Diätzuschlag

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
8.1.05.
Publikationsdatum
3. Januar 2017
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.1. Situationsbedingte Leistungen

Rechtsgrundlagen

§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.4 Art. 14 ELG § 9 ZLV

Erläuterungen

1.Allgemeines

Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen können es erforderlich machen, dass sich die betroffenen Personen einer speziellen Ernährung unterziehen. So kann es beispielsweise notwendig sein, auf gewisse Nahrungsmittel zu verzichten und an deren Stelle Ersatzpro-dukte zu konsumieren, die vergleichsweise teuer sind. Dies kann dazu führen, dass der im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthaltene Anteil für Nahrungsmittel nicht ausreicht, um die notwendigen Lebensmittel zu finanzieren. Solche Mehrauslagen, welche durch eine aus gesundheitlichen Gründen notwendige Diäternährung anfallen, werden zu den krank-heits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.4, gezählt (vgl. Kapitel 8.1.04). Sie können über die Sozialhilfe abgerechnet werden, sofern sie nicht von anderer Seite übernommen werden. Dabei ist grundsätzlich analog zur Handha-bung der Diätzuschläge bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu verfahren.

2.Regelung bei den Ergänzungsleistungen

Nach Art. 14 ELG in Verbindung mit § 9 ZLV werden ausgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2'100.-- vergütet. Bei Per-sonen, welche im Heim oder Spital wohnen, sind Diätkosten in die Tagestaxe einzu-schliessen. Die durch eine Diät bedingten Mehrkosten knüpfen nicht an das Vorliegen einer Krankheit an, sondern allein an die Tatsache, dass wegen einer Krankheit lebensnotwendig eine kos-tenaufwändigere Ernährung als üblich erforderlich ist. Der Mehrbedarf setzt voraus, dass im konkret zu beurteilenden Fall ein solcher tatsächlich akut vorhanden ist (Urteil des Eidgenös-sischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) P 47/05 vom 6. April 2006). Das be-deutet, dass die Mehrauslagen grundsätzlich zu belegen sind. Ausgenommen davon sind Krankheiten, bei denen die Mehrkosten aufgrund der allgemeinen Erfahrung als auswiesen gelten. Nach der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen führen folgende Di-agnosen auch ohne Nachweis der Mehrkosten zu einem Recht auf einen Diätzuschlag:

  • Zöliakie / Sprue (Getreideunverträglichkeit)
  • Peritonealdialyse (wiederholte Bauchfelldialyse zwecks Blutreinigung). Weitgehend ohne Mehrkosten eingehalten werden kann hingegen die notwendige Diät bei Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit). Nach der neueren Rechtsprechung sind Diabetiker nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste ausgewogene Kost an-gewiesen. Eine gesunde Ernährung mit guter Kombination gewöhnlicher Nahrungsmittel ist aber grundsätzlich mit keinen eigentlichen Mehrkosten verbunden (Urteil des Eidgenössi-schen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) P 47/05 vom 6. April 2006; vgl. auch Ur-teil des Bundesgerichts 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010; Urteil des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2007.00025 vom 24. April 2008).

3.Anrechnung eines Diätzuschlages in der Sozialhilfe

Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Krankheit oder Behinderung mit Bezug auf die Ernäh-rung zu Mehrkosten führt, kann zunächst auf die Regelung im Bereich der Ergänzungsleis-tungen zurückgegriffen werden. So ist zunächst mit einem Arztzeugnis zu belegen, dass die unterstützte Person an einer be-stimmten Krankheit oder Behinderung leidet und wegen dieser gesundheitlichen Beeinträch-tigung auf eine spezielle Diät angewiesen ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Diät im Vergleich zu einer Normalkost, welche aus dem Grundbedarf für den Lebensunter-halt zu finanzieren ist, zu Mehrkosten führt. Diese Mehrauslagen sind grundsätzlich zu bele-gen. Auf einen solchen Nachweis kann aber zu verzichtet werden, wenn es sich bei der vom Arzt bescheinigten Krankheit um Zöliakie / Sprue oder Peritonealdialyse handelt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist ein Diätzuschlag als situationsbedingte Leistung im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, wobei analog zur Regelung bei den Ergänzungs-leistungen von einem Maximalbetrag von Fr. 2'100.-- pro Jahr auszugehen ist. Fallen die Mehrkosten wegen einer notwendigen Diät in regelmässigen Abständen an, kann eine Pau-schale ins monatliche Unterstützungsbudget (maximal Fr. 175.--) eingesetzt werden. Diese Pauschale kann periodisch, z.B. halbjährlich, mit den effektiv angefallenen Kosten abgegli-chen werden. Bestehen Zweifel über die Höhe oder die Angemessenheit der anzurech-nenden Kosten, empfiehlt es sich, Fachpersonen oder -stellen beizuziehen (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe (ZeSo) 2001 S. 137 f.).

Rechtsprechung

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich:

VB.2003.00362: Gemäss ihrer der Beschwerdegegnerin eingereichten Aufstellung benötigt die Beschwerdeführerin monatlich ca. Fr. 300.--. für Nahrung ("Fleisch, Gemüse, Salate etc.") sowie Fr. 719.60 für "Spezialnahrung". Die Beschwerdegegnerin ging ihn ihrem Be-schluss vom 2. April 2003 davon aus, dass im Grundbedarf I bereits ein Durchschnittsbetrag von Fr. 315.20 pro Person und Monat für Ernährung enthalten sei. Von dem in der Aufstel-lung der Beschwerdeführerin enthaltenen Betrag von Fr. 719.60 berücksichtigte sie daher ei-

nen Teilbetrag von Fr. 404.-- zusätzlich zur gewährten Pauschale des Grundbedarfs I. Im Rekurs hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Aufstellung und damit auch an dem darin ent-haltenen zusätzlichen Betrag von Fr. 300.-- fest. Der Bezirksrat lehnte dieses Begehren ab. Ausgehend davon, dass die angewendeten Pauschalen für den Grundbedarf I und II von insgesamt Fr. 867.-- die Auslagen für Essen, Kleidung, Körperpflege, Transport und Freizeit abdeckten, erscheine der hier von der Beschwerdegegnerin allein für die Ernährung berück-sichtigte Betrag von insgesamt Fr. 719.60 (wovon Fr. 315.20 als Bestandteil der Pauschale) auch dann als angemessen, wenn berücksichtigt werde, dass die Rekurrentin teilweise Spe-zialnahrungsmittel benötige. Aus der eingereichten Liste gehe nämlich hervor, dass die Re-kurrentin diese Nahrungsmittel nicht zusätzlich, sondern als Ersatz für jene Nahrungsmittel benötige, bei denen eine Allergie bestehe. Zudem enthalte die Liste verschiedene Nah-rungsmittel, welche im angeführten Umfang von einer Person nicht in einem Monat ver-braucht würden; das gelte etwa für die Posten Süssstoff, Fruchtzucker, Konfitüre, Öl und Bouillon. Der von der Vorinstanz in reduziertem Mass anerkannte Betrag für Spezialnahrung, worauf die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Spezialnahrungsmittel verringern nämlich den Bedarf an "normalen" Nah-rungsmitteln, der bereits durch den Grundbedarf I abgedeckt ist (E. 3.4).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich:

ZL.2007.00025: Die Beschwerdeführerin leidet gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. P. vom 25. Oktober 2006 an Diabetes mellitus Typ II. Im Weiteren leidet die Beschwerdeführe-rin gemäss Schreiben von Dr. P. vom 1. März 2007 unter einer Allergie auf verschiedene Medikamente und Chemikalien, die oft bei der Konservierung von Lebensmitteln benutzt würden. Aus medizinischen Gründen sei eine Biokost notwendig. Wie der Bezirksrat und das Amt für Zusatzleistungen zutreffend ausgeführt haben, steht nach der zitierten bundesge-richtlichen Rechtsprechung fest, dass die Diabetesdiät keine Mehrkosten verursacht, die ei-nen Pauschalabzug für Diät rechtfertigen würden. Was im Weiteren die von Dr. P. festge-stellte Allergie der Beschwerdeführerin auf chemische Konservierungsmittel in Lebensmitteln betrifft, ist davon auszugehen, dass diesem Beschwerdebild mit einer Ernährung, welche weniger Fertigprodukte, Wurst- und Fleischwaren, und dafür mehr Rohkost und Frischpro-dukte umfasst, weitgehend Rechnung getragen werden kann. Eine solche Ernährung ist mit den üblichen Lebensmitteln möglich und entspricht einer gesunden, schadstoffarmen Nor-malkost. Es kann daher nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführerin hieraus ein gegenüber dem Grossteil der Bevölkerung erhöhter kostenmässiger Aufwand erwächst. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist denn auch die Aussage von Dr. P., wonach die Beschwerdeführerin auf Biokost angewiesen sei, nicht geeignet, einen finanziel-len Mehrbedarf zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesunde schadstoffarme Kost angewiesen ist. Hieraus lässt sich ein finanzieller Mehrbedarf nach der zitierten Rechtsprechung nicht ablei-ten, wie die Vorinstanzen korrekt festgestellt haben.

Bundesgericht:

9C_482/2009, E. 3.5.2: In Bezug auf den Diabetes mellitus hat das kantonale Gericht im

Einklang mit der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts angenommen, die not-wendige Diät könne weitgehend ohne Mehrkosten eingehalten werden (Urteil P 47/05 vom 6. April 2006 E. 3). Hinsichtlich chronischer Pankreatitis resp. Pankreasinsuffizienz hat es nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 2.1), es sei auf gesunde Ernährung mit guter Kombination gewöhnlicher Nahrungsmittel zu ach-ten; eigentliche Mehrkosten entstünden dadurch nicht. Folglich hat es zu Recht die Anrech-nung einer Pauschale, welche für die durch eine notwendige Diät entstehenden Mehrkosten gewährt wird (Urteil P 47/05 vom 6. April 2006 E. 1), abgelehnt. P 47/05: Streitig ist einzig, ob dem Beschwerdeführer infolge der Diät, die er wegen seines insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II einzuhalten hat, Mehrkosten entstehen, die im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz verneint dies unter Hinweis auf die medizinischen Erkenntnisse über die für Diabetiker empfohlenen Ernäh-rungsvorschriften. Diabetiker seien nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine ge-sundheitsbewusste ausgewogene Kost angewiesen. Der Versicherte stellt sich demgegen-über auf den Standpunkt, er müsse einen bestimmten Diätplan einhalten und dürfe bei-spielsweise nur Kalbfleisch, Meerfisch und Biogemüse essen. Dadurch würden ihm Mehr-kosten entstehen. Die Mehrkosten im Sinne von Art. 9 ELKV [heute Art. 14 ELG in Verbin-dung mit § 9 ZLV] knüpfen nicht an das Vorliegen einer Krankheit an, sondern allein an die Tatsache, dass wegen einer Krankheit lebensnotwendig eine kostenaufwändigere Ernährung als üblich erforderlich ist. Der Mehrbedarf setzt voraus, dass im konkret zu beurteilenden Fall ein solcher tatsächlich akut vorhanden ist. Aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten Be-scheinigungen ergibt sich lediglich, dass er auf eine gesunde, mineralstoffreiche, frische und schadstoffarme Ernährung zu achten hat (vgl. Berichte des Dr. med. N. vom 20. September 2005 und des Dipl. Psychologen und Heilpraktikers L. vom 26. September 2005). Er hat da-nach keinen speziellen Ernährungsplan mit bestimmten, festgelegten Lebensmitteln zu be-folgen, die zwingend besondere Kosten auslösen würden. Dr. med. N. hält einzig fest, die verwendeten Bioprodukte seien teurer, aber auch gesünder. Ein finanzieller Unterschied zwischen der dem Versicherten empfohlenen und einer normalen Kost wird mit dieser Aus-sage ebenso wenig begründet wie mit dem pauschalen Hinweis, er benötige insbesondere fettarmes Fleisch, Meerfisch und Biogemüse. Damit ist in keiner Weise dargelegt, worin der geltend gemachte finanzielle Mehraufwand für die Ernährung konkret bestehe. Der Versi-cherte kann für sein Krankheitsbild geeignete Nahrung durchaus ohne zusätzliche Aufwen-dungen beschaffen, zumal er nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheits-bewusste Kost angewiesen ist.

Praxishilfen

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