Familienergänzende Kinderbetreuung

Kapitelnr.
8.1.09.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.1. Situationsbedingte Leistungen
Aufhebungsdatum
31. Dezember 2021

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Familienergänzende Kinderbetreuung kann aus verschiedenen Gründen in Anspruch genommen werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.4). Die Kosten einer familienergänzenden Kinderbetreuung sind als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen, wenn

  • die familienergänzende Kinderbetreuung zur Unterstützung des Hilfsprozesses notwendig und fachlich begründet ist,
  • die Kosten in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und
  • die Kosten mit dem Aufwand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar sind.

Zu beachten ist, dass verschiedene Betreiber von Kinderbetreuungsstätten, wie z.B. Kinderkrippen, Subventionen aus Mitteln der öffentlichen Hand erhalten. Dieser über Subventionen gedeckte Anteil an den Kosten stellt keine wirtschaftliche Hilfe dar. Allgemein gilt, dass grundsätzlich kostenlose Betreuungslösungen zu prüfen sind, bevor Fremdbetreuungskosten von der Sozialhilfe übernommen werden, wobei stets das Wohl des Kindes im Vordergrund zu stehen hat.

2.Erwerbstätigkeit

Bei erwerbstätigen Alleinerziehenden oder Elternpaaren fallen häufig Kosten für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder während der Arbeitszeit an. Diese Auslagen sind anzurechnen, wenn sie in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen (vgl. VB.2006.00268). Während den Schulferien ist auf den erhöhten Betreuungsbedarf Rücksicht zu nehmen.

3.Integrationsmassnahmen, Ausbildung, Stellensuche

Die Notwendigkeit, Kinder familienergänzend betreuen zu lassen, kann sich auch ergeben, wenn eine unterstützte Person an einer Integrationsmassnahme teilnimmt, eine Aus­bildung absolviert oder auf Stellensuche ist (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.4 Abs. 2). Dient eine solche ausserhäusliche Tätigkeit der unterstützen Person dem Hilfsprozess oder wurde sie von der Sozialbehörde gar angeordnet, ist die Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der unterstützten Person sicherzustellen und sind dadurch anfallende Kosten für eine familienergänzende Kinderbetreuung als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (vgl. VB.2005.00366).

4.Kindeswohl

Eine familienergänzende Kinderbetreuung kann auch zum Wohl und Schutz des Kindes angezeigt sein. Zu denken ist hier etwa an belastende Familiensituationen, denen mit einer zeitweisen ausserhäuslichen Betreuung des Kindes wirksam begegnet werden kann. Aber auch Aspekte wie die soziale Integration und die Förderung von sprachlichen Kompetenzen von Kindern können dafürsprechen, Massnahmen wie z.B. die Teilnahme an einer wöchentlichen Spielgruppe oder Ähnliches zu finanzieren. Erscheinen solche Massnahmen als geboten, sind die entsprechenden Auslagen als situationsbedingte Leistung zu übernehmen. Vgl. dazu auch Kapitel 8.1.10.

Rechtsprechung

VB.2010.00181: Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Hilf­losenentschädigung im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Subsidiarität an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet werden, denn die Sozialbehörde bezahlte dem Beschwer­deführer die Kosten der Fremdbetreuung seines behinderten Kinds zusätzlich zur wirtschaftlichen Hilfe vollständig. Bei den Fremdbetreuungskosten handelt es sich vorliegend um situationsbedingte Leistungen für behinderungsbedingte Mehrkosten (E. 4.1). Die Hilflosenent­schädigung kann im vollen Betrag angerechnet werden, da die Fremdbetreuungskosten diese übersteigen (E. 4.2).

VB.2007.00112: Das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass die Kosten für die Fremdbetreuung der Tochter zunächst aus der Hilflosenentschädigung zu bezahlen sind. Die Sozialhilfe kann erst subsidiär in Anspruch genommen werden (E. 4.2).

VB.2006.00529: Die Auflage, den Namen der Tagesmutter bekanntzugeben, erweist sich als rechtmässig. Da die Beschwerdeführerin dieser Auflage nicht nachgekommen war, durfte ihr die Weiterausrichtung der Betreuungskosten verweigert werden (E. 4). Dass die Beschwerdeführerin den Namen im vorliegenden Beschwerdeverfahren angibt, ändert daran nichts (E. 5).

VB.2006.00268: Übernahme der Kinderbetreuungskosten durch die Sozialhilfe. Die Aus­lagen für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder bei erwerbstätigen Alleinerziehenden oder Elternpaaren sind anzurechnen, wenn sie in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen (E.2.1). Der Beschwerdeführerin wurde die Weisung erteilt, eine günstigere Kinderbetreuungsmöglichkeit zu finden. Die Beschwerdeführerin senkte die Kosten von Fr. 4'000.-- auf Fr. 1'700.--, weil u.a. eine private Stiftung Fr. 2'000.-- der Kinderbetreuungskosten übernimmt. Ob die Beschwerdeführerin damit die Weisung erfüllt hat, kann offen gelassen werden, da die verbleibenden Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'700.-- zum monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 1'334.-- in keinem vernünftigen Verhältnis stehen (E.2.3).

VB.2005.00366: Krippenkosten und Unterhaltsbeiträge: Beschwerde der Gemeinde und der Sozialhilfebezügerin. Die Sozialbehörde ist nicht berechtigt, den ihrer Auffassung nach der Sozialhilfebezügerin zustehende Unterhaltsbeitrag ihrer Eltern direkt bedarfsmindernd in die Bedarfsrechnung einzusetzen (E.4.2.1). Bezüglich der anrechenbaren Kinderkrippenkosten hat der Bezirksrat erwogen, nach der glaubhaften, von der Schulleitung bestätigten Darstellung der Beschwerdeführerin beginne deren Arbeit um 07.00 Uhr morgens, weshalb sie in X den Zug um 06.00 Uhr morgens nehmen müsse und ihren Sohn nicht in die Kinderkrippe X bringen könne. Zwar seien die Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern erwerbstätiger Alleinerziehender in der Regel nur dann und nur insoweit als situationsbedingte Leistungen anzurechnen, wenn bzw. soweit sie in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbs­einkommen stünden (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000, Kap. C.4). Diese Regel sei jedoch vorliegend nicht massgebend, weil hier nicht die Erwerbstätigkeit der Hilfesuchenden, sondern deren Ausbildung im Vordergrund stehe. Würde die Beschwerdeführerin gar kein Einkommen erzielen – etwa weil sie ein Studium absolvieren würde –, wären die Betreuungskosten für ihren Sohn dennoch anzurechnen. Deshalb seien die (höheren) Kosten der Kinderkrippe in Y solange in die Bedarfsberechnung einzubeziehen, bis feststehe, dass die Grosseltern im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht hierfür aufzukommen hätten. Die Auffassung des Bezirksrats, dass die höheren Kosten der Kinderkrippe in Zürich in die Bedarfsberechnung einbezogen werden, ist gerechtfertigt (E.4.2.2).

RRB 974/98 (nicht publiziert): Wenn jemand erwerbstätig und dies im Rahmen des Hilfsprozesses auch sinnvoll ist, besteht ein Anspruch auf Ersatz von angemessenen Kinderbetreuungskosten.

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: