 3 SHG).

2.Schule

Als Grundsatz gilt, dass Sozialhilfebeziehende die unentgeltlichen Angebote von öffentlich-rechtlichen schulischen und vorschulischen Einrichtungen zu benutzen haben. Die Kosten von Privatinstitutionen oder auswärtigen Schulen sind nur dann als situationsbedingte Leis-tungen zu übernehmen, wenn das Wohl des Kindes eine solche Übernahme gebietet. Die Grundkosten, die durch die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht in der Volksschule entstehen, sind durch den im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthaltenen Anteil bereits abgedeckt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.2). Darunter fallen z.B. Ausgaben für Schul-hefte, Schreibmaterial, Etui, Schulthek etc. Grundkosten, welche in der Mittelschule anfallen, gehen demgegenüber in aller Regel über den im Grundbedarf für den Lebensunterhalt be-rücksichtigten Bildungsanteil hinaus, da hier Lehrmittel grundsätzlich nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die den Grundbedarfsanteil übersteigenden Mehrkosten sind entsprechend als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Gestützt auf § 15 Abs. 3 SHG und unter Berücksichtigung des Kindeswohl können zudem Auslagen für Ferienlager, Musikunterricht, Mietkosten für Musikinstrumente, notwendiger Nachhilfe- oder Spezialunterricht (soweit nicht durch die Leistungen der Volksschule ab-gedeckt, vgl. namentlich § 17a Volksschulgesetz [VSG] in Verbindung mit § 65b VSG betref-fend Nachhilfeunterricht) ins Unterstützungsbudget eingerechnet werden (vgl. VB.2006.0146). Kann der Schulweg nicht selbständig zurückgelegt werden, ist vor der Übernahme von ent-sprechenden Transportkosten zu prüfen, ob eine Kostendeckung von Dritter Seite in Frage

kommt, insbesondere ob die Schulpflege für eine Fahrgelegenheit besorgt zu sein hat (vgl. § 8 Abs. 3 Volksschulverordnung).

3.Kurse

Kosten für Kurse gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind als situationsbedingte Leistungen oder als Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration zu betrachten. Als situationsbedingte Leistungen können Kurse übernommen werden, wenn durch die Absol-vierung eines solchen Kurses die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder wenn grösserer Schaden abgewendet werden kann. Integrationsmassnahmen (vgl. dazu Kapitel 13.2.01) beruhen dagegen auf den Stär-ken der betroffenen Personen und gehen von deren Ressourcen – und nicht deren Defiziten – aus. Sie werden in einem schriftlichen Vertrag festgelegt und basieren auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit (VB.2003.00396; nicht veröffentlicht).

4.Ausbildung

4.1. Erstausbildung Können unterstützte Personen keine Ausbildungsbeiträge beziehen oder reichen diese nicht aus, so ist zunächst zu beachten, dass Kinder und Jugendliche Anspruch darauf haben, dass ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ermöglicht wird (§ 15 Abs. 3 SHG). Dies umfasst auch den Anspruch, in der Zeit zwischen Schulaustritt und Lehrbeginn ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert und ausgebildet werden. So kann es z.B. ange-zeigt sein, die Finanzierung eines Berufswahlkurses zu übernehmen (RRB 869/98). Zu den Brückenangeboten vgl. Kapitel 13.1.03 und zu Motivationssemstern Kapitel 11.1.08. Bei volljährigen Personen, die eine Erstausbildung absolvieren, sind im Rahmen der indivi-duellen Bedürfnisse die Aufwendungen für Bildung angemessen zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 SHG und § 17 Abs. 1 SHV). Die Schulungskosten in privaten Lehranstalten sollten aber nur dann übernommen werden, wenn triftige Gründe dafür sprechen, z.B. die Aus-bildung schon weit fortgeschritten ist und zu erwarten ist, dass nach Abschluss der Aus-bildung eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann. Es geht jedenfalls nicht an, die Unterstützung von einem positiven Stipendienentscheid ab-hängig zu machen. Ist das Absolvieren einer Erstausbildung sinnvoll und sind die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe gegeben, ist die entsprechende Unterstützung unabhängig vom Ausgang des Stipendienverfahrens zu bewilligen. 4.2. Zweitausbildung und Umschulung Hat jemand bereits eine Berufsausbildung absolviert, so kann eine Weiterbildung nicht mehr gestützt auf die SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.2 unterstützt werden. Hingegen ist zu prüfen, ob es sich um eine zu fördernde Integrationsmassnahme im Sinne der SKOS-Richtlinien, Kapitel D bzw. H.6 handelt (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 5/2002). Erwachsenen Sozi-alhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten,

wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 SHV). Eine weitere Voraussetzung für die sozialhilferechtliche Finanzie-rung einer Zweitausbildung oder einer Umschulung ist, dass die Kosten nicht von dritter Sei-te (z.B. mittels Stipendien oder durch Massnahmen der Invalidenversicherung) gedeckt wer-den können (vgl. dazu Kapitel 13.1). Zu den Integrationsmassnahmen der Sozialhilfe vgl. Kapitel 13.2.

Rechtsprechung

Entscheide zu Schule, Kurse und Ausbildung:

VB.2015.00217: Wirtschaftliche Unterstützung während Erstausbildung an einer Hochschule: Die 25-jährige Beschwerdeführerin befindet sich noch in der Erstausbildung an einer Univer-sität und stellte das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Die für diese Fälle zuständige SEK wies ihr Unterstützungsgesuch ab und verpflichtete sie, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbs-einkommens zu unterbrechen oder dieses mit eigenen Mitteln zu beenden. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin und macht geltend, es sei ihr so lange weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten, bis ihre Stipendiengesuche gutgeheissen würden. Erstausbildungen fallen grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, subsidiär kann die Sozialbehörde unterstützen (E. 2.2). Nach der Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Finanzierung von Ausbildungen und Lebensunterhalt werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe absolvieren, in der Regel nicht unterstützt. Damit ist diese Richtlinie einschränkender formuliert als die kantonalen Vorschriften, verhindert jedoch nicht, dass auch Aufwendungen für die Bildung auf Tertiärstufe angemessen zu berücksichtigen sind (E. 2.5). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Erstausbildung auch an einer Hochschule absolviert werden, was mit wirtschaftlicher Hilfe ermöglicht werden muss (E. 2.6). Vorliegend wurden die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 24 SHG nicht eingehal-ten, weshalb die direkte Einstellung der Leistungen nicht rechtmässig war (E. 4.2) und es kann aufgrund der Aktenlage auch nicht ohne Vorwarnung die Exmatrikulation verlangt wer-den (E. 4.3). Es ist von der Beschwerdeführerin für die weitere Unterstützung jedoch zu ver-langen, Suchbemühungen für einen Nebenerwerb, für welchen neben einem Studium in der Regel genügend Zeit bleibt, nachzuweisen (E. 4.4). VB.2014.00105: Erstausbildung eines 19-Jährigen an einer Privatschule: Nachdem die Schulkosten durch den Stipendienbeitrag gedeckt werden, geht es noch um die Übernahme der Lebenshaltungskosten durch die Sozialhilfe (E. 3). Der inzwischen neunzehnjährige Be-schwerdeführer konnte bis jetzt noch keine Erstausbildung absolvieren. Es ist glaubhaft, dass er verschiedenste Bemühungen unternommen hat, um den beruflichen Einstieg zu fin-den, und zu diesem Zweck verschiedene Integrationsangebote in Anspruch genommen und sich - ohne Erfolg - zahlreich beworben hat (E. 4.3). Angesichts des Grundsatzes, dass bei jungen Erwachsenen dem Abschluss einer zumutbaren Ausbildung höchste Priorität beizu-messen ist, muss der Beschwerdeführer wirtschaftlich unterstützt werden.

VB.2013.00827: Sozialhilfe während der Erstausbildung einer erwachsenen Person: Ein 47 Jahre alter anerkannter Flüchtling ersuchte um wirtschaftliche Hilfe bis zum Abschluss des begonnenen - zunächst bis zur Einstellung infolge der in der Stipendienverordnung vorgese-henen Altershöchstgrenze von 45 Jahren mit Stipendien finanzierten - Fachhochschulstudi-ums. Nur in Ausnahmefällen kommt eine sozialhilferechtliche Finanzierung einer solchen Ausbildung in Frage, nämlich dann, wenn der Beschwerdeführer mit grosser Wahrschein-lichkeit nur mit, nicht aber ohne die fragliche Ausbildung ein existenzsicherndes Einkommen erzielen könnte, oder wenn es sich um eine bloss kurze Ausbildung handelte, die seine Ver-mittlungsfähigkeit erheblich erhöhen würde (E. 3.3 - 3.5). VB.2012.00478: Unterstützung des Studiums einer 27-Jährigen als Erstausbildung: Junge Erwachsene - d.h. Personen zwischen dem 18. und 25. Altersjahr -, die sich in einer Erstausbildung befinden, haben Anspruch auf Unterstützungsleistungen, wenn die eigenen Mittel nicht genügen und die Eltern den notwendigen Unterhalt nicht leisten (E. 5.1). Die heu-te 27-jährige Beschwerdegegnerin nahm ihr Universitätsstudium vor Abschluss ihres 25. Al-tersjahrs auf und damit zu einem Zeitpunkt, als sie gemäss SKOS-Richtlinien noch als "junge Erwachsene" galt. Es kann nicht verlangt werden, dass der Abschluss eines Studiums vor dem vollendeten 25. Altersjahr erfolgen muss, denn sonst wäre der Anspruch auf eine an-gemessene Erstausbildung an einer Hochschule in vielen Fällen vereitelt; die Beschwerde-gegenerin hat deshalb als unterstützungsberechtigt zu gelten (E. 5.2). Ein Elternbeitrag kann zur Zeit mangels Erhältlichkeit nicht berücksichtigt werden (E. 5.3). VB.2012.00037 (nicht veröffentlicht): Kurskosten und Studiengebühren: Für eine Übernahme massgebend ist, ob Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhal-ten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Es ist generell zweifelhaft, dass die Immatrikulation an einer Uni während weniger Semester und der Be-such von üblicherweise wenig branchenspezifischen Vorlesungen bzw. Kursen ohne darauf-folgenden Abschluss, überhaupt zu einem existenzsichernden Einkommen führen können. VB.2009.00563: Übernahme der Kosten für Deutschkurs. Der Beschwerdeführer macht zwar nachvollziehbare Gründe geltend, weshalb er vor Kursbeginn nicht eine Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin hat abwarten wollen. Er ist aber mit seiner Kursanmeldung bewusst ein Risiko eingegangen. Wenn er die Nachteile seines Vorpreschens heute selber tragen muss, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3). VB.2009.00217: Der Schulweg beträgt ungefähr 600 Meter, wobei insgesamt drei Strassen überquert werden müssen, jedoch keine Höhendifferenz zu bewältigen ist. Ob D diesen Schulweg bewältigen kann, ohne dass ein Risiko für ihre Sicherheit besteht, kann vorliegend offen gelassen werden. Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe wären selbst im Fall, dass sie einen Transport benötigen sollte, zunächst alternative Möglichkeiten zu suchen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, müsste dabei insbesondere geprüft werden, ob nicht das Schulamt der Stadt G eine Fahrgelegenheit für D anbieten würde. VB.2008.00089: Kostengutsprache für eine Ausbildung (medizinischer Masseur). Ungenü-gende Leistungen und Defizite im Verhalten veranlassten die Schulleitung, dem Beschwer-deführer den Abbruch der Ausbildung zu empfehlen. Die Beurteilung, wonach die Prognose für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss als schlecht einzustufen ist, ist nicht zu bean-standen. Der Widerruf der Kostengutsprache erfolgte daher zu Recht (E. 3.2).

VB.2007.00423: Unterstützung eines Studiums mit wirtschaftlicher Hilfe. Rechtsgrundlagen (E. 2). Der Stipendienentscheid ist für die Frage, ob es sich beim geplanten Studium sozial-hilferechtlich um eine Erst- oder eine Zweitausbildung bzw. Umschulung handelt, nicht rele-vant. Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs, der ihr ermöglichte, wirtschaftlich selbständig zu sein, ist das Studium als Zweitausbildung oder Umschulung zu betrachten. Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leis-ten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kapitel. H.6 in Verbindung mit § 17 SHV). Selbst wenn man trotz des IV-Entscheides, welcher eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin annimmt, von einer lediglich 50-prozentigen Arbeits-fähigkeit ausgeht, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt (E. 4.2). VB.2007.00390: Schulkosten sind im Grundbedarf enthalten. Sie sind im Budget lediglich dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn sie den üblichen Rahmen sprengen (E. 6.2). VB.2007.00379: Bei den Eltern wohnendes mündiges Kind in Erstausbildung. Bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, kann von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden. Es ist nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe allein mit der Begründung zu verweigern, seine Eltern seien zum Unterhalt verpflichtet. Trägt die Sozialhilfe die Unterhaltskosten, so hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern für die Dauer der Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich des-wegen keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergibt (E. 2.1). Die überschlagsmässige Bedarfsermittlung genügt nicht, da die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich genügen (E. 2.3). Rückweisung zur näheren Abklärung des Sachverhalts (E. 2.4). VB.2006.00544: Gewährung wirtschaftlicher Hilfe an Medizinstudenten. Präzisierung der sich aus RB 2000 Nr. 81 ergebenden Rechtsprechung: Steht aufgrund einer hinreichenden Sach-verhaltsermittlung fest, dass dem betroffenen Gesuchsteller zugemutet werden kann, vo-rübergehend - bis zu der von ihm erwarteten Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit - ohne Sozialhilfe auszukommen, darf das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe abgewiesen werden, auch wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine genau auf diesen Zeitpunkt bezogene Be-darfsberechnung einen Fehlbetrag ergibt (E. 2.3). Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht so abgeklärt, wie dies für einen sachgerechten und gesetzeskonformen Entscheid erforderlich ist (E. 2.4). Rückweisung der Beschwerde zur ergänzenden Untersuchung. VB.2005.00067: Einbezug in die sozialhilferechtliche Bedarfsrechnung des von einem Onkel bezahlten Schulgeldes für den Sohn der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 930.--/Mt für den Besuch einer privaten Handelsschule. Die beschwerdeführerende Sozialbehörde macht geltend, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leis-tungen Dritter (als den Unterstützungsbedarf entsprechend reduzierende Einkünfte) zu be-rücksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen (E. 3). Im vorliegenden Fall geht es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer privaten Handelsschule ermöglichen sollen, was damit begründet wird, dass dieser in der Sekundar-schule schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe. Angesichts dieser Sachdarstellung lässt sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Einkünfte nicht damit rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ

bescheidenen Umfang handle (E. 3). Da der Onkel nicht unterstützungspflichtig ist, liegt kei-ne rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Familien in bescheidenen wirtschaftli-chen Verhältnissen vor (E. 3). Unter den hier gegebenen Umständen würde die der Sozial-behörde durch die persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen gesetzte Grenze bei der Einflussnahme auf die persönliche Lebensgestaltung des Betroffe-nen überschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin untersagt oder jedenfalls er-schwert würde, die private Handelsschule zu besuchen (E. 3). Abweisung. VB.2004.00318: Weiterbildungskosten sollten namentlich dann übernommen werden, wenn aufgrund einer realistischen Prognose erwartet werden darf, dass die vorgesehene Weiter-bildung die Erwerbs- bzw. Arbeitschancen der betroffenen Person tatsächlich erhöhen kann. Diese Beurteilung ist durch die Fürsorgebehörde gestützt auf einen Antrag von Fachperso-nen vorzunehmen. VB.2003.00396 (nicht veröffentlicht): Kosten für Sprachkurse gehören nicht zum Existenzmi-nimum, sondern sind als situationsbedingte Leistungen oder als Massnahmen zur berufli-chen und sozialen Integration zu betrachten. Erstgenannte werden u.a. gewährt, wenn die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten werden kann. In-tegrationsmassnahmen beruhen dagegen auf den Stärken der betroffenen Personen und gehen von deren Ressourcen – und nicht deren Defiziten – aus. Sie werden in einem schrift-lichen Vertrag festgelegt und basieren auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. VB.2000.00374 (nicht veröffentlicht), VB.2001.00106 (nicht veröffentlicht), VB.2001.00122, VB.2002.00417: Weiterbildungskosten sind den situationsbedingten Leistungen zuzurech-nen. Auch Kosten für bestimmte Anschaffungen können als situationsbedingte Leistun-gen übernommen werden. Die Übernahme derartiger Kosten wie auch solcher für den Be-such von Kursen, die der beruflichen Weiterbildung oder der sozialen Integration dienen, liegt jedoch weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden, deren Entscheid das Verwal-tungsgericht nach § 50 VRG lediglich auf Rechtmässigkeit bzw. darauf, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist, überprüfen kann. RRB 869/98 (nicht veröffentlicht): Unmündige haben aufgrund von § 15 Abs. 3 SHG einen Rechtsanspruch darauf, dass sie auch in der Zeit zwischen Schulaustritt und Lehrbeginn ih-ren Fähigkeiten entsprechend gefördert und ausgebildet werden. Dies kann auch die Finan-zierung eines Berufswahlkurses beinhalten. RRB 172/96 (nicht veröffentlicht): Wer dem Gymnasialunterricht nur mit Nachhilfestunden zu folgen vermag, kann die entsprechenden Kosten nicht als wirtschaftliche Hilfe im Rahmen des sozialen Existenzminimums geltend machen. Solche Auslagen liegen als Wunschbedarf im freien Ermessen der Sozialbehörde.

Entscheide zur Zweitausbildung bzw. Umschulung:

VB.2015.00038: Rechtliche Grundlagen betreffend Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung (E. 3.2). Die vom Laufbahnberater als Fachperson vorgenommene positive Ein-schätzung erscheint im Vergleich zu derjenigen der Vorinstanzen als korrekt und begründet (E. 4.4). Aufgrund der genannten sehr speziellen Verhältnisse liegt somit ein Fall vor, wo-

nach es sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Zweitausbildung zu unterstützen. Angesichts der Vorgeschichte und insbesondere der Tatsache, dass die Studienaufnahme des Be-schwerdeführers gerade auf das Coaching des Laufbahnzentrums der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückgeht bzw. von dort unterstützt wird, worüber die Sozialbehörde im Vorfeld informiert wurde, kommt der nunmehr abweisende Entscheid vom 7. August 2014 einem widersprüchlichen, rechtsverletzenden Verhalten im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG gleich und basiert zudem auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des Sach-verhalts gemäss § 20 Abs. 1 lit. b VRG (E. 4.5). VB.2011.00607: [Die Beschwerdeführerin verlangte von der Sozialbehörde die Kostenüber-nahme für einen von ihr an einer Privatschule besuchten Kurs für Wiedereinsteigerinnen.] Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschu-lung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung er-reicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann (E. 2.2). Die Be-schwerdeführerin hat sich bis anhin geweigert, die Basisbeschäftigung zu absolvieren und weitere Arbeitsintegrationsmöglichkeiten abklären zu lassen (E. 3.1). Der Beruf der Arztgehil-fin und die dazu vorausgesetzte Ausbildung haben sich inzwischen stark geändert, die Aus-bildung der Medizinischen Praxisassistentin lässt sich kaum mit der mehr als 28 Jahre zu-rückliegenden Ausbildung der Beschwerdeführerin vergleichen (E. 3.2). Die Beschwerdefüh-rerin kann allenfalls Vorkenntnisse, nicht aber Berufserfahrung vorweisen. Ohne nähere Ab-klärung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen mindestens der Basisbeschäftigung kann nicht gesagt werden, der besuchte Kurs erhöhe ihre Vermittlungsfähigkeit oder ermög-liche ihr gar das Erzielen eines existenzsichernden Einkommens (E. 3.3). Auch mit Bezug auf ihren physischen und psychischen Zustand hätte es sich aufgedrängt, die Situation der Beschwerdeführerin von Fachleuten im Hinblick auf eine mögliche Erwerbstätigkeit abklären zu lassen, wozu die Beschwerdeführerin jedoch nicht Hand geboten hatte (E. 3.4). Die Be-schwerdegegnerin verweigerte die Bezahlung des Kurses zu Recht (E. 3.5). Abweisung, so-weit Eintreten. VB.2008.00165: Zweitstudium und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. (Dem Beschwerde-führer wurde infolge Aufnahme eines Studiums (Zweitausbildung) vom Amt für Wirtschaft und Arbeit die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verweigert sowie von der Sozialbehörde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht, wenn er keine Bestätigung der Exmatrikulation vorlege. Das Sozialversicherungsgericht stell-te fest, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig sei und Anspruch auf Arbeitslosenun-terstützung habe, da er zur Aufgabe des Studiums zugunsten einer Arbeit bereit sei.) Rechtsgrundlagen der Leistungskürzung bei Missachtung der Weisung der Arbeitssuche (E. 2).Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts ist die Vermittlungsfähigkeit des Be-schwerdeführers unabhängig vom aufgenommenen Studium, welches dieser zugunsten ei-ner Arbeit aufzugeben bereit sei, gegeben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung daher grundsätzlich ebenfalls. Dies ist für das Verwaltungsgericht bindend. Entsprechend konnte vom Beschwerdeführer keine Bescheinigung der Exmatrikulation gefordert werden und mangels Vorlage derselben nicht die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werden (E. 4). VB.2007.00423: Sozialhilfe: Unterstützung eines Studiums mit wirtschaftlicher Hilfe. Rechts-

grundlagen (E. 2). Der Stipendienentscheid ist für die Frage, ob es sich beim geplanten Stu-dium sozialhilferechtlich um eine Erst- oder eine Zweitausbildung bzw. Umschulung handelt, nicht relevant. Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs, der ihr ermöglichte, wirtschaftlich selbständig zu sein, ist das Studium als Zweitausbildung oder Umschulung zu betrachten. Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschu-lung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich er-reicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 SHV). Selbst wenn man trotz des IV-Entscheides, welcher eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin annimmt, von einer lediglich 50-prozen-tigen Arbeitsfähigkeit ausgeht, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde. VB.2004.00472: Unterstützung während einer Zweitausbildung. Streitwert: Weil es um die Unterstützung während einer mehrjährigen Zweitausbildung geht, ist für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen (E. 1). Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, insbesondere für die Unterstützung während einer Zweitausbildung (E. 2). Der Beschwerdeführer verfügt als Betriebsökonom HWV über eine Ausbildung, die grundsätzlich ein existenzsicherndes Einkommen ermöglicht. Keine andere Beurteilung auf-grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während 1 1/2 Jahren trotz intensiven Bemühungen keine Stelle gefunden hat (E. 3 f.). Die Zweitausbildung zum Sekundarlehrer wird die Vermittlungsfähigkeit nicht erhöhen, weil ein Lehrer nicht in einem weiteren Bereich tätig sein kann als ein Betriebsökonom (E. 5). VB.2004.00368: Wirtschaftliche Hilfe während einer Umschulung zum Sozialarbeiter für ei-nen Sozialhilfeempfänger, der aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr ausüben kann. Da der Beschwerdeführer theoretisch in der Lage ist, ein exis-tenzsicherndes Einkommen zu erzielen, ist wirtschaftliche Hilfe während der Umschulung nur zu leisten, wenn dadurch seine Vermittlungsfähigkeit erhöht wird. Mit dieser Anspruchsvo-raussetzung haben sich die Vorinstanzen zu Unrecht nicht befasst (E. 2.3-5). Der Beschwer-deführer hat die vierjährige Ausbildung bereits im Sommer 2002 begonnen, so dass heute offen bleiben kann, ob es auch eine kürzere Umschulungsmöglichkeit gegeben hätte (E. 3.1). Es ist unverhältnismässig, den Beschwerdeführer zum Abbruch der bereits zur Hälf-te absolvierten Umschulung zu zwingen (Folgen der [Ausbildungs-]Vertragsauflösung für den Beschwerdeführer; verminderte Chancen der beruflichen Integration) (E. 3.4). Der Sozialbe-hörde kann nicht vorgeworfen werden, dass sie im Verlauf der Umschulung die Unterstüt-zungsleistungen überprüft hat (E. 3.2). Das Verfahren betreffend IV-Rente und Umschu-lungskosten nach dem Invalidenversicherungsgesetz ist noch pendent. Sollten solche Leis-tungen zugesprochen werden, ergibt sich ein Rückerstattungsanspruch der Sozialbehörde gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf die bereits ausgerichteten Sozialhilfeleistungen (E. 3.3). Gutheissung und Rückweisung (zur Berechnung des Quantitativen). VB.2001.00370: Befristung der Unterstützung für einen Doktoranden. Zweitausbildungen werden nur unterstützt, falls mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen er-zielt werden kann und die Vermittlungsfähigkeit durch die Ausbildung erhöht wird (E. 3). Die Behörde verfügt über einen erheblichen Ermessensspielraum, in den das Gericht grundsätz-

lich nicht eingreifen darf (E. 3a). Die Beschwerdegegnerin ging befugterweise davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit im Jahr 2001 abschliessen könne. Dieser erklärt nicht genügend, weshalb er seinen Zeitplan vom Mai 2001 nicht einhalten kann (E. 3b). Das Doktorat des Beschwerdeführers ist eine Zweitausbildung (E. 3c). Er legt überdies nicht dar, inwiefern sich dadurch seine Vermittlungsfähigkeit erhöhe (E. 3d). Der finanzielle Engpass war schon früher absehbar. Der Beschwerdeführer hätte dem durch eine Redimensionierung seiner Pläne begegnen können (E. 3e). Ob sein Ziel per Ende Sommersemester 2002 er-reichbar ist, erscheint fraglich (E. 3f). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 3g). VB.2000.00348: Unterstützung einer Zweitausbildung durch Fürsorgeleistungen. Wegen des Bedarfsdeckungsprinzips durfte das Gesuch nicht zum vornherein deshalb abgewiesen wer-den, weil der Ansprecher seine Notlage willentlich herbeigeführt hat (E. 2b). In einem Span-nungsverhältnis dazu steht das Subsidiaritätsprinzip (E. 2c). Der angefochtene Entscheid hat nicht zur Folge, dass Auszubildende generell einen Anspruch auf Sozialhilfe erhalten (E. 2d). Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens widerspricht dem Bedarfsdeckungsprinzip und läuft auf einen Verschuldensvorwurf hinaus. Es ist deshalb bei der erstmaligen Prüfung des Hilfeanspruchs vom tatsächlichen Sachverhalt auszugehen (E. 2e). Erstmalige Gesuchsteller werden damit verfahrensmässig den bisherigen Unterstützungsbezügern gleichgestellt. Da-mit wird bei auszubildenden Personen vermieden, dass sie bis zum rechtskräftigen Ent-scheid über die Unterstützung in Not geraten (E. 2f). Stipendienbezügern darf die Auflage gemacht werden, Eigenleistungen in Höhe des stipendienrechtlich zumutbaren zu erbringen (E. 2g). VB.2000.00172: Auch die Arbeit an einer Dissertation kann als Zweitausbildung qualifiziert werden, da das Lizentiat einen ordentlichen Abschluss der Ausbildung darstellt und es grundsätzlich eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ermöglicht. VB.2000.00159, VB.2001.00370: Entsprechend dem Grundsatz der Selbsthilfe und Selbst-verantwortung sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur dann zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird oder falls damit die Vermittlungsfähigkeit der betreffenden Person erhöht werden kann und zudem kei-ne Finanzierung über andere Quellen möglich ist. Dabei verfügen die Sozialhilfebehörden über einen beträchtlichen Ermessensspielraum. Allerdings sind die Verhältnisse des Einzel-falls zu berücksichtigen und ist der Sachverhalt ausreichend abzuklären. VB.2000.00159: Die ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin (geboren 1964) hat sich bereits vor Jahren entschlossen, sich neu zu orientieren und 1998 die Matura erworben, bevor die familiären Probleme (Scheidung) eingetreten sind. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der Unterstützung namentlich unter Berücksichtigung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (ohne bzw. mit der angestrebten Ausbildung) sowie der Kos-ten für die Sozialhilfe, welche durch diese Ausbildung verursacht werden, zu würdigen. Rückweisung (E. 3 e).

Praxishilfen

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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